BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 87/11 vom 1. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Rev i- sion gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2011 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung v on mehr als 30.166,56 i- chen Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.055,52 4 . Juli 2009, seit dem 4. August 2009 und seit dem 4 . September 2009 verurteilt hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwe rde der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Koste n- punkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revis i- on, einschließlich de r Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Es hat den von den Beklagten mit der Hilfsaufrechnung geltend g e- machten Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung der Telefona n- lage du rch die Bauarbeiten abgelehnt, weil die Beklagten den ihnen obliege n- den Beweis dafür, dass die Bauarbeiten ursächlich für die Beschädigung gew e- sen seien, nicht geführt hätten. Das Berufungsgericht hat die Annahme des Privatgutachters, die Zerst ö- rung der Stromversorgung in der Telefonanlage sei durch eine Überspannung verursacht worden, die auf die erheblichen Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe der Telefonanlage zurückzuführen sei, als bloße Spekulation bewertet . Den von den Beklagten für ihre Behauptung d arüber hinaus angebotenen Zeugen - und Sachverständigenbeweis hat es nicht erhoben, weil das Haus und die Telefo n- anlage für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stünden und die B e- klagten den Beweis deshalb nicht führen könnten. Damit lässt das Berufun g s- gericht entscheidungserheblichen unter Beweis gestellten Vortrag der Bekla g- ten außer Acht. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Sachverständiger auf der Grundlage der von dem Privatgutachter festgestellten Schäden der T e- lefonanlage und aufgrund der Aussagen der von den Beklagten benannten 1 2 3 4 - 4 - Zeugen zu den Bauarbeiten und dem zeitlichen Zusammenhang mi t dem Au s- fall der Telefonanlage beurteilen kann, ob die Schäden der Telefonanlage auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind. Für etwaige andere Schadensursa chen ist nichts ersichtlich, insbesondere haben die Kläger solche nicht vorgetragen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens darf jedoch nur dann abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass damit der erforderliche B e- weis geführt werden kann (BGH Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 35/07 - NJW - RR 2008, 1380). Die unter Beweis gestellte Ursächlichkeit der Bauarbeiten für die B e- schädigungen der Telefonanlage ist auch entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwide rung fehlt es nicht bereits an dem für eine Haftung der Kläger erforderlichen Verschulden . Die Kläger waren als Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die mit ihrem Einverständnis von der H . GmbH mit den Bauarbeiten betrauten Personen ih rer Mieterin, der Beklagten zu 1, keinen Schaden zufügen. Da hier nach der Behauptung der Beklagten die Schadensursache aus dem Her r- schafts - und Einflussbereich der Kläger herrührt, liegt die Beweislast dafür, dass die Kläger kein Verschulden trifft , bei d iesen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 f. und vom 1. März 2000 - XII ZR 272/97 - NJW 2000, 2344 , 2345 ; BGH Urteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - NJW 1964, 33 , 35 f. ). Das Berufungsgericht hätte somit den angebo tenen Sachverständige n- beweis erheben und die zum Beweis für die im Zusammenhang mit den Baua r- beiten aufgetretene Beschädigung der Telefonanlage angebotenen Zeugen h ö- ren müssen. 5 6 7 - 5 - 2. A uch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung von Spiritu o- sen scheide aus, weil der Vortrag der Beklagten zu der Beschädigung und zu dem eingetretenen Schaden nicht ausreichend substantiiert sei, v erletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehö r. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten darlegen müssen, an welchem Tag im August 2009 und g e- nauer durch welche Arbeiten und Mitarbeiter der H . P . GmbH die Flaschen beschädigt worden seien. Damit hat das Berufu ngsgericht die Anforderungen an die Substantii e- rungspflicht überspannt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemacht e Recht als in der Person des Anspruch s- stellers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vo rbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des ge l- tend gemachten Anspruchs vorliegen. Eine Beweisaufnahme zu einem bestri t- tenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behau p- tung konkret genug ist, u m eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW - RR 2003, 69 f. mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die Sch a- densursache und den Schaden hinreichend substantiiert dargetan. Vorausse t- zung für den Schadensersatzanspruch ist, dass die im Einverständnis mit den Klägern tätigen Bauarbeiter bei Bohrarbeiten im Keller irrtümlich eine Bohrung 8 9 10 11 - 6 - durch die Wand in das Kühlhaus vorgenom men haben , wobei ein mit Spiritu o- sen bestücktes Regal umgestürzt ist und die gesamten Spirituosen vernich tet worden sind . An welchem Tag im August 2009 dies geschehen ist und welche mit Zustimmung der Kläger von der H . GmbH beauftragten Arbeiter die F ehlbohrung durchgeführt haben, ist für das Entstehen des Anspruchs ohne Bedeutung. Diese Angaben waren auch nicht erforderlich, um eine Stellun g- nahme der Kläger zu ermöglichen. Hier konnten die Kläger sich über ihre Ve r- tragspartnerin, die H . GmbH, d er sie die Bauarbeiten im Keller gestattet haben, Kenntnis davon verschaffen, ob es im August 2009 zu dem von den B e- klagten behaupteten Vorfall gekommen ist. Die Beklagten haben die Arbeiten, durch die der Schaden entstanden ist, benannt. Sie haben dargele gt, dass bei Bohrarbeiten eine Wand des Kühlhaus es durchbohrt wurde und dadurch ein mit im Einzelnen beschriebenen Spirituosen bestücktes Regal umgestürzt sei. Der Vortrag der Beklagten ist folglich schlüssig. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von den Beklagten zum Beweis für die Schadensursache und den Schaden angebotenen Zeugen vernehmen müssen. 3. Die Gehörsrügen haben danach bis zur Höhe der zulässigen Aufrec h- e- schädigung der Telefonanlage (1.794,79 des Privatgutachtens (1.091,67 Spirituosen (3.210,50 der Klagforderung von 3.270 n- sen aus 1.635 Mai 2009 und aus weiteren 1.635 27. August 2009 aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsg e- richt zur Erhebung der angebotenen Beweise zurückzuverweisen. 12 13 - 7 - 4. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgeric hts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: LG Köl n, Entscheidung vom 23.11.2010 - 30 O 294/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2011 - 1 U 82/10 - 14
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