BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/07 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 114 Abs. 3, 247247 129 ff Die Regelung des 247 114 Abs. 3 InsO schlie337t die Anwendbarkeit der Anfechtungs-vorschriften auf Zwangsvollstreckungsma337nahmen hinsichtlich der Bez374ge eines Arbeitnehmers nicht aus. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2007 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2004 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 6.195,03 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 6. Mai 2002 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser war seit Mai 2001 zahlungsunf344hig und beantragte am 27. August 2001 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen. Er stand seit dem 15. August 2000 als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverh344ltnis. 1 - 3 - Aufgrund einer Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung des Finanzamtes, die am 17. Oktober 2000 der Arbeitgeberin des Schuldners als Drittschuldnerin zugestellt worden war, pf344ndete das beklagte Land wegen bestehender Steuer-schulden des Schuldners aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft die pf344ndbaren Bez374ge seines Arbeitseinkommens. 2 Der Kl344ger begehrt von dem beklagten Land aus Insolvenzanfechtung die R374ckzahlung der in der Frist des 247 131 InsO, also in der Zeit vom 28. Mai 2001 bis zur Insolvenzer366ffnung am 6. Mai 2002, eingezogenen Betr344ge von 6.195,03 200. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist begr374ndet. Es f374hrt zur antragsgem344337en Verurtei-lung des beklagten Landes. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, eine Anfechtbarkeit der durch die Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung bewirkten Befriedigung des beklagten Landes in dem streitigen Zeitraum sei nicht gegeben. Die berechtigende Grund-lage der vorgenommenen Einziehung sei die am 17. Oktober 2000 zugestellte 6 - 4 - Pf344ndungs- und 334berweisungsverf374gung. Hierdurch habe der Beklagte au337er-halb des Anfechtungszeitraums des 247 131 InsO ein anfechtungsfestes Pfand-recht an den Gehaltsforderungen und damit ein Absonderungsrecht erworben. Der Umstand, dass die streitige Befriedigung durch die Leistungen der Dritt-schuldnerin jeweils erst in der kritischen Zeit eingetreten sei, sei unerheblich. Die Wirkung der Pf344ndung sei schon am 17. Oktober 2000 eingetreten, weil die Lohn- und Gehaltsanspr374che des Schuldners bereits mit Abschluss des Ar-beitsvertrages entstanden seien. Dies sei der f374r die Anfechtung gem344337 247 140 InsO ma337gebliche Zeitpunkt. Best344tigt werde dies durch die Wertung des 247 832 ZPO sowie dadurch, dass der Schuldner eine durch soziale Vorschriften be-sonders abgesicherte Rechtsposition innehabe. Er habe nicht mit dem Verlust seiner Verg374tungsanspr374che in der Zukunft zu rechnen gehabt. Diese seien auch nicht zwingend von der Erbringung seiner Dienste abh344ngig gewesen. Dieses Ergebnis folge auch aus 247 114 Abs. 3 InsO, aus dem sich im Umkehr-schluss ergebe, dass eine Zwangsvollstreckung vor dem dort angeordneten Zeitraum der Unwirksamkeit wirksam und nicht anfechtbar sein solle. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Kl344ger hat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an das beklagte Land gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO wirksam angefochten; das beklagte Land hat sie deshalb nebst Zinsen an den Kl344ger zur374ckzugew344hren, 247 143 Abs. 1 InsO. 7 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine w344hrend der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; 8 - 5 - 155, 75, 82 f; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Das die Einzelzwangsvollstreckung be-herrschende Priorit344tsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschr344nkt, wenn f374r die Gesamtheit der Gl344ubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Verm366gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gl344ubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbest344ndige Sicherung oder Befriedigung der eigenen f344lligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gl344ubigergesamt-heit zur374ck. Diese schon im fr374heren Recht angelegte Ordnung ist durch 247 131 InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdr344ngt in den letzten drei Monaten vor dem Er366ffnungsantrag und in der Zeit nach dem Er366ffnungsantrag bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens den Priorit344ts-grundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gl344ubiger (BGHZ 167, 11, 15 Rn. 9; BGH, Urt. v. 11. April 2002 aaO; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305). Daher begr374ndet ein nicht fr374her als drei Monate vor dem Er366ffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein an-fechtungsfestes Absonderungsrecht nach 247 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuld-ner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunf344hig war (247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO). Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonsti-gen Gr374nden nicht anfechtbar ist, kann die anschlie337ende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gl344ubiger nicht benachtei-ligt (BGHZ 157, 350, 353; 162, 143, 156; BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). 2. Gem344337 247 140 Abs. 1 InsO ist f374r die Anfechtbarkeit des Pf344ndungs-pfandrechts auf die Entstehung der jeweiligen Lohnforderung abzustellen. Die-se entsteht mit Erbringung der geschuldeten Dienstleistung. 9 - 6 - a) Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt 247 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeit-punkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begr374ndet worden ist, die bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden m374sste (BGHZ 157, 350, 353 f), die Rechtshandlung also die Gl344ubigerbenach-teiligung bewirkt (BGHZ 167, 11, 16 Rn. 13). Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Ter-mins au337er Betracht (247 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forde-rungen werden im Insolvenzverfahren ber374cksichtigt (247247 41, 42, 191 InsO; vgl. BGHZ 159, 388, 396). Eine Forderungspf344ndung ist grunds344tzlich zu dem Zeit-punkt vorgenommen, in dem der Pf344ndungsbeschluss dem Drittschuldner zu-gestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (247 829 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt f374r die Zustellung einer Pf344ndungs- und Einziehungsverf374-gung des Finanzamtes (247 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich die Pf344ndung je-doch auf eine k374nftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begr374ndet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 798; v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; BFH ZIP 2005, 1182, 1183). 10 b) Ma337gebend f374r den Beginn des von 247 131 InsO erfassten Drei-Monats-Zeitraums vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist der am 27. August 2001 eingegangene Insolvenzantrag, der zur Er366ffnung des Verfahrens gef374hrt hat (247 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). 11 - 7 - c) Die von dem beklagten Land erlassene Pf344ndungs- und 334berwei-sungsverf374gung erfasste die pf344ndbaren Teile des Arbeitseinkommens des In-solvenzschuldners. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte vor dem 27. Mai 2001, also au337erhalb des von 247 131 InsO gesch374tzten Zeitraums. 12 aa) Der Anspruch auf Verg374tung f374r geleistete Dienste entsteht jedoch nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung erst mit der Erbringung der Dienstleistung (RGZ 142, 291, 295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; BAG NJW 1993, 2699, 2700; vgl. ferner Jaeger/Henckel, InsO 247 140 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 146 Rn. 9c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 140 Rn. 14a; a.A. K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 140 Rn. 4; Fl366ther/Br344uer NZI 2006, 136, 144). Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag durch K374ndigung beendet werden oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung ohne Gr374nde, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begr374nden, verweigern kann. In beiden F344llen hat er gem344337 247247 320, 614 BGB keinen Verg374tungsan-spruch. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte ist deshalb der Lohnan-spruch des Schuldners f374r den hier interessierenden Anfechtungszeitraum nicht bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Drittschuldnerin ent-standen. Er entstand erst mit der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. 13 bb) 247 140 Abs. 3 InsO findet keine Anwendung. Die Pf344ndung einer k374nf-tigen Forderung steht weder unter einer Bedingung noch unter einer Befristung. 247 140 Abs. 3 InsO betrifft nur F344lle der rechtsgesch344ftlichen Bedingung oder Befristung im Sinne der 247247 158 ff BGB. Zwangsvollstreckungsma337nahmen als solche fallen deshalb nicht unter 247 140 Abs. 3 InsO (BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 140 Rn. 50a; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 140 14 - 8 - Rn. 13; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 140 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO 247 140 Rn. 55). Im 334brigen setzt 247 140 Abs. 3 InsO voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die angekn374pft werden soll, dem Gl344ubiger bereits eine ge-sicherte Rechtsposition verschafft hat (BGHZ 156, 350, 356; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509 Rn. 17). Eine solche unent-ziehbare Rechtsposition hatte der Schuldner und damit die Beklagte bei Zustel-lung der Pf344ndungs- und 334berweisungsverf374gung hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum entstehenden Verg374tungsanspr374che gerade noch nicht erlangt. 15 d) Die Vorschrift des 247 832 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Bestimmung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Pf344ndung k374nftige Anspr374che nur erfasst, wenn dies ausdr374cklich angeordnet wird; bei fortlaufend zur Entstehung gelangenden Bez374gen soll es gerade umgekehrt sein (M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 832 Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 832 Rn. 1; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 832 Rn. 1). Die im Rahmen eines Arbeitsverh344ltnisses nach bestimmten Zeitr344umen entstehenden Forderungen sollen auch durch einen einzigen Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss erfasst werden k366nnen (BAG aaO). Konsequenz dieser Regelung ist die Vorschrift des 247 114 Abs. 3 InsO. Denn diese bestimmt, in welchem Umfang Lohnpf344ndungen - auch k374nftiger Forderungen - nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens noch wirksam sind. 247 114 Abs. 3 InsO will also eine vom Insolvenz-gl344ubiger durch Pf344ndung erreichte Sicherung f374r einen bestimmten Zeitraum abweichend von 247 91 Abs. 1 InsO privilegieren (vgl. BGHZ 167, 363, 367 Rn. 9 bis 12; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05, ZIP 2006, 2276, 2277 Rn. 9 f). 16 - 9 - e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlie337t 247 114 Abs. 3 InsO jedoch die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsma337nahmen f374r die Zeit vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus. 17 Die Vorschrift bestimmt als Ausnahme zu 247 91 Abs. 1 InsO lediglich, in-wieweit die Zwangsvollstreckung in k374nftige Bez374ge nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens noch wirksam ist. Eine weitergehende, auch andere Vorschrif-ten der Insolvenzordnung 374berlagernde G374ltigkeitsanordnung ist daraus entge-gen der Ansicht der Vordergerichte nicht zu entnehmen. 18 Nicht ausgeschlossen ist insbesondere die M366glichkeit, Rechtshandlun-gen aus der Zeit vor Verfahrenser366ffnung anzufechten. Die Wirksamkeit solcher Handlungen wird in 247 114 Abs. 3 InsO nicht geregelt. Der Umstand, dass 247 114 Abs. 3 Satz 3 InsO die Regelung der R374ckschlagsperre (247 88 InsO) unber374hrt l344sst, erlaubt nicht den Gegenschluss, andere Regelungen, die die Zeit vor Ver-fahrenser366ffnung betreffen, seien nicht anwendbar. 19 Zum einen war sich der Gesetzgeber bei Schaffung des 247 114 Abs. 3 InsO 374ber die Wirkungen dieser Vorschrift im Unklaren. Es nahm an, sie enthal-te eine G374ltigkeitseinschr344nkung; in Wirklichkeit bedeutet sie eine G374ltigkeits-anordnung (vgl. im Einzelnen BGHZ 167, 363, 367 Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO). Dar374ber hinaus h344tte 247 88 InsO auch ohne den klarstel-lenden Vorbehalt Anwendung gefunden, weil 247 114 Abs. 3 InsO den Rege-lungszeitraum des 247 88 InsO nicht erfasst. Jedenfalls ergibt sich aus 247 114 Abs. 3 InsO kein Anhaltspunkt, dass die neben der R374ckschlagsperre immer anwendbaren, allerdings unter strengeren Voraussetzungen stehenden Anfech-tungsvorschriften (hier: bei der Befriedigung des Gl344ubigers) keine Anwendung finden sollten. Es ist deshalb zu Recht allgemeine Meinung, dass die Anwend- 20 - 10 - barkeit der 247247 129 ff InsO durch 247 114 Abs. 3 InsO nicht ausgeschlossen ist (M374nchKomm-InsO/L366wisch/Caspers, aaO 247 114 Rn. 45; M374nchKomm-InsO/Breuer aaO 247 88 Rn. 16; Nerlich/R366mermann/Kie337ner, InsO 247 114 Rn. 49; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 88 Rn. 10 Fn. 29). 3. Die Gl344ubigerbenachteiligung kann daher mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begr374ndung nicht verneint werden. Sie liegt vielmehr auf der Hand, weil die zur Befriedigung aller Gl344ubiger zur Verf374gung stehende Insol-venzmasse vermindert worden ist. 21 III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-h344ltnis. Danach ist die Sache zur Entscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen der Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 InsO sind gegeben. Der Klage ist deshalb stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 247 143 Abs. 1 22 - 11 - Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247247 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2/4 O 317/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2007 - 2 U 100/04 -
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