BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/10 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Traunstein vom 13. April 2010 wird ab-gelehnt. Gr374nde: Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beru-fungsgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 Eine grunds344tzliche Bedeutung der Sache ist nicht zu erkennen. Der An-tragsteller zeigt nicht auf, dass eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfolgen m374sste. Entsprechende Gr374nde sind auch sonst nicht zu erkennen. Beide In-stanzen haben 374bereinstimmend nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsanspruch als be-gr374ndet angesehen. Die Entscheidungen beruhen auf im Revisionsverfahren nicht 374berpr374fbaren tats344chlichen W374rdigungen. Die Beweisw374rdigung des Be-rufungsgerichts enth344lt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler. Danach hat 2 - 3 - der Kl344ger den am 1. Mai 2004 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietver-trag, der dem Beklagten f374r die Dauer von zehn Jahren die mietfreie Nutzung des zur Masse geh366renden Grundst374cks erm366glichen sollte, mit Erfolg gem344337 247 134 Abs. 1 InsO angefochten. Der Beklagte ist verpflichtet, der Insolvenzmas-se den Wert der mietfreien Nutzung des Grundst374cks zur374ckzugew344hren. Be-denken gegen die mittels Gutachten festgestellte H366he der Nutzungsentsch344di-gung, die im Revisionsverfahren Bedeutung haben k366nnten, ergeben sich nicht. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 31.07.2009 - 319 C 1375/07 - LG Traunstein, Entscheidung vom 13.04.2010 - 2 S 2689/09 -
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