BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 247 129 InsO Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerecht-fertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vors344tzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbeh366rden lediglich eine nicht bevor-rechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorg344ngen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. M344rz 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 35.703,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt der Grunds344tzlichkeit zur Pr374fung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem Sinne, wie in dem angefochtenen Urteil entschieden - gekl344rt sind. 1 1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare (247 370a AO) Scheingesch344fte erschlichenen Vorsteuererstattungsbetr344gen kei-ne Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive Benachteiligung der 374brigen Insolvenzgl344ubiger ausschlie337t. Wer durch eine vors344tzliche unerlaubte Handlung des Schuldners gesch344digt wurde, hat aus 2 - 3 - diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 3. M344rz 1959 - VIII ZR 176/58, WM 1959, 470 f). Ab-weichendes ist nicht aus 247 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung eben-so wie sonstige Strafvorschriften dem Gesch344digten im Insolvenzverfahren des T344ters kein Vorrecht gew344hrt (BGH, Urt. v. 3. M344rz 1959 aaO). 2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine w344hrend der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-rung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Erm344chtigungsgrundlage der Fi-nanzbeh366rden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353). 3 3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversiche-rungsbeitr344gen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beitr344ge im Innenver-h344ltnis an andere Versicherungstr344ger auszukehren sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf 4 - 4 - den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern 374bertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtstr344ger abzuf374hren sind. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4 O 282/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2006 - 27 U 169/05 -
Full & Egal Universal Law Academy