BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/09 vom 15. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 7 Abs. 2 Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung b e- zeichnen. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 87/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d e n Richter Vill als Vorsi t- zenden , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr . Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeve rfahrens wird auf 34.108,62 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutu ng noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufung sgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die von der Klägerin im Berufungsrechtszug er stmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligung svorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO e ine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied. 2. Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befried i- gungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl. § 7 Rn. 38; Pa u- lus in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2000 , § 7 AnfG Rn. 8). Die von der Beschwe r- de herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter k e iner besonderen Erklärung bedarf (BGH, U rteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11) , ist für die hier zu en t- scheidende Frage nicht einschlägig. 2 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2008 - 20 O 310/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.2009 - 13 U 189/08 - 4
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