BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/08 Verk374ndet am: 24. September 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 16. April 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass Ziffer I 2 des Berufungsurteils wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, f374r weite-re Sch344den der Kl344gerin aufzukommen, die k374nftig aus der ver-sp344teten Einzahlung des Kostenvorschusses f374r den Scheidungs-antrag in dem Verfahren 2 F 44/97 des Amtsgerichts Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, entstehen werden. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den beklagten Rechtsanw344lten Schadenersatz, weil diese f374r einen bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag der Kl344gerin den Kostenvorschuss versp344tet einbezahlten, weshalb eine von der Kl344gerin mit ihrem Ehemann geschlossene Vereinbarung 374ber den Ausschluss des Ver-sorgungsausgleichs nicht gem344337 247 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam wurde. 1 - 3 - Mit Zwischenurteil vom 14. Februar 2002 hat das Landgericht festge-stellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerich-tete Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben. 2 In dem folgenden Betragsverfahren verlangte die Kl344gerin, die seit 1. September 2000 Altersrente bezieht, in erster Instanz Schadenersatz in H366-he eines Rentenbarwertes von 341.031,81 200, hilfsweise Einzahlung eines Be-trages in H366he von 225.523,09 200 auf eine Lebensversicherung ihrer Wahl sowie 344u337erst hilfsweise Zahlung einer monatlichen Rente sowie die Feststellung, dass die Beklagten f374r weitergehenden Schaden einzustehen haben. 3 Sie machte geltend, durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklag-ten sei ein Schaden in H366he des Geldbetrages entstanden, den sie bei Vollzug des Versorgungsausgleichs 374bertragen erhalten h344tte. Hierbei m374sse errechnet werden, wie viel Beitrag sie, die Kl344gerin, f374r die gesetzliche Rentenversiche-rung aufbringen m374sste, um eine Rente zu erhalten, welche den Anspr374chen bei Durchf374hrung eines Versorgungsausgleichs entsprechen w374rde. 4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von 300.002,45 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Beru-fung haben die Beklagten geltend gemacht, die Kl344gerin habe aufgrund des notariellen Ehevertrages vom 8. Juli 1996 einen vertraglichen Unterhaltsan-spruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen374ber ihrem fr374heren Ehe-mann, den sie in erster Linie aus Gr374nden der Schadensminderungspflicht gel-tend machen m374sse. Ein Kapitalbetrag stehe der Kl344gerin schon deshalb nicht zu, weil sie im Falle des Versorgungsausgleichs lediglich Rentenanwartschaften auf Lebenszeit erhalten h344tte; ein Sicherungsbed374rfnis sei im Hinblick auf das Bestehen der anwaltlichen Haftpflichtversicherung nicht zu bejahen. 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin f374r die Zeit vom September 2000 bis Feb-ruar 2008 r374ckst344ndige Rente in H366he von 128.477,24 200 nebst Zinsen zu zah-len sowie eine Rente in H366he von 1.457,92 200 monatlich ab M344rz 2008. Diese Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung zeitlich korrespondierender etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin gegen ihren ehemali-gen Ehemann in gleicher H366he. Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht fest-gestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, f374r weitere Sch344den aufzukom-men, die der Kl344gerin k374nftig aus der "unterlassenen rechtzeitigen Einreichung des Scheidungsantrags" entstehen werden. 6 Mit der vom Berufungsgericht unbeschr344nkt zugelassenen Revision ver-folgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. Der Feststellungsausspruch enth344lt aller-dings eine Ungenauigkeit, die zu berichtigen ist. 8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die auf Zahlung gerichtete Klage nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zahlung einer monatlichen Rente an die Kl344gerin - begr374ndet sei, auch insoweit allerdings nur entspre-chend der im zweiten Rechtszug (hilfsweise) erhobenen Einrede der Beklagten 9 - 5 - Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspr374che. Die Beklagten schuldeten der Kl344gerin f374r den Verlust ihrer Versorgungsaus-gleichsanspr374che keinen einmaligen Kapitalbetrag, sondern lediglich Geldersatz f374r die verloren gegangene Rente im Rentenbezugszeitraum. Das Grundurteil habe keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage ent-faltet, ob der Schadenersatzanspruch durch einen Unterhaltsanspruch der Kl344-gerin gegen ihren vormaligen Ehemann geschm344lert sei. Entgegen der Auffas-sung des Bundesgerichtshofs w374rden die Bestimmungen der 247 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 247 400 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der Abtretung etwaiger Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin gegen ihren ehemaligen Ehemann nicht hindern. 10 F374r den Rentenzahlungszeitraum von September 2000 bis Februar 2008 (Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) k366nne die Kl344gerin demgem344337 die Summe der bis dahin f344llig gewordenen Schadensren-ten in einem Betrag beanspruchen, f374r die Zeit danach die monatlich jeweils im voraus f344lligen Rentenbetr344ge. 11 Da sich die Rentenanspr374che der Kl344gerin in Zukunft 344ndern k366nnten, sei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung im Wesentlichen stand. 13 - 6 - 1. Nach dem rechtskr344ftigen Grundurteil des Landgerichts vom 14. Feb-ruar 2002 steht fest, dass die Beklagten der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen haben, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie den Kostenvorschuss f374r den Scheidungsantrag der Kl344gerin zu sp344t eingezahlt haben. Insoweit ent-h344lt der Feststellungsausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in Ziffer I 2 im Hinblick auf die k374nftigen Sch344den eine Ungenauigkeit, weil dort auf die un-terlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags abgestellt wird. Ob sich dadurch im Ergebnis hinsichtlich des Schadens Unterschiede ergeben k366nnten, kann dahinstehen. 14 Jedenfalls war nicht die unterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrages den Beklagten von der Kl344gerin vorgeworfen worden, son-dern die versp344tete Einzahlung des Kostenvorschusses. Hierauf haben im Ver-fahren 374ber den Klagegrund sowohl das Landgericht als auch das Berufungsge-richt abgestellt. Im Betragsverfahren war das Berufungsgericht daran gem344337 247 304 Abs. 2, 247247 318, 525 ZPO gebunden (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 304 Rn. 20). Der Feststellungsausspruch ist demgem344337 abzu344ndern. 15 2. Das Berufungsgericht hat den Schaden rechtsfehlerfrei festgestellt. 16 a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Bindungswirkung des Grundurteils versto337en, indem es angenommen hat, der Schaden der Kl344gerin bestehe in den ihr entgangenen Rentenzahlungen, ohne dass diese im Umfang des wom366glich bestehen gebliebenen Unterhaltsanspruchs nach 247 4 des Ehe-vertrages zu mindern seien. Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet das Grundurteil insoweit keine Bindungswirkung, die der vorgenommenen Ver-urteilung Zug um Zug gegen die Abtretung bestehender Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin gegen ihren fr374heren Ehemann entgegenst374nden. 17 - 7 - In dem Grundurteil hat allerdings das Berufungsgericht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin dadurch geschm344lert sein k366n-ne, dass ihr - aufgrund des nicht eingreifenden Versorgungsausgleichs - auch nach Scheidung der Ehe weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehe-mann zustehe. 18 Ein Grundurteil hat f374r das Betragsverfahren, soweit es den Klagean-spruch bejaht hat und soweit dessen H366he durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist, Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung richtet sich danach, wor374ber das Gericht bereits entschieden hat, was durch Ausle-gung zu ermitteln ist. Das Grundurteil bindet nur, soweit es selbst eine bindende Entscheidung zu Streitpunkten treffen wollte (BGH, Urt. v. 26. September 1996 - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189; v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479; v. 29. November 2002 - V ZR 40/02, BGH-Report 2003, 349, 350; v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527; Z366ller/ Vollkommer, aaO 247 304 Rn. 20). 19 Schon hieraus ergibt sich, dass insoweit eine Bindungswirkung nicht be-stand. Denn das Berufungsgericht hat in dem Grundurteil keine bindende Ent-scheidung zu der Frage treffen wollen, wie bei der Schadensberechnung der m366gliche Unterhaltsanspruch zu ber374cksichtigen ist. Es hat zwar angenommen, dass eine solche Ber374cksichtigung zu erfolgen habe und es f374r m366glich gehal-ten, dass dadurch der Schadenersatzanspruch geschm344lert werde. Es hatte auch angenommen, dass der Unterhaltsanspruch aus 247 4 des Ehevertrages auch im Falle der Scheidung Bestand habe, dann allerdings ein m366glicher Ver-sorgungsausgleich im Wege der Ab344nderung ber374cksichtigt werden m374sse. Es hat aber selbst f374r den Fall, dass der Unterhaltsanspruch den Vorteil aus dem 20 - 8 - Versorgungsausgleich 374bertreffe, einen Schaden der Kl344gerin wegen ihrer feh-lenden Absicherung angenommen. Jedenfalls eine so entstehende L374cke sei in geeigneter Weise abzusichern. Es hat ausdr374cklich offen gelassen und dem Betragsverfahren 374berlassen, in welcher Weise die erforderliche Absicherung der Kl344gerin vorzunehmen ist. Damit hat es zu der Frage, in welcher Weise die Unterhaltsanspr374che zu ber374cksichtigen sind, noch keine Entscheidung treffen wollen. Im 334brigen sind Ausf374hrungen, die ausschlie337lich die H366he des An-spruchs betreffen, im Grundurteil unzul344ssig und binden im Betragsverfahren nicht (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 430 m.w.N.; Z366ller/Vollkommer, aaO 247 304 Rn. 21; Musielak, ZPO 7. Aufl. 247 304 Rn. 11). Da m366gliche Unterhaltsanspr374che den Schadenersatzanspruch der Kl344gerin nach Auffassung des Berufungsgerichts im Grundurteil jedenfalls nicht insgesamt zum Wegfall bringen konnten, geh366rte die Art ihrer Ber374cksichtigung, 374ber die im Grundurteil nicht entschieden wurde, zur H366he des Anspruchs. 21 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle der Durchf374h-rung des Versorgungsausgleichs die fortbestehenden Unterhaltsanspr374che nach 247 4 des Ehevertrages anzupassen gewesen w344ren. Im 334brigen ist es je-doch, ohne dies n344her auszuf374hren, davon ausgegangen, dass der Ehevertrag bei Bestand geblieben und entgegen der Auffassung der Revision insbesondere die vereinbarte G374tertrennung und der vereinbarte Zugewinnausgleich gem344337 247 2 des Vertrages nicht unwirksam geworden w344ren. 22 - 9 - Dieses Ergebnis folgt schon aus 247 7 Abs. 2 des Vertrages, wonach die G374ltigkeit der 374brigen Vertragsbestimmungen nicht ber374hrt werden sollte, falls sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Diese Klausel sollte er-sichtlich auch f374r den Wegfall des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches gelten, denn in 247 5 Abs. 3 des Vertrages war hierzu bereits ausdr374cklich darauf hingewiesen und bedacht worden, dass dieser Ausschluss wegfallen w374rde, wenn binnen eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt w374rde, ohne dass f374r diesen Fall eine weitergehende Unwirksamkeit des Vertrages vorgese-hen worden w344re. 23 Im Hinblick auf diese Geltungserhaltungsklausel hatten die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass die Parteien den Vertrag ohne Wirk-samkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht ge-schlossen h344tten (BGH, Urt. v. 25. Juli 2007 - IX ZR 143/05, WM 2007, 1946, 1948 Rn. 26). Soweit die Beklagten behaupten, der Ehemann w344re ohne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den sonstigen Regelungen des Ver-trages, auch mit dem Unterhaltsversprechen, nicht einverstanden gewesen, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vertraglichen Regelungen zur G374tertrennung und zum Zugewinnausgleich die Kl344gerin beg374nstigt h344tten, so dass f374r den Ehemann insoweit ein Interesse an der Unwirksamkeit des Vertrages bestanden haben k366nnte. Soweit die Revision geltend macht, der Ehemann h344tte sich nicht zus344tzlich an der Unterhaltsver-pflichtung festhalten lassen wollen, trifft dies sicher zu. Insoweit h344tte jedoch ohne weiteres die insoweit schon vorgesehene Anpassung des Vertrages vor-genommen werden k366nnen, wie das Berufungsgericht schon im Grundurteil ausgef374hrt hat. 24 - 10 - c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zug-um-Zug-Verurteilung verst366337t nicht gegen 247 255 BGB. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar, wohl aber in analoger Weise anzuwenden. 25 aa) Aus 247 255 BGB folgt, dass der Sch344diger den Gesch344digten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen den Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Verm366gensbeeintr344chtigung f374hren kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192). 26 Nur solche durch ein Schadensereignis begr374ndeten Vorteile sind scha-densmindernd zu ber374cksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs 374bereinstimmt und den Sch344diger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219; v. 19. Juli 2001 aaO). 27 Es w344re jedoch der Kl344gerin nicht zumutbar, zun344chst ihren fr374heren E-hemann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, um dann gegebenenfalls von den Beklagten den Differenzbetrag oder nicht vollstreckbare Betr344ge einziehen zu m374ssen. Insbesondere ist es der Kl344gerin nicht zumutbar, sich anstelle der ihr zustehenden, dauerhaft gesicherten Rechtsposition, die sie ohne die Pflicht-verletzung der Beklagten gegen einen Rentenversicherungstr344ger erlangt h344tte, in erster Linie auf Anspr374che gegen den fr374heren Ehemann als Privatperson verweisen zu lassen, zumal dieser w344hrend des Zeitraums, in dem die Rente zu zahlen ist, versterben oder zahlungsunf344hig werden kann, so dass die Durch-setzung der Anspr374che in unzumutbarer Weise erschwert w374rde. Ein Unter-haltsanspruch gegen dessen Erben w374rde ohnehin nicht bestehen, weil die E- 28 - 11 - heleute in 247 6 des Ehevertrages gegenseitig wirksam auf das Erb- und Pflicht-teilsrecht verzichtet hatten (vgl. Palandt/Bruderm374ller, 68. Aufl. 247 1586b Rn. 8; M374nchKomm-BGB/Maurer, aaO 247 1586b Rn. 2; Erman/Graba, BGB 12. Aufl. 247 1586b Rn. 11). Die Beklagten sind vielmehr - bereits jetzt - verpflichtet, die Kl344gerin so zu stellen, als w344re sie durch den durchgef374hrten Versorgungsaus-gleich abgesichert worden. bb) Umgekehrt k366nnen die Beklagten aber von der Kl344gerin verlangen, dass diese ihnen in gleicher H366he die zeitlich korrespondierenden nacheheli-chen Unterhaltsanspr374che gegen ihren fr374heren Ehemann abtritt (247 255 BGB analog). Unmittelbar betrifft 247 255 BGB nur F344lle, in denen ein Sch344diger wegen des Verlustes einer Sache oder eines Rechts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, dem Ersatzberechtigten aber aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts Anspr374che gegen Dritte zustehen. In diesem Fall kann der Ersatzverpflichtete im Gegenzug zum Ersatz des Schadens Abtre-tung dieser Anspr374che verlangen. Dies ist Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes und soll verhindern, dass der Gesch344digte doppelten Ausgleich erh344lt. 247 255 BGB betrifft danach direkt nur Anspr374che, die dem Er-satzberechtigten aufgrund des Rechts zustehen, f374r dessen Verlust der Sch344di-ger Ersatz zu leisten hat (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 aaO; M374nchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. 247 255 Rn. 15; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. 247 255 Rn. 4). Um derartige Anspr374che handelt es sich hier nicht, weil der vertragliche Unter-haltsanspruch der Kl344gerin nach 247 4 des Ehevertrages nicht aufgrund des Ver-sorgungsausgleichs zusteht. 29 Es entspricht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, in solchen F344llen 247 255 BGB entspre-chend anzuwenden (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 aaO; v. 8. November 2001 30 - 12 - - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1427 Rn. 23; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1056; Vollkommer/Greger/Heinemann, An-waltshaftungsrecht, 3. Aufl. 247 20 Rn. 8). cc) Gegen die Abtretbarkeit der Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin gegen ihren fr374heren Ehemann aus 247 4 des Ehevertrages bestehen keine Bedenken. Solche werden in der Revision auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts findet 247 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 247 400 BGB kei-ne Anwendung, weil es sich bei den vertraglichen Unterhaltsanspr374chen aus 247 4 des Ehevertrages nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Das Beru-fungsgericht ist deshalb auch nicht vom Urteil des Senats vom 24. Mai 2007 (aaO Rn. 23) abgewichen. Der vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete Zu-lassungsgrund f374r die Revision lag folglich nicht vor. 31 Dass der vertragliche Unterhaltsanspruch lediglich die gesetzliche Unter-haltspflicht nach 247 1571 BGB n344her geregelt h344tte (vgl. dazu Z366ller/St366ber, 27. Aufl. 247 850b Rn. 3), ist nicht festgestellt und im Hinblick auf die hiernach f374r den Altersunterhalt erforderliche Unterhaltsbed374rftigkeit, die bei der Kl344gerin nicht vorlag, ausgeschlossen. Das wird von den Parteien des Revisionsverfah-rens auch nicht geltend gemacht. 32 dd) Mit der Zug-um-Zug-Verurteilung wurde den Beklagten auch kein Risiko aufgeb374rdet, das allein oder teilweise die Kl344gerin zu tragen h344tte. 33 Richtig ist, dass nach 247 1613 BGB Unterhalt f374r die Vergangenheit nur verlangt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erf374llt sind, etwa zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Ausk374nfte 374ber Eink374nf- 34 - 13 - te und Verm366gen verlangt worden sind. Die Vorschrift gilt gem344337 247 1360a Abs. 3, 247 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch f374r eherechtliche Unterhaltsanspr374che und f374r nacheheliche Unterhaltsanspr374che nach Ma337gabe des 247 1585b BGB. F374r den hier fraglichen vertraglichen Unterhaltsanspruch gilt 247 1613 Abs. 1, 247 1585b Abs. 2 BGB dagegen entgegen der Auffassung der Revision nicht. Weil Grund und H366he des Unterhalts vertraglich geregelt sind, ist keine Mah-nung erforderlich, um den Schuldner auf seine Leistungspflicht hinzuweisen (BGHZ 105, 250, 254; M374nchKomm-BGB/Born, 5. Aufl. 247 1613 Rn. 7; Erman/ Hammermann, BGB aaO 247 1613 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl. 247 1613 Rn. 12). Allerdings gilt auch insoweit die Einschr344nkung des 247 1585b Abs. 3 BGB (BGHZ 105, 250, 255; M374nchKomm-BGB/Born aaO), dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind. 35 Sollten f374r die Vergangenheit Unterhaltsanspr374che gem344337 247 1613, 247 1585b BGB verloren gegangen sein, h344tte den Verlust tats344chlich zwar nur die Kl344gerin als Inhaberin des Rechts verhindern k366nnen. Dies l344sst aber nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten f374r den von ihnen verursachten Schaden entfallen. Ein Mitverschulden der Kl344gerin bei der Entstehung des von den Be-klagten zu ersetzenden Schadens liegt darin nicht, denn der Unterhaltsan-spruch betrifft nicht diese Schadensentstehung. 36 Die in der Revision zumindest zur H366he unsubstantiiert behaupteten Schadensersatzanspr374che der Beklagten gegen die Kl344gerin wegen schuldhaf-ter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuld-verh344ltnisses k366nnen schon deshalb nicht ber374cksichtigt werden, weil sie in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden sind, 247 559 Abs. 1 ZPO. 37 - 14 - Im 334brigen h344tten es die Beklagten jedenfalls f374r einen wesentlichen Teil der Unterhaltsanspr374che in der Vergangenheit selbst in der Hand gehabt, diese zu sichern, wenn sie dem berechtigten Klagebegehren Zug um Zug gegen die auch nunmehr vorgesehene Abtretung nachgekommen w344ren. Hierzu sind sie jedoch selbst jetzt nicht bereit. Solange die Beklagten, die ihre Pflichtverletzung und den eintretenden Schaden von Anfang an kannten, sich weigerten, dem Klagebegehren zu entsprechen, musste die Kl344gerin nicht im Interesse der Be-klagten Schritte unternehmen, um auf ihre eigenen Kosten einem m366glichen Verlust der Unterhaltsanspr374che vorzubeugen, aus denen sodann die Beklag-ten im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz sich ihrerseits h344tten erholen k366nnen. 38 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 453/01 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -
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