BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 87/06 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV 247 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 a) Die Beeintr344chtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reise-mangel darstellen. b) Eine 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV gen374gende Verweisung des Reiseveran-stalters auf Prospektangaben 374ber die Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten. c) Der Ersatz von Angaben 374ber die Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB in der Reisebest344tigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reiseb374ro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgeh344ndigt hat. d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschluss-frist des 247 651g Abs. 1 BGB nicht erf374llt hat, besteht eine widerlegliche Ver-mutung daf374r, dass die Fristvers344umung des Reisenden entschuldigt ist. e) Die Vers344umung der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB ist entschul-digt, soweit der Reisende gesundheitliche Sp344tsch344den geltend macht, die f374r ihn pers366nlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren. - 2 - f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Anspr374che unverschuldet vers344umt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverz374glich nach-zuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Aus-schlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Daf374r tr344gt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast. BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heil-behandlungskosten, Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch zuk374nftige Sch344den aus dem Unfallereignis ersetzen muss. 1 - 4 - Die Kl344gerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. . Im Reisekatalog der Beklagten hie337 es unter "Entertainment", dass dort unter anderem "am374sante Abendshows im Clubtheater" stattfinden w374rden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfinden-de Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die B374hne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Kl344gerin am Hinterkopf. Die Kl344gerin versp374rte Kopfschmerzen, Benommenheit, 334belkeit und Erbrechen. Gleich nach ihrer R374ckkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Haus-arzt auf, der eine Gehirnersch374tterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war die Kl344gerin v366llig beschwerdefrei. 2 Ab Oktober 2004 erlitt die Kl344gerin Kopfschmerzattacken, und ab No-vember zeigten sich bei ihr Sprachst366rungen und Koordinationsst366rungen, bei denen ihr Gegenst344nde aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dor-tigen 304rzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwer-den der Kl344gerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete die Kl344gerin daraufhin bei der Beklagten Anspr374che an. 3 Gest374tzt auf das Attest der Krankenhaus344rzte macht die Kl344gerin gel-tend, sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Sch344del-Hirn-Trauma (contusio cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls- 4 - 5 - leiden ausgel366st habe. Sie tr344gt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche Anspr374che der Kl344gerin wegen Vers344umung der einmonatigen Frist des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und f374r eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kei-ne Anhaltspunkte vorl344gen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandes-gericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reise-preisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse-ne Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf g344nzliche Klageabwei-sung weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Zur374ckverweisung des Rechts-streits an das Berufungsgericht. 6 7 I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begr374ndet: 8 Die Beklagte hafte f374r den Unfall aus Delikt wegen eines Versto337es ge-gen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kon-trolle des Leistungstr344gers betreffe auch die Animation. Die Animation m374sse so gestaltet werden, dass sie eine 374ber das allgemeine Lebensrisiko hinausge-hende Gef344hrdung der Reisenden ausschlie337e. Das allgemeine Lebensrisiko realisiere sich erst au337erhalb der Einwirkungsm366glichkeit des Reiseveranstal-ters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin f374r die Zuschauerreaktion des - 6 - Schuhewerfens urs344chlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko der Kl344gerin verwirklicht h344tte. Die Verhinde-rung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gele-gen. Sie h344tte darauf hinweisen k366nnen und m374ssen, dass Schuhe nicht auf die B374hne geworfen werden d374rften. Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Kl344gerin die einmonatige Frist des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anmeldung ihrer Anspr374che vers344umt habe. Diese Frist gelte hier un-abh344ngig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbez374gliche Hinweispflicht ver-sto337en habe. Denn ein etwaiger Versto337 w344re f374r die Fristvers344umung der Kl344-gerin nicht kausal geworden. Da die Kl344gerin nach ihrem eigenen Vortrag dem Unfall zun344chst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen ha-be, h344tte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Anspr374che geltend gemacht. 9 Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Kl344gerin durch den Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit R374cksicht auf die von der Kl344gerin vorgelegten 344rztlichen Bescheinigungen sei das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. 10 11 II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung in wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene de-liktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststel-lungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, h344ngt davon ab, ob die Kl344gerin den Beweis f374r die Schadensurs344chlichkeit des Un-falls und f374r das Ausma337 ihrer Gesundheitsbeeintr344chtigung erbringen kann, die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind. - 7 - 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Be-klagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (247 823 Abs. 1 BGB). 12 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Ver-kehrssicherungspflicht f374r das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveran-stalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durch-f374hrung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrol-le der Leistungstr344ger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferien-clubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndi-ger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter f374r ausrei-chend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leis-tungstr344ger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsru-he MDR 2004, 35). 13 14 b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Pros-pekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltun-gen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch dar-in, dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschlie337lich auf das Verschul-den der Animateurin abgestellt hat, n344mlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern geh366rte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision - 8 - zu Recht r374gt, nicht im Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, wonach der Leistungstr344ger des Reiseveranstalters und des-sen Erf374llungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des 247 831 BGB sind, weil es an der daf374r notwendigen sozialen Abh344n-gigkeit und Weisungsgebundenheit im Verh344ltnis zum Reiseveranstalter fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und st344ndig). c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsm344337i-gen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der Animationsveranstaltungen hat die Kl344gerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgf344ltig ausgew344hlt hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zu-n344chst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchf374hren wird. Aus demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel bei der ersten Durchf374hrung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine stichprobenartige 334berpr374fung des Animationsprogramms. Der Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animati-onsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm zu verlangenden Stichproben die Gef344hrlichkeit eines Programmpunktes er-kannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. Dazu hat die Kl344gerin nichts vorgetragen. 15 Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrs-sicherungspflicht ist daher zu verneinen. 16 2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus 247 651f BGB kommt hin-gegen in Betracht. 17 - 9 - a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz we-gen Nichterf374llung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf ei-nem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (247 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kl344gerin erf374llt. Danach ist die Beklagte der Kl344gerin zum Schadensersatz verpflichtet. 18 aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar. 19 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem ge-w366hnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (247 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tats344chliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Par-teien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise f374r den Reisenden beeintr344chtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor 247 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und F374rsorgepflich-ten Abwehrma337nahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeintr344chtigun-gen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveran-stalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, f374r deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG D374sseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die dar374ber hinausgehende Rechtsprechung des Se-nats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen Mangel herbeif374hrt, ohne dass an dieser Stelle schon gepr374ft werden m374sste, 20 - 10 - ob die Gefahr f374r den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.). Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen ge-troffen werden m374ssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst viel-mehr diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nf-tigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Sch344den zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 16.05.2007 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 - II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Beru-fungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung festgestellt. Dies ergibt sich konklu-dent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin h344tte darauf hin-weisen k366nnen und m374ssen, dass Schuhe nicht auf die B374hne geworfen wer-den d374rften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewe-sen, dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemei-ne Lebensrisiko der Kl344gerin verwirklicht h344tte. Damit hat das Berufungsgericht nicht blo337 bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch entstehenden Verletzungsgefahr f374r andere Zuschauer rechnen musste; denn die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Ver-letzungen zu verh374ten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streit-stoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfah-rungsgesetze gew374rdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier 21 - 11 - nicht ersichtlich. Dass die Begr374ndung des Berufungsgerichts sparsam ausge-fallen ist, gen374gt hierf374r nicht. bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Be-klagte den ihr nach 247 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbe-weis nicht erbracht. 22 (1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (247 276 BGB). Dem Reiseveran-stalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erf374llungsgehilfen - zu denen sein Leistungs-tr344ger geh366rt - und keiner von den Erf374llungsgehilfen des Leistungstr344gers ver-schuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter f374r s344mtliche ernstlich in Be-tracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84). 23 (2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu pr374fenden Haftung aus Vertrag demnach unter anderem den Beweis f374r ein fehlendes Verschulden der Animateurin als Erf374llungsgehilfin ihres Leistungstr344gers f374hren m374sste, ist dies nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrl344ssiges Fehlverhalten der Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Begr374ndung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr voraus-schauend h344tte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe d374rften nicht ge-worfen werden, h344tte abwenden k366nnen, hat es gleichzeitig festgestellt, dass die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au337er Acht gelassen und somit fahrl344ssig gehandelt hat (247 276 BGB). 24 - 12 - b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertragli-cher Schadensersatzanspr374che infolge Fristvers344umung ausgegangen. Der Reisende hat allerdings einen Anspruch nach 247 651f BGB innerhalb eines Mo-nats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegen374ber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Anspr374che nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Kl344gerin der Fall, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte. 25 aa) Nach 247 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach 247 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebest344tigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder un-verz374glich nach Vertragsschluss auszuh344ndigen hat (247 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben 374ber die nach 247 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der der Kl344gerin 374bergebenen Reisebest344tigung erw344hnte die einmonatige Ausschlussfrist nicht. 26 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erf374llen kann, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verf374gung gestell-ten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erf374llt. 27 (1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Daf374r gen374gt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Kl344gerin 374bermittelten Reisebest344tigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war- 28 - 13 - nen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne des 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information 374ber die Ausschlussfristen nach 247 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu 247 651a, 247 6 BGB-InfoV Rdn. 18). (2) Au337erdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den Prospekt im Sinne des 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reisever-anstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verf374gung gestellt hat. Dass dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei einer Buchung, die, wie hier, im Reiseb374ro erfolgt, muss der Katalog dem Rei-senden ausgeh344ndigt worden sein; es gen374gt nicht, dass der Katalog in der Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). F374r die Aush344ndigung ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, aaO). Dass die Beklagte dem gen374gt hat, ist vom Berufungsgericht nicht fest-gestellt worden; die Revision hat insoweit keine R374gen erhoben. 29 30 (3) Schlie337lich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein taugli-cher Ersatz f374r die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu klein und unauff344llig gedruckt war, um eine Warnfunktion erf374llen zu k366nnen. Ein Hinweis auf Allgemeine Gesch344ftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer les-baren Kleinstdrucks nicht der Fall. - 14 - bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann die Kl344gerin trotz objektiver Fristvers344umung ihre Schadensersatzanspr374che noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. 31 (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der ver-sp344tet geltend gemachten Anspr374che des Reisenden seine Rechtfertigung dar-in, dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelm344337ig Schwierig-keiten haben wird, wenn er die Berechtigung der M344ngelr374ge 374berpr374fen will. Weitere Nachteile k366nnen dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressanspr374che gegen Leistungstr344ger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot ger344t (Begr374ndung zum Geset-zesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gew344hrleistungsanspr374che auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsma337-nahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354). 32 33 Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschluss-frist des 247 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von H344rtef344llen durch die Er366ff-nung eines Exkulpationsbeweises f374r den Reisenden entsch344rft werden. Dazu hei337t es in der Begr374ndung des ersten Gesetzesentwurfs: "Die Bestimmung des S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes verein-bar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der m344ngelbedingten Anspr374che durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar - 15 - erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist vers344umt wird, tritt der Ausschluss von Anspr374chen nur ein, wenn der Reisende die Fristvers344umnis zu vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begr374ndung des zweiten Geset-zesentwurfs hei337t es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (247 276 BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Bei der demnach notwendigen Abw344gung des Interesses des Reisever-anstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Rei-senden am Ersatz der ihm entstandenen Sch344den d374rfen an den Entschuldi-gungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschluss-frist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im 374brigen Zivil-recht weitgehend unbekannte M366glichkeit er366ffnet, vor Ablauf der Verj344hrungs-frist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des 247 12 Abs. 3 VVG, die f374r den Ausschluss eine wesentlich l344ngere Zeitspanne bestimmt (sechs Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des Versicherers an baldiger Klarheit 374ber die auf ihn zukommenden Anspr374che keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die M366glich-keit gebe, die Verj344hrungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu ver-k374rzen (Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hin-tergrund gebietet das Ausma337 der Privilegierung des Reiseveranstalters, den Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht bilden, nicht kleinlich zu handhaben. 34 (2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrl344ssigkeit in Betracht kommt, ist zu pr374fen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen hat, die ein vern374nftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Anspr374che gegen den Reiseveranstalter walten l344sst. Da Fahrl344ssigkeit die Vorhersehbarkeit der 35 - 16 - Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Vers344u-mung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur be-schr344nkt nachpr374fbaren W374rdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Beru-fungsgericht die M366glichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht ge-pr374ft hat, ob die Kl344gerin entschuldigt ist, und da au337erdem insoweit keine wei-tere Sachaufkl344rung zu erwarten ist, kann der Senat diese Pr374fung selbst vor-nehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). (3) Ein Verschulden der Kl344gerin ist zu verneinen. 36 (a) Eine schuldhafte Vers344umung der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbez374glich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), 247 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in 247 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und 247 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung dar374ber bed374rfen. Mit die-sem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes w344re es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu f374hrenden Beweis erbringen m374ssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die f374r das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich 374ber den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine et-waige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), f374r 247 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis 37 - 17 - des nicht belehrten Reisenden w374rde die gesetzliche Hinweispflicht des Reise-veranstalters nach 247 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, 247 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen. (b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Kl344gerin sei nicht entschul-digt, weil sie zur unverz374glichen Nachholung der Anspruchsanmeldung ver-pflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am 18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverz374glichen Nachho-lung bei unverschuldeter Fristvers344umung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchs-gegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erf374llt oder der An-spruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen und war die Ausschlussfrist der Kl344gerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf die Erkl344rung der Kl344gerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar 2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an. 38 39 (c) Im 334brigen w344re die Fristvers344umung der Kl344gerin auch deshalb ent-schuldigt, weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte. (aa) Die Gefahr einer versp344teten Anspruchsanmeldung ist nur bei Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Un-kenntnis des anspruchbegr374ndenden Schadens ist daher ein Entschuldigungs-grund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch f374r gesundheitliche Sp344tsch344den gelten, wenn dem Verletzten zwar die urspr374ngliche Verletzung vor Fristablauf bekannt war, er aber die Folgesch344den pers366nlich nicht vorhersehen konnte. 40 - 18 - Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter ge-gen374ber fahrl344ssig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei fol-genlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen zun344chst verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach seinen pers366nlichen Erkenntnism366glichkeiten geringf374gigen, folgenlos ausge-heilten Verletzung Schadensersatzanspr374che anzumelden, w374rde man dem Reisenden nicht nur eine 374berzogene Sorgfalt gegen374ber sich selbst aufb374rden, sondern w344re auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unn366tiger Schadensersatz- und Feststellungsanspr374che 374berzogen und zu einer Verwaltungskosten verursa-chenden Aufkl344rung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen w374rde. Hier f344llt der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang ber374cksichtigte Umstand ins Gewicht, dass die 334berpr374fung solcher Beanstandungen mit einem nicht uner-heblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveran-stalters ein anzuerkennendes und sch374tzenswertes Interesse daran besteht, diese T344tigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349). 41 (bb) Die Kl344gerin konnte das sp344ter aufgetretene fokale Anfallsleiden nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Kl344gerin etwa 14 Tage nach dem Unfall v366llig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine Anhaltspunkte f374r die M366glichkeit eines Folgeschadens. (cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verj344hrung delikti-scher Schadensersatzanspr374che wegen Sp344tfolgen ist auf 247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht 374bertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verj344h-rungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und H366he des Schadens, sondern dass auch nachtr344g- 42 - 19 - lich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden f374r Fachleute als m366glich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadens-kenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Sch344digers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es in aller Regel dem Gesch344digten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegr374ndenden Erstsch344digung sich durch eine Feststellungs-klage bez374glich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verj344hrung zu si-chern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19). Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf 247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB 374bertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der Verj344hrung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (247 852 BGB a.F.), sondern auf das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrl344ssigkeit kommt es also auf dessen pers366nliche Erkenntnism366glichkeiten an, nicht etwa, soweit es um die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Sp344tfolgen geht, auf die Wissensm366g-lichkeiten seiner behandelnden 304rzte oder gar au337enstehender medizinischer Sachverst344ndiger. Zum anderen w344re es nicht gerechtfertigt, den Anwendungs-bereich des dem Gesch344digten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreij344hrigen Verj344h-rungsfrist, in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur einmonatige Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB 374bertr344gt, die dem Ge-sch344digten wegen ihrer K374rze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von Folgesch344den gibt. 43 3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeintr344chtigungen der Kl344-gerin auf den Unfall zur374ckzuf374hren sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be- 44 - 20 - rufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen. a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa auf-grund der von der Kl344gerin vorgelegten 344rztlichen Bescheinigung den Beweis f374r den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalit344t des Vorfalls am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die 344rztlichen Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum sub-stantiierten Bestreiten zu begr374nden und einfaches Bestreiten f374r unbeachtlich zu erkl344ren. 45 b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Pro-zessgegners substantiiert, d.h. mit n344heren positiven Angaben, zu erwidern, soll ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, n344here Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorg344nge im Wahrnehmungsbereich des Bestrei-tenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine n344here Substantiierung ihres Bestreitens nicht ver-langt werden, vielmehr gen374gt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die Kausalit344t der Verletzung vom 24. Mai 2004 f374r das fokale Anfallsleiden der Kl344gerin sowie Art und Umfang dieses Leidens au337erhalb des Wahrnehmungs-bereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen. 46 - 21 - c) Der Kl344gerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitver-schulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der Animateurin angelastet w374rde, dass sie die Schuh-Wette f374r gef344hrlich h344tte halten m374ssen, w374rde dies genauso f374r die Kl344gerin gelten. Da, wie oben dar-gelegt, die vorausschauende Pr374fung des Reiseveranstalters, ob seine vertrag-lichen Leistungen Gefahren f374r die Reisenden mit sich bringen werden, zu sei-ner Verkehrssicherungspflicht geh366rt, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grunds344tzlich auf die Ungef344hrlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die Gefahr ohne n344here Pr374fung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade schuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall. 47 - 22 - 4. Da somit die Urs344chlichkeit des Reiseunfalls f374r die von der Kl344gerin geltend gemachten Gesundheitsbeeintr344chtigungen und deren Art und Schwere streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur Einholung des von der Kl344gerin angebotenen Sachverst344ndigengutachtens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 48 Melullis Scharen Ambrosius Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -
Full & Egal Universal Law Academy