BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 87/12 Verkündet am: 23. Juli 2013 Besirovic Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Seitenwandmarkierungsle uchte PatG § 111 Abs. 1, Abs. 2, § 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Auch nach neuem Verfahrensrecht kann sich die Berufung in einer Patentnichti g- keitssache darauf beschränken, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitp a- tents anders als das angefochtene Urte il zu bewerten. Hierin ist die Erklärung entha l- ten, dass das Recht durch eine fehlerhafte Anwendung der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Rechtsnormen verletzt worden sei. Die Berufungsb e- gründung muss dabei erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Beurteilung der Patentfähigkeit durch das Paten t- gericht für unrichtig hält. BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - X ZR 87/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter in Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16. Februar 2012 v erkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten de s Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist V erwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H . und GmbH, der Inhaberin des am 16. August 1995 angemeldeten , mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 698 528 (Streitpatents) . Das Streitpatent betrifft eine Se i- tenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse . Es nimmt eine deutsche Priorität vom 27. August 1994 in Anspruch und umfasst vier Patentansprüche, von d e- nen die Ansprüche 2 bis 4 auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind. Patent - anspruch 1 lautet: " Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse, gekennzeichnet durch ihre Integration in einer Kofferklappengriffschale (1) und durch ihre versenkte, flächenbündige Anordnung in einem in der Kofferklappengriffschale (1) ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8). " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der erteilten Anspr ü- ch e sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. D er Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen we n- det sich d er Beklagte mi t der Berufung und verteidigt das Patent in der erteilten und hilfsweise in weiteren sechs Fassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg . I. Die Berufung ist zulässig . 1. Gemäß § 111 Abs. 1 PatG in der hier maßgeblichen, seit 1. Oktober 2009 geltenden Fassung kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts b e- ruht oder nach § 117 zugrunde zu legen de Tatsachen eine andere Entsche i- dung rechtfertigen. Nach § 111 Abs. 2 PatG ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Berufungsb e- gründung muss die Angabe der Berufungsgründe enthalten, etwa die Bezeic h- nung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG) oder die Bezeichnung neuer Angriffs - und Verteid i- gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund dere n die neuen Angriffs - und Ve r- teidigungsmittel nach § 117 zuzula ssen sind. Danach kann sich d ie Berufung auch nach neuem Verfahrensrecht d a- rauf beschränken, die Patentfähigkeit abweichend von der Beurteilung durch das Patentgericht zu bewerten. In diesem Vorbringen ist im Sinne des § 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG d ie Erklärung enthalten, dass die Rechtsverletzung in einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen (hier Art. 54, 56 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG) liege . Die Berufungsbegründung muss allerdings erkennen lassen, aus welchen tatsächl ichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Ausführungen des Patentgerichts zur Paten t- fähigkeit für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - X ZR 84/11, juris 5 6 7 8 - 5 - Rn. 10; zum früheren Recht: Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660, 661 - Glasflaschenanal ysesystem ). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Bekla g- ten , der durch seine abweichende Beurteilung der erfinderischen Tät igkeit die Verletzung des Art. 56 EPÜ in Verbindung mit Art . II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int PatÜbkG gerügt hat. Z ur Begründung beruft sich der Beklagte unter anderem auf eine unzutreffende Auslegung der entgegengehaltenen Druckschriften und eine unzutreffende Einordnung des Fachmanns durch das Patentgericht. Damit hat der Beklagte die Umstände be zeichnet, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG). 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Beweisangebot des Beklagten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sie für unz u- lässig hält, nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Der Berufungskläger muss weder neue Tatsachen noch Beweismittel einführen, sondern kann sich darauf beschränken, das erstinstanzliche Urteil auf der dort berücksichtigten Tats a- chengrundlage zur Überprüfung zu stellen . Desh alb ist die Angabe von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der B e- r u fung (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 112 Rn. 12). II. In der Sache bleibt d as Rechtsmittel ohne Erfolg. 1. Das Streitpatent betrif ft eine Seitenwandmarkierungsleuchte für O m- nibusse. Nach der Patentbeschreibung wird gefordert , Omnibusse aus Gründen einer verbesserten Verkehrssicherheit nicht nur im Front und Heckbereich, sondern auch an den Seitenwänden mit Markierungsleuchten auszus tatten. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Seitenwandmarkierungsleuchten an O m- 9 10 11 12 - 6 - nibussen einfach und insbes ondere kostengünstig anzuordnen (Patentbeschrei - bung Abs. 3). 2. Dieses Problem wird nach dem Streitpatent durch eine Seitenwan d- markierungsle uchte für Omnibusse gelöst, die 1. in eine Kofferklappengriffschale (1) integriert ist und 2. in einem in dieser ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8) 3. eine versenkte und flächenbündige Lage (zur Seitenwand) einnimmt. D er Wortlaut des Anspruchs lässt Raum für di e Überlegung, ob auch Leuch te n für andere Fahrzeuge geschützt s ind, sofern sie sich für Omnibusse eignen . Für die Auslegung des Patentanspruchs ist de r Anspruchswortlaut maßgeblich; ergänzend sind die Patentbeschreibung und die Zeichnungen he r- anzuzie hen (A rt. 69 Abs. 1 EPÜ ; st. R spr. BGH, Urteil vom 7. September 2004 X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 120 - Kettenradanor d- nung I; Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05 , BGHZ 172, 88, 97 - Ziehmasch i- nenzugeinheit I; Urteil vom 4. Februa r 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Okklusionsvorrichtung). Dem Patentanspruch ist zu entnehmen , dass die b e- anspru chte Leuchte Teil der Griffschale ist . Geschützt ist sonach eine in die Kofferklappengriffschale eines Omnibusses integrierte Markierungsl euchte . Bei der Leuchte handelt es sich um eine aktive, das heißt selbstleuc h- tende Leuchte und nicht nur um einen d as Licht reflektierenden Rückstrahler ; d iese Einschätzung des fachkundig besetzten Patentgerichts wird von den Pa r- teien geteilt. 13 14 15 - 7 - Gegenstand des Streitpatents ist dabei nur die räumliche Anordnung der Markierungsleuchte in der Seitenwand des Omnibusses. Ihr Aufbau und ihre Ausgestaltung sind i n Patentanspruch 1 nicht beschrieben . Nach der Patentb e- schreibung (Abs. 11) kann insoweit auf Kaufteile und hinreichend bekannte Ei n- zelelemente zurückg egriffen werd en . Die räumliche Anordnung der Marki e- rungsleuchte ist dahingehend erläutert , dass sie in einem in der Kofferklappe n- griffschale enthaltenen Aufnahmehohlraum versenkt und flächenbündig int e- griert ist. Über die räumliche Erstreckung oder eine bestimmte Position , die die Leuchte in der Kofferklappengriffschal e einnehmen soll, enth ält Patenta n- spruch 1 keine Angaben. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Streitpatents zei - gen zwei unterschiedliche Anordnungen der Leuchte in der Kofferklappengrif f- schale. 3 . Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der erteilten und d er hilfsweise verteidigten Patentansprüche beruh e nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 16 17 18 - 8 - Aus der de utschen Patentschrift 37 12 376 (D2) sei eine Seitenwan d- markierung bekannt, die mit Ausnahme des Merkmals des Selbstleucht ens sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbare, nämlich eine Seite n- wandmarkierung, die unter anderem bei Omnibussen eingesetzt sei. Die Grif f- muldenschale 6 mit der zugehörigen Griffplatte 2 sei als Kofferklappengriffsch a- le ausgebildet. Die Seitenwa ndmarkierung, nämlich der Rückstrahler 16, sei, wie aus den Figuren der D2 ersichtlich, in die Kofferklappengriffschale integriert. Somit unterscheide sich die Vorric htung der D2 von der Leuchte des Streitp a- tents lediglich darin, dass ein Rückstrahler im S inne eines Katzenauges eing e- setzt sei , im Streitpatent hingegen eine aktive Beleuchtung beansprucht sei . Dieser Unterschied könne keine erfinderische Tätigkeit begründen. D er Fachmann , ein berufserfahrener, in der Entwicklung von Fahrzeugbeleuc h- tungssys temen bewanderter Diplomingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtec h- nik mit Fachhochschulabschluss, werde den Nachteil der Lehre von D2 erke n- nen, dass der verwendete Rückstrahler eine entsprechende Beleuchtung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer voraussetze, um seine Warnfunktion zu e r- füllen. B ei der Vorrichtung der D2 müsse sonach lediglich der Rückstrahler 16 durch eine selbstleuchtende Markierungsleuchteneinheit ausgetauscht werden. Entsprechende Markierungsleuchten seien aus einer Vielzahl von Anwendu n- gen im Kraftfahrzeugbereich bekannt , z. B. aus d er deutsche n Patentschrift 943 337 (E2), die eine solche Leuchte zu Warnzwecken für den Einbau in eine Fahrertür offenbare. Auch die US - Patentschrift 3 789 210 (D1) offenbare eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmo bils integrierte Leuchte, die eine Einstiegshi l- fe mit Haltegriff beleuchte und ebenfalls Sicherheitszwecken diene. 4 . Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 19 20 21 - 9 - a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da er nicht auf e rfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). aa) Das dem Streitpatent zugrunde liegende technische Problem besteht nicht darin, eine Leuchte zu schaffen, sondern eine Seitenwandmarkierung s- leuchte an Omnibussen möglichst einfach und kostengünstig anzuordne n (P a- tentbeschreibung Abs. 3). Bei dem Fachmann, der sich mit der Lösung des Problems befasste, handelt es sich deshalb entgegen der Auffassung des B e- klagten nicht um einen Beleuchtungsfachmann , der , so der Beklagte, nicht u n- bedingt über Kenntn isse des K ar osserie baus verfüg e , sondern um einen Fac h- hoch schulingenieur der Fahrzeugtechnik, der mit dem Bau und Aufbau von Fahrzeugkarosserien vertraut und deshalb auch allgemein imstande ist, Vo r- ric h tungen an oder in Fahrzeugwänden anzuordnen. Für diese Einordnung des Fachmanns als mit der Karosserie vertrauten Fahrzeugtechniker spricht zudem die vor dem Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannte Lösung , für die Anbringung von Leuchten zusätzliche Öffnungen in eine Omnibusseitenwand einzuschneiden . Ein solche r Eingriff in die Karosserie , der , wie der Beklagte ausführt , vermieden werden sollte , gehört zum Tätigkeitsbereich des Kaross e- rie - und nicht des Beleuchtungsfachmanns . bb) Aus dem deutsche n Patent 37 12 376 (D2) war dem Fach mann eine schwenkbare Handhabe, also ein Handgriff oder eine - als gattungsgemäß b e- zeichnete - Griffplatte für Türen, Klappen oder Deckel von Fahrzeugen bekannt. D ie se soll nach der Beschreibung der D2 so ausgestaltet werden, dass sie zum Übertragen der Bedienkräfte in beiden einander en tgegengesetzten Bew e- gungsrichtungen von Türen, Klappen oder Deckeln gleichermaßen geeignet und komfortabel zu handhaben ist (D2 , Sp. 3 Z. 61 - 67). 22 23 24 - 10 - Als Ausführungsbeispiel erläutert D2 eine Gepäckraumklappe eines O m- nibusaufbaus, die in einer Seitenwand d es Busaufbaus versenkt angeordnet ist. Um die Gepäckraumklappe herausschwenken zu können, ist eine Griffplatte vorgesehen, die im Wesentlichen flächenbündig in die Außenbeplankung der Gepäckraumplatte integriert ist, solange sie sich in Ruhestellung befind et. Hie r- zu ist sie in einer Griffmulde angeordnet, die unter anderem von einer Griffmu l- denschale begrenzt wird, die sich griffmuldenseitig flächenbündig an den Rand der Außenbeplankung anschließt. Die Griffplatte mit der zugehörigen Griffmu l- denschale ist i n D2 als Teil einer Gepäckraumklappe bezeichnet, die sowohl nach ihrer räumlich - körperlichen Ausgestaltung als auch ihrer Funktion als Ko f- ferklappengriffschale im Sinne des Streitpatents anzu sehen ist . Das Ausfü h- rungsbeispiel der D2 weist zwischen den Rand zonen eine Signalzone auf, die von einem flächenbündig in die Griffplatte versenkten Rückstrahler aus Kuns t- glas gebildet ist . Der Rückstrahler ist in die Griffplatte versenkt; er ermöglicht insbesondere bei an die Fahrzeugfarbe angepasster Griffplatte ein leichtes Au f- finden der Griffplatte und eine eindeutige Abgrenzung zu den Randzonen. Z u- dem ergibt sich bei hochgeschobener Gepäckraumklappe eine Warnsignalwi r- kung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit (D2, Sp. 6 Z. 18 - 27). Die nachfolgend wiederg egebenen Figuren 1 und 2 der D2 zeigen den Flächenbereich einer seitlichen Gepäckraumklappe und einen Vertikalschnitt durch diesen Flächenbereich. 25 26 - 11 - Wie beim Gegenstand des Streitpatent s die Markierungsleuchte ist in D2 der Rückstrahler versenkt und fl ächenbündig (D2, Sp. 6 Z. 20) und, wie a us Figur 2 erkennbar, in einer Aussparung der Kofferklappengriffschale angeor d- net. Allerdings handelt es sich bei dem nicht selbstleuchtenden Rückstrahler nicht um eine aktive Beleuchtung . Die Ausgestaltung mit einem Rückstrahler entsprach zum Anmeldezeitpunkt der D2 (11. April 1987) den Anforderungen des § 51a Abs. 1 StVZO in der Fassung vom 15. Januar 1980 (BGBl. 1980 I , 37 , 39, 40 ) und der insoweit übereinstimmenden , von 1. Dezember 1984 bis 30. Juni 1988 geltenden Fassung , wonach Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als sechs Metern an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden Rüc k- strahlern ausgerüstet sein mussten. cc) Noch vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents änderten sich die Anforderungen der St raßenverkehrszulassungsordnung an die seitliche Kenn t- lichmachung langer Fahrzeuge insofern, als mit der Einfügung von § 51a Abs. 6 StVZO der Einsatz von Leuchten zur Markierung von Fahrzeugbegrenzungen verlangt wurde. Danach müssen Fahrzeuge mit eine r Länge von mehr als sechs Metern an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierung s- 27 28 29 - 12 - leuchten nach der Richtlinie 76/756 EWG ausgerüstet sein , und andere Fah r- zeuge können damit ausgerüstet sein (Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straß enverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993, BGBl . 1993 I, 1024, 1027). Die in Bezug genommene Richtlinie 76/756 EWG (Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Anbau der Beleuchtung s - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfah r- zeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl . EG Nr. L 262/1 vom 27. September 1976) enthält in ihrem Anhang I Begriffs bestimmungen , unter anderem des B e- griffs " Leuchte " (Unterpunkt 1.5) und entsprechender Unterbegriffe wie z.B. " Begrenzungsleuchte " (Unterpunkt 1.5.15). Danach ist Leuchte eine Einric h- tung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale abzugeben . dd) Nach der gesetzlichen Regelung hatte der Fachmann bisher vorha n- dene Rück strahler an Omnibuss eitenwänden in bestimmtem Umfang durch Leuchten zu ersetzen. Um eine kostengünstige Anordnung einer Leuchte zu ermöglichen und insbesondere ein Ausschneiden der Omnibusseitenwand zu vermeiden, lag es nahe , von der Lösung der D2, bei der der Rückstrahler fl ä- chenbündig versenkt in der Griffplatte eingebaut war , auszugehen und die Leuchte in der Kofferklappengriff platte anzuordnen . (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten, der auf den Unterschied zwischen Rückstrahler und aktiver Leuchte verweist , handelt es sich bei der D2 nicht um gattungsfremden Stand der Technik. Bereits durch die dargestellte Gesetzeslage war der Fachmann gehalten und bedurfte deshalb keiner weit e- ren Anregung, Rückstrahler in bestimmtem Umfang durch Leuchten zu erse t- zen. (2) Die Griffplatt e der D2 ist als Wippkonstruktion ausgestaltet , d.h. sie ist aufgrund einer mittigen Wippenlagerung durch Drücken aus ihrer Fläche n- 30 31 32 - 13 - ebene in eine erhabene Bedienstellung herausschwenkbar. Von dieser beso n- deren Lagerung der Griffplatte hätte sich der F achman n nicht abhalten lassen, die D 2 zur Lösung seines Problems heranzuziehen. Maßgeblich für den Fac h- mann war die einfache und kostengünstige Anordnung der Leuchte. Aus der D2 erhielt er die Anregung für eine Anordnung in der Griffplatte . Die Wippenlag e- rung de r Griffplatte in der D2 war keine notwendige Maßnahme für das Anbri n- gen der Leuchte, auf sie konnte gegebenenfalls verzichtet und eine einfache Griffkonstruktion gewählt werden. Auf die Wippenlagerung bezogen wendet der Beklagte ein, mit der Grif f- platt e werde bei D2 auch automatisch der Rückstrahler verschwenkt, der in der verschwenkten Position in die falsche Richtung strahle und daher keine rel e- va n te technische Wirkung mehr habe. Nach Verschwenken gerate die Griffpla t- te in eine Rastposition und schwen ke nicht automatisch zurück, so dass auch bei geschlossener Türe die Griffplatte in einer Stellung verharren könne, in der die Reflektorfläche ihre Funktion nicht erfüllen könne. Dieser Einwand ist , abgesehen davon, dass der F achmann für die A n- ordnung d er Leuchte die Wippenlagerung nicht benötigt, unbegründet. In der D2 ist im Zusammenhang mit der Beschreibung des Rückstrahlers ausgeführt, dass " der Rückstrahler ein leichtes Auffinden der Griffplatte und eine eindeutige Abgrenzung zu den Randzonen er mögl icht und sich zudem bei hochgeschob e- ner Gepäckraumklappe eine Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit ergibt " (Sp. 6 Z. 2 1 - 27). Daraus folgt, dass der Rückstrahler so angeordnet sein soll, dass er sowohl in der Ruhestellung als auch in der ve r- schwenkten Position eine Abgrenzungs - und Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer ausübt. 33 34 - 14 - (3) Das Argument des Beklagten, die Griffplatte in der Entgegenhaltung D2 sei relativ dünn ausgestaltet, so dass an der Stelle, an der der Rückstrahl er angebracht sei, wenig Platz vorhanden und das Ersetzen durch eine Leuchte technisch nicht möglich sei, kann ebenso wenig in Frage stellen, dass der Fachmann Veranlassung hatte, zur Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Seitenwandmarkierungsleuchte a uf das Vorbild der D2 zurückzugreifen . Patentanspruch 1 enthält keine Angaben über die Bestandteile oder D i- mensionierung der Leuchte, so dass auch eine verhältnismäßig flache oder platzsparende Ausgestaltung möglich ist. Im Übrigen stellt es routinemäßi ges fachmännisches Handeln dar, vorgegebene Vorrichtungen oder Teile an einer vorgegebenen Position an einem Fahrzeug einzubauen und hierfür gegebene n- falls durch Anpassung der Abmessungen die notwendigen Voraussetzungen wie etwa ausreichend Platz zu schaff en . b) Auch die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände ber u- hen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. a a ) Hilfsantrag I In Hilfsantrag I ist in Patentanspruch 1 der Begriff " Seitenwandmarki e- rungsleuchte für Omnibusse " d urch das Wort " Omnibus - Se itenwandmarkie - rungsleuchte " ersetzt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Inhalt des Patenta n- spruchs bedarf der sachlich mit dem Hauptantrag übereinstimmende Hilfsantrag I keiner weiteren Erörterung. bb) Hilfsantrag V Patentanspruch 1 nach Hilfsantra g V enthält gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal : 35 36 37 38 39 40 41 - 15 - 4. D ie Seitenwandmarkierungsleuchte ist außerhalb des Griffz u- ges angeordnet. Auch diese, vom Vorbild der D2 abweichende Ausgestaltung war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt , so dass die Zulässigkeit des Hilfsantrags dahinstehen kann . Durch die Darstellung in der D2 erhielt der Fachmann, wie ausgeführt, die Anregung, den dort in die Griffplatte integrierten Reflektor durch eine aktive Leuchte zu erse tzen. Wenn sich bei der Integration der Leuchte mit den dafür erforderlichen elektrischen Versorgungsleitungen in den Griff Schwierigkeiten ergaben oder dem Fachmann die Verbindung von Griff und Leuchte aus and e- ren Gründen unzweckmäßig erschien, musste er sich die Frage stellen, ob er deswegen auf die Unterbringung der Leuchte in der Ko fferklappen griffschale verzichten und für die Anordnung und Befestigung der Leuchte eine gesonderte Öffnung in der Karosserie vorsehen musste. Die Frage zu stellen, bedeutete für den Fachmann sie zu verneinen. Für ihn war offensichtlich, dass er die Leuchte von dem Griff trennen und gleichwohl beide Elemente in der Griffschale anor d- nen konnte. Es entspr i ch t fachmännischem Handeln, bei der Integration von Funktionsteilen in bes tehende Vorrichtungen einer Multifunktionalität der vo r- handenen oder einzubauenden Teile Rechnung zu tragen und sowohl eine vol l- ständig integrierte als auch eine nach Funktionen getrennte Lösung in Betracht zu ziehen . Dies gilt hier umso mehr, als für die letztere Möglichkeit das US - Patent 3 789 210 ( D1 ) Vorbild sein konnte. Es betrifft eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmobils integrierte Leuchte, die eine Einstiegshilfe mit Haltegriff b e- leuchtet, getrennt vom Haltegriff mit diesem versenkt in einer Mulde angeordnet ist und ebenfalls Sicherheitszwecken dient. Dabei handelt es sich um eine L ö- sung für Freizeitfahrzeuge, die sich von den Dimensionen her durchaus in e i- nem den Omnibussen verwandten Bereich bewegen und für die daher die g e- 42 43 - 16 - setzlichen Anforderungen an die Seitenwandmarkierung ebenfalls Anwendung finden können . cc ) Hilfsantr ä g e II bis IV Paten t anspruch 1 nach Hilfsantrag II und III setzt sich aus den erteilten Patentansprüche n 1 und 2 zusammen. An Patentanspruch 1 w erden sonach folgende Merkma le angefügt: 5. D ie Seitenwandmarkierungsleuchte ist als Komplettbauteil ausgebildet , 6. b esteh t aus G ehäuse, Streuscheibe (5), Lampenhalter (10) nebst Lichtquelle (9), Reflektor und elektrischen Verbindung s- leitungen nebst mit der allgemeinen Fahrzeugelektrik ku ppe l- baren Stecker und 7. ist i m Aufnahmehohlraum der Kofferklappengriffschale (1) b e- festigt. Auch diese Ausgestaltung lag für den Fachmann nahe, wenn er die Leuchte außerhalb des Griffes anordnen wollte . Es gab für eine solche Anor d- nung zwei Möglichkeit en. Der Fachmann konnte entweder die Leuchte als Komplettbauteil oder unter (teilweiser) Nutzung des Aufnahmehohlraums als Gehäuse die für die Leuchte erforderlichen Einzelteile einbauen und im Au f- nahmehohlraum befestigen. Dabei handelt es sich um handwerklic he Maßna h- me n , die keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Leuchte stell en . Die zusätzlich beanspruchten Bestandteile des Leuchten - Komplett - bauteils sind, wie das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unbe a n- standet angenommen hat, im Kraftfahrzeugbereich fachübliche Mittel. 44 45 46 - 17 - Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch die i n Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II und Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV de m erteilten Patenta n- spruch 1 angefügt en Merkmale, wonach der Aufnahmehohlraum (8) da s Leuc h- tengehäuse bildet und eine durch eine Streuscheibe (5) gebildete Abdeckung auf weist und i n dem Leuchtengehäuse eine Leiterplatte mit elektrischen Ko n- ta k ten für die Lichtquelle (9), Verbindungsleitungen mit Stecker und ein Refle k- tor angeordnet sind, als zweite Möglichkeit der Anordnung, wie vom Patentg e- richt zutreffend ausgeführt, nahegelegt waren . d d) Hilfsantrag V I und Unteransprüche Schließlich ergibt sich auch aus der Zusammenfassung von Merkmalen der Hilfsanträge II und V in Hilfsantrag VI kein zusätzlicher technischer Effekt, der eine andere Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geböte. Auch soweit Merkmale der Unteransprüche keinen Eingang in die Hilfsanträge gefunden haben, ist ein eigener erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht no ch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport ; Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung ). 47 48 49 - 18 - III. Die Kostenen t scheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Ab s. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2012 - 2 Ni 6/11 (EP) - 50
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