BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/05 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Februar 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.034.948,75 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Unzul344ssig ist die auf einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG und eine Verletzung weiterer Grundrechte gest374tzte R374ge, das Oberlandesgericht habe Berufungsvorbringen des Kl344gers nicht zur Kenntnis genommen. 2 Der Kl344ger hat einen Geh366rsversto337 nur pauschal behauptet, aber die gebotene Substantiierung vers344umt, welcher konkrete Sachvortrag nicht be-r374cksichtigt worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann nicht gepr374ft werden, ob das Berufungsgericht auf der Grundlage des als 374bergangen ger374gten Vorbrin- 3 - 3 - gens von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung h344tte gelangen k366nnen. 2. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme der Vordergerichte, dass zwischen der Kl344gerseite und dem Beklag-ten zu 1 ein Anwaltsvertrag nicht zustande gekommen ist. 4 Die Vordergerichte sind aufgrund tatrichterlicher W374rdigung des Partei-vorbringens zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien einen Anwaltsvertrag nicht geschlossen haben. Dabei haben sich die Gerichte zutreffend ma337geblich auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen gest374tzt. Die von dem Kl344ger insoweit erhobenen Zulassungsgr374nde stellen die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Beklagten zu 1 374bernommenen Beratungspflichten nicht in Frage. 5 3. Auch gegen die Abweisung des Hilfsantrages auf Honorarr374ckzahlung macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zahlungsgrund nicht geltend. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde l344sst den entscheidenden Punkt au337er Betracht, dass die Kl344gerseite nicht auf den urspr374nglichen vertraglichen Verg374-tungsanspruch, sondern eine im Vergleichswege begr374ndete Honorarforderung des Beklagten zu 1 Zahlung geleistet hat. Bei der Beurteilung, ob der Vergleich etwa wegen eines Gesetzesversto337es (247 134 BGB) nichtig ist, kann nicht ohne weiteres auf G374ltigkeitsm344ngel zur374ckgegriffen werden, die der durch den Ver-gleich aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten (BGHZ 65, 147, 150 f; BGH, Urteil vom 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, NJW 1963, 1197). Eine Auseinandersetzung mit diesem tragenden Gesichtspunkt l344sst die Nichtzulas-sungsbeschwerde vermissen. 7 - 4 - 3. Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage werden ebenfalls keine durchgreifenden Zulassungsgr374nde erhoben. 8 Die Vordergerichte sind hier von einem beschr344nkten Mandat ausgegan-gen, das keine umfassende Beratungspflicht des in Regress genommenen Rechtsanwalts begr374ndet. Die Reichweite der in einem solchen Fall bestehen-den Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen (vgl. BGHZ 128, 358, 362) und der von der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Kl344rung nicht zug344nglich. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Landgericht den Inhalt der von der Kl344gerseite der Beklagten zu 2 erteilten Vollmacht - abgesehen von dem hier nicht bedeutsamen genauen Datum der Erteilung (nicht 11., sondern 20. Dezember 2001) - zutreffend erfasst hat. 9 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 28 O 1093/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.02.2005 - 21 U 4022/04 -
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