BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 87/13 vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß u nd die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juni 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 festgesetzt. Gründe : I. Der Kläger, der seit 30. August 2011 unter Betreuung steht, verlangt vom Beklagten, seinem Ne ffen, die Rückzahlung von 35.000 Er macht geltend, dem Beklagten den genannten Geldbetrag zur Verf ü- gung gestellt zu haben. In seiner Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe dem Beklagten das Geld geschenkt, und seinen Rückforderungsanspruch einerseits darauf gestützt, dass die Schenkung wegen seiner Geschäftsunf ä- higkeit nichtig sei, und andererseits Bedürftigkeit nach § 528 BGB geltend g e- macht. Später hat er seinen Rückforderungsanspruch hilfsweise auf § 488 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt. Der B eklagte hat angegeben, vom Kläger außer einem Betrag von 3.000 e- res Geld bekommen zu haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausg e- führt, die Vernehmung der Zeugen P . und A . F . habe ergeben, dass e- Der Kläger habe dem Beklagten damit ein zinsloses Darlehen g e- währt, zu dessen Rückzahlung der Beklagte verpflichtet sei, nachdem ihn der Be treuer des Klägers bereits im August bzw. September 2011 hierzu aufgefo r- dert und damit das Darlehen gekündigt habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ohne erneute Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Nicht zula s- sungsbeschwerde die Zulassung der Revision und verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsb e- schwerde ist begründet . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochte nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf Gewährung rech t- lichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich vernommenen Z eugen P . F . entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut ver - nommen, obwohl es dessen Aussagen anders gewürdigt hat als das Landg e- richt. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/ 09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4 f.). 3 4 5 6 - 4 - Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebund en. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 3 98 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würd i- gen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche U m- stände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH , aaO, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4 f.) . Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2. Das Landgericht hat die Au ssagen der von ihm vernommenen Ze u- gen dahin gewürdigt, dass sich daraus ergebe, dass der Kläger dem Beklagten den eingeklagten Geldbetrag tatsächlich übergeben und ihm damit ein zinsl o- ses Darlehen gewährt habe. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, dass die Zeugen lediglich bekunden konnten, dass der Kläger ihnen auf Nachfrage und Vorhalt eines Kontoauszugs über eine Barabhebung vom 28. Dezember 2010 geantwortet habe, er habe das Geld dem Beklagten nur geliehen. Den Aussagen lasse sich jedoch nicht entne hmen, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag von 35.000 von den Zeugen bekundete Erklärung des Klägers, das Geld dem Beklagten nur geliehen zu haben, reiche angesichts der hochgradigen Altersdemenz des Klägers allei n nicht aus, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Betrags von 35.000 eine Übergabe des fraglichen Geldbetrages aus der Aussage des Zeugen F . , soweit die - ser von einem Gespräch mit dem Beklagten beri chtet habe, in dem er diesen auf den Erhalt des Geldbetrages von 35.000 t- 7 8 - 5 - zung von dem Kläger gehörenden Werkzeug angesprochen habe. Es sei a u- ßerdem nicht auszuschließen, dass der Beklagte, soweit der Zeuge allgemein von Geld ges prochen habe, dies auf den von ihm eingeräumten Erhalt von 3.000 Bestätigung, dass der Beklagte das Geld vom Kläger erhalten habe, nicht bekunden können. Ein childert habe, reiche für eine sichere Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erhalts des streitgege n- ständlichen Geldbetrags nicht aus. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass angesichts der hochgradigen Altersdemenz des Klägers dessen Erkl ärung allein nicht ausre i- che, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Geldbetrages zu führen, handelt es sich nicht um eine abweichende Würdigung der Aussagen der Zeugen vor dem Landgericht. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich die Bedeut ung der von den Zeugen bekundeten Erklärung des Klägers anders beurteilt, so dass dieser Umstand für sich keine Verpflichtung zur erneuten A n- hörung der Zeugen begründet. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass sich der Aussage des Ze ugen P . F . , soweit dieser über ein Gespräch zwischen ihm und dem Beklagten berichtet hat, in dem er gegenüber dem Beklagten den Erhalt des Geldes zur Sprache gebracht habe , keine Bestätigung seitens des Beklagten über den Erhalt des Geldes entnehm en lasse, hat es die Aussage abweichend vom Landgericht gewürdigt. Da die Aussage des Zeugen in diesem Punkt nicht eindeutig war, weil er einerseits bekundet hat, de n Beklagten auf den Erhalt der 35.000 angesproch en zu haben , und andererseits ausgeführt hat, er habe dem Beklagten nicht konkret vorgehalten, dass er das Geld b e- kommen habe, hätte sich das Berufungsgericht durch eine erneute Verne h- mung des Zeugen einen eigenen Eindruck verschaffen müssen ( vgl. BGH, U r- 9 10 - 6 - teil vom 22. Mai 2002 VIII ZR 337/00, NJ W - RR 2002, 1500 ; Beschluss vom 18. April 2013 V ZR 231/12 Rn. 10 ) . Da es hiervon abgesehen hat, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Be r u- fungsgericht zu einer abweichenden Würdigung gelangt wäre, wenn es den Zeugen F . erneut zum Verlauf des Gesprächs mit dem Beklagten ver - nommen hätte. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 07. 01.2013 - 2 O 513/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 U 20/13 -
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