ECLI:DE:BGH:2017 :080817UXZR87.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 87/15 Verkündet am: 8. August 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 8. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. April 2015 abgeändert. Das deutsche Patent 102 55 926 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgende Fassung erhält, auf die sich die weiteren Patentansprüche rückbeziehen: " Verarbeitungssystem, umfassend: ein optisches Gerät zum Erfassen eines Bilds aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Ind i- kator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen Mikr o- einheiten zusammensetzt, die in einem Layout angeordne t sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation en t- spricht; wobei der grafische Indikator visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist; wobei der grafische Indikator eine Header - Information (111) und eine Inhaltsinformation (112 ) beinhaltet, die in einem Layout a n- geordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede Header - Information in jedem graf i- schen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden graf i- schen Indikator von benachbarten grafischen Indikat oren zu - 3 - unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen; w o- bei die Oberfläche des Objekts eine Hauptinformation u m- fasst, die die grafischen Mikroeinheiten auf der Oberfläche des Objekts überlappt un d mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen Mikroeinheiten unerheblich sind, wenn der B e- nutzer die Hauptinformation betrachtet, und wobei jede gr a- fische Mikroeinheit mit einer ersten , sichtbaren Tinte g e- druckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentliche n abso r- biert, und die Hauptinformation mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, und das optische Gerät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aussendet und dann ein An t- wortbild von d er Oberfläche des Objekts als das Bild em p- fängt; ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbe i- tungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln d es grafischen I n- dikators eine zusätzliche Information erlangt, die dem graf i- schen Indikator entspricht, wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen Mikroeinheiten analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeit en und/oder Umwandeln der grafischen Indikat o- ren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist. " - 4 - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D ie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegen - einander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 102 55 926 (Streitp a- tents), das am 29. No vember 2002 unter Inanspruchnahme einer taiwanes i- schen Priorität vom 11. Januar 2002 angemeldet wurde und ein Verarbeitung s- system mit einer Verarbeitungs - und einer Ausgabevorrichtung betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen 13 Patentansprüche zurückbezi e- hen, lautet in der erteilten Fassung: " Verarbeitungssystem, umfassend: ein optisches Gerät zum Erfassen eines Bildes aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator b einhaltet, der sich aus mehreren grafischen Mikroeinhe i- ten zusammensetzt und visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist; wobei die Oberfläche des Objekts eine Hauptinformation umfasst, die die grafischen Mikroeinheiten auf der Obe rfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen Mikroeinheiten unerheblich sind, wenn der Benutzer die Hauptinformation betrachtet, und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die eine n Infraro t- strahl im Wesentlichen absorbiert, und die Hauptinformation mit zumindest e i- 1 - 5 - ner zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum abso r- biert, und das optische Gerät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des O b- jekts aussendet und dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild empfängt; ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch V erarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indik a- tors eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafischen Indikator en t- spricht; und ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusat z- information gekoppelt ist. " Die Klägerin ha t geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsu n- terlagen hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deu t- lich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausfü hren könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in geänderter Fassung weiterbeschränkt und in sieben Hilfsa n- trägen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpate nt mit ihren erstinstanzl i- chen Anträgen sowie drei zusätzlichen Hilfsanträgen (IIIa, VIIa und VIIb) verte i- digt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel schriftlich entgegen. An der mündlichen Verhandlung hat sie - entsprechend einer vorherigen Ankündigung - ni cht tei l- genommen. 2 3 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage im beantragten Umfang. I. Dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht erschienen ist, steht gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 PatG e iner En t- scheidung durch streitiges Urteil nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät). II. Das Streitpatent betrifft ein Verarbeitungssystem mit einem optischen Gerät, einer Verarbeitungsvor richtung und einer Ausgabevorrichtung, mit dem unter Verwendung grafischer Indikatoren auf der Oberfläche eines Mediums über die dort präsentierte Hauptinformation hinaus zusätzliche Informationen bereitgestellt werden können. 1. In der Streitpatentschri ft wird ausgeführt, Informationen, die auf der Oberfläche eines Mediums, wie etwa eines Buchs, präsentiert würden, seien hinsichtlich Menge und Art durch die Größe der zur Verfügung stehenden Obe r- fläche begrenzt, da hierbei eine Anzeige nur in zwei Dimensi onen möglich sei. Digitale Informationen könnten zwar in mehreren Dimensionen angezeigt we r- den, aber gedruckte Informationen dennoch nicht völlig ersetzen. Stehe die Möglichkeit zur Verfügung, Informationen auf einem Medium in mehreren D i- mensionen aufzuzei chnen, könne man neben der auf der Oberfläche befindl i- chen Information über eine elektronische Vorrichtung zusätzliche Informationen erhalten. Im Stand der Technik seien Verfahren bekannt, um Informationen so in ein Medium einzustellen, dass sie sich auf u nterschiedlichen Ebenen befä n- 4 5 6 7 - 7 - den und die Lesbarkeit auf einer Ebene nicht durch die Informationen auf den anderen Ebenen beeinträchtigt werde. Hierfür würden entweder Sicherheitsti n- ten und ultraviolette Bestrahlung oder im Infrarotbereich reflektierende Fa rbsto f- fe einerseits und im Infrarotbereich absorbierende Tinten andererseits eing e- setzt. In der Streitpatentschrift ist nicht ausdrücklich formuliert, welches techn i- sche Problem das Streitpatent betrifft. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund kann d ieses dahin formuliert werden, dass ein Verarbeitungssystem bereitg e- stellt werden soll, mit dem auf der Oberfläche eines Mediums neben einer aus Text oder Bildern bestehenden Hauptinformation weitere Informationen eing e- stellt, ausgelesen und ausgegeben werden k önnen, ohne dass die Wahrne h- mung der jeweils anderen Information wesentlich beeinträchtigt wird. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verarbeitungssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (zusätzliche Merkmale im Vergleich zur erteilten Fassung unterstrichen, Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. D as Verarbeitungssystem umfasst [V] 1.1 ein optisches Gerät [V.1], 1.2 ein Verarbe itungsgerät [V.2] und 1.3 ein Ausgabegerät [V.3]. 2. Das optische Gerät 2.1 dient der Erfassung eines Bildes aus einer ausgewählten Zone auf einer eine Hauptinformation umfassenden Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer [V.1 und V.1.2], 8 9 - 8 - 2.2. sendet einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des O b- jekts aus und empfängt dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild [V.1.3 und V.1.4]. 3. Das Bild beinhaltet einen grafischen Indikator [B.1], der 3.1 auf der Oberfläche des Objekts befest igt ist [B.3]; 3.2 visuell unerheblich ist [B.3]; 3.3 sich aus mehreren grafischen Mikroeinheiten zusa m- mensetzt [B.2], die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht [B.2a]; 3.4 eine Header - Information (111) und eine Inhaltsinformat i- on (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht [B.2b], 3.4.1 wobei jede Header - Information in jedem graf i- schen Indikator in der Lage ist, den entspreche n- den grafischen Ind ikator von benachbarten graf i- schen Indikatoren zu unterscheiden [B.2b] und 3.4.2 die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen [B.2b]. 4. Die grafischen Mikroeinheiten sind 4.1 mit einer ersten sichtbaren Tinte ged ruckt, die einen In f- rarotstrahl im Wesentlichen absorbiert [B.5]; 4.2 unerheblich, wenn der Benutzer die Hauptinformation b e- trachtet [B.4]. - 9 - 5. Die Hauptinformation [O.1] 5.1 ist mit zumindest einer zweiten sichtbaren Tinte g e- druckt, die einen Infrarotstrah l kaum absorbiert [B.6]; 5.2 überlappt die grafischen Mikroeinheiten auf der Oberfl ä- che des Objekts und koexistiert mit diesen [O.2 und O.3]. 6. Das Verarbeitungsgerät 6.1 ist mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bildes gekoppelt [V.2]; 6.2 analysiert das Layout der grafischen Mikroeinheiten [V.2.3a], um 6.2.1 die Indikatorinformation abzurufen [V.2.1 und V.2.3a] und 6.2.2 durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der graf i- schen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen, die dem graf i- schen Indikator entspricht [V.2.2; V.2.3 und V.2.3a]. 7. Das Ausgabegerät ist mit dem Verarbeitungsgerät zum Au s- geben der Zusatzinformation gekoppelt [V.3]. - 10 - 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. a) Die nachfolgend wiedergegebene F igur 5 des Streitpatents zeigt eine Ausführungsform des beanspruchten Verarbeitungssystems: 10 11 - 11 - Bei dieser Ausführungsform besteht das Medium (Objekt 51) aus Plastik, Papier oder einem anderen bedruckbaren Träger. Auf der Objektoberfläche b e- finden sich me hrere Indexzonen, auf denen Symbole (511) und entsprechende Begriffe (513) angebracht sind, wie sie beispielsweise in einem Sprachlehrbuch oder einem Kinderlehrbuch vorkommen können. Diese stellen die Hauptinfo r- mation im Sinne von Merkmal 5 dar. Die Indexz onen sind außerdem mit mehr e- ren grafischen Indikatoren im Sinne von Merkmal 3 bedruckt, die in Figur 5 u n- ter dem Bezugszeichen 512 dargestellt sind. Diese bestehen gemäß Merkmal 3.3 aus mehreren, in einem Layout angeordneten grafischen Mikroeinheiten. Die Form einer grafischen Mikroeinheit ist beliebig. Sie kann beispielsweise in einem Punkt bestehen (Abs. 36). b) Um die Zusatzinformation erlangen zu können, ist gemäß Merkmal s- gruppe 2 ein optisches Gerät vorhanden, mit dem Bildinformationen aus einer aus gewählten Zone der Objektoberfläche erfasst werden können. Zur Verarbe i- tung dieser Informationen dient gemäß Merkmalsgruppe 6 ein Verarbeitungsg e- rät, das die Bildinformation analysiert, um den grafischen Indikator zu ermitteln und daraus die Zusatzinformat ion zu gewinnen. Diese kann je nach Inhalt in geeigneter Weise ausgegeben werden, etwa über einen Lautsprecher oder ein visuelles Anzeigefeld. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 werden diese Funktionen durch ein elektronisches System 31 erfüllt, das ei ne optische Einheit 311, ein Verarbe i- tungsgerät 312, ein Ausgabegerät 313, einen Lautsprecher 3131 und ein A n- zeigefeld 3132 umfasst. c) Nach Merkmal 3.2 müssen die grafischen Indikatoren visuell une r- heblich sein. Dies bedeutet, dass sie die Wahrnehmung der Hauptinformation auf der Objektoberfläche nicht in erheblicher Weise beeinträchtigen dürfen. 12 13 14 15 - 12 - Um dies zu gewährleisten, werden die grafischen Mikroeinheiten, aus denen die Indikatoren bestehen, im geschilderten Ausführungsbeispiel vo r- zugsweise so kle in ausgebildet, dass sie vom menschlichen Auge nicht oder allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden (Abs. 68; 35 ; 12 ). d) Nach den Merkmalen 5.1 und 4.1 sind sowohl die Hauptinformation als auch die grafischen Mikroeinheiten in einer sichtbaren Tin te gedruckt. Sichtbar in diesem Sinne ist eine Tinte, wenn sie aufgrund ihrer farbl i- chen Eigenschaften vom menschlichen Auge ohne Hilfsmittel wahrgenommen werden kann. Diese Anforderung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der in Merkmal 3.2 d efinierten Anforderung, wonach die grafischen Indikat o- ren visuell unerheblich sein müssen. Dennoch ist es möglich, beide Anford e- rungen zugleich zu erfüllen, etwa in der bereits erwähnten, beim Ausführung s- beispiel nach Figur 5 beschriebenen Weise, dass die grafischen Mikroeinheiten so klein ausgebildet werden, dass sie vom menschlichen Auge nicht oder alle n- falls als Hin tergrund wahrgenommen werden. Komplementär dazu ist die Hauptinformation für das optische Gerät nicht wahrnehmbar, weil dieses gemäß Merkm al 2.2 zur Erfassung der Bildinformat i- on auf der Objektoberfläche einen Infrarotstrahl aussendet und die Tinte, mit der die Hauptinformation gedruckt ist, gemäß Merkmal 5.1 einen solchen Strahl kaum absorbiert, während die für die Darstellung der grafische n Mikroeinheiten eingesetzte Tinte einen solchen Strahl nach Merkmal 4.1 im Wesentlichen a b- sorbiert. Durch das Zusammenspiel dieser Merkmale wird erreicht, dass das menschliche Auge nur die Hauptinformation und das optische Gerät nur die gr a- fischen Mikr oeinheiten als relevant wahrnimmt. 16 17 18 19 20 - 13 - Ob dieser Zweck auch auf anderem Weg erreicht werden könnte und ob der Einsatz sichtbarer Tinte besondere Vorteile bringt, ist für die Auslegung der Merkmale 4.1 und 5.1 nicht ausschlaggebend. Diese sehen zwingend eine sichtbare Tinte vor, unabhängig davon , ob damit weitere Vorteile erzielt werden können. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann Merkmal 4.1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die grafischen Mikroeinheiten mit einer Tinte gedruckt sind, die einen I nfrarotstrahl nicht od er nur unwesentlich absorbiert. Zwar könnte, wie die Klägerin im Einzelnen aufgezeigt hat, eine Mikr o- einheit auch mit einer solchen Tinte dargestellt werden , sofern die Oberfläche des Objekts ein anderes Absorptionsverhalten aufwei st und deshalb ein ausre i- chender Kontrast erzielt werden kann. Solche Ausgestaltungen fallen indes nicht unter den Wortsinn von Merkmal 4.1, das gerade zwingend eine Absorpt i- on von Infra rotlicht vorsieht. f) Nach Merkmalsgruppe 3.4 enthält der grafische Indikator eine He a- der - Information und eine Inhaltsinformation . aa) Die Header - Information ermöglicht es, einzelne grafische Indikatoren voneinander zu unterscheiden und die Ausrichtung des Indikators relativ zum optischen Gerät zu ermitteln. In welcher Weise dies geschieht, ist in Patenta n- s pruch 1 nicht näher festgelegt. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus Patentanspruch 1 hervor, welche Funktion der genannten Ausgestaltung der Header - Information nach der Erfindung zukommt: Sie dient de m Zweck, die Inhaltsinformation z u- verlässig zu ermitteln . 21 22 23 24 25 26 - 14 - Die Unterscheidung von benachbarten Blöcken ermöglicht es, zusa m- mengehörende Informationseinheiten leicht zu erkennen. Die Ermittlung der Ausrichtung ermöglicht es , ein Codierungssystem einzusetz en, bei dem der Inhalt der gewonnenen Information von der Leserichtung abhängt. Zwar ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt, dass die damit eröffneten Möglichkeiten zwingend genutzt werden müssen. Aufgrund der Festlegungen in Merkmal s- gruppe 3.4 muss die Header - Information jedoch eine Struktur aufweisen, die diese Möglichkeit zumindest eröffnet. Aus dem Umstand, dass die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 ke i- ne entsprechenden Festlegungen enthält, können entgegen der Auffassung der Klägerin keine abw eichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Durch die Aufnahme der ursprünglich in Patentanspruch 9 vorgesehenen Merkmalsgru p- pe 3.4 in die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hat die Beklagte den verteidigten Gegenstand beschränkt. Der Frage, welchen Anforderungen die Header - Information nach der erteilten Fassung genügen musste, kommt de s- halb keine ausschlaggebende Bedeutung mehr bei. cc) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Inhaltsfunktion enthält Merkmal s- gruppe 3.4 keine näheren Vorgaben. Nach de r Beschreibung kommen insoweit verschiedene Lösungswege in Betracht. Zum einen kann die Zusatzinformation durch komprimiertes Codieren in der Indikatorinformation hinterlegt werden; in diesem Fall kann sie durch D e- codieren dieser Information erlangt werden (Abs. 61). Alternativ kann eine Mapping - Einheit eingesetzt werden, die es ermöglicht, die Indikatorinformation mit Hilfe einer Datenbank oder Verweistabelle in die Zusatzinformation umz u- wandeln (Abs. 62 f.). Nach Merkmal 6.2.2 muss das Verarbeitungsgerät mi n- 27 28 29 30 - 15 - destens für eine dieser beiden Varianten ( " Verarbeiten und/oder Umwandeln " ) geeignet sein. Das Umwandeln der Information kann auch mit Hilfe eines Koordinate n- systems erfolgen, bei dem ein Indexwert einen Koordinatenwert auf der Obe r- fläche repräsentie rt. Hierbei können unterschiedliche Koordinatenzonen gebi l- det werden, denen unterschiedliche Reaktionen zugeordnet sind (Abs. 85 f.). III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag ve r- teidigten Fassung sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Auch wenn in der ursprünglichen Beschreibung Header - Informationen nur im Zusammenhang mit dem in der Figur 1B dargestellten Au sführungsbeispiel angegeben seien, das eine zweidimensionale Matrix aus Statuszonen darstelle, entnehme der Fachmann der Ursprungsoffenbarung e i- ne allgemeine Ausgestaltung der Header - Information, wie sie Gegenstand der Merkmalsgruppe 3.4 sei. Denn für den Fachmann sei unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Ausgestaltung des grafischen Indikators mit einer Header - Information und einer Inhaltsinformation die angestrebten Wirkungen auch e r- zielen könne, ohne dass die Statuszonen in der im Ausführungsbeis piel ang e- gebenen Weise verwirklicht seien. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag ve r- teidigten Fassung sei auch ausführbar offenbart. Der Fachmann sei bestrebt, Probleme beim Auslesen der Header - Information, die bei einer Überlap pung von Header - und Inhaltsinformation auftreten können, zu lösen, indem er das Verarbeitungssystem mehrere nebeneinander liegende grafische Indikatoren auslesen lasse oder für die Ausgestaltung der Inhaltsinformation nur Layouts 31 32 33 34 - 16 - wähle, die sich vom Layou t der Header - Information unterschieden. Das Strei t- patent gebe dem Fachmann mit den in den Figuren 1B bis 1F gezeigten La y- outs und dem Unteranspruch 10 genügend Informationen an die Hand, um die beanspruchte Lehre mit der Header - Information ohne unzumutbare Schwieri g- keiten mithilfe seines Fachwissens ausführen zu können. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung durch den Stand der Technik vorweggenommen werde. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtungen Elektr o- technik oder Informationstechnik oder einem Physiker mit mehreren Jahren B e- rufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung, durch die internationale Anm eldung 00/73981 (K3) und die US - Patentschrift 5 866 895 (K12) naheg e- legt sei. Die Entgegenhaltung K3 offenbare ein Verarbeitungssystem, das bis auf die Merkmalsgruppe 3.4 [Merkmal B.2b] alle Merkmale von Patenta n- spruch 1 aufweise. Der Fachmann, der die dur ch die K3 offenbarte Lehre auch für Anwendungen implementieren wolle, bei denen die X - und die Y - Richtung nicht eindeutig vorgegeben seien, habe Veranlassung gehabt, im Stand der Technik nach Lösungen zu suchen, die es auch bei beliebiger Ausleserichtung u nd Ausrichtung ermöglichten, Positionskoordinaten zutreffend zu ermitteln. Angesichts dessen habe es nahegelegen, auf die in K12 offenbarte Ausgesta l- tung von Punktmustern zurückzugreifen, di e einen aus Markierungspunkten und Rasterpunkten bestehenden Raste rcode und damit eine Header - Information im Sinne von Merkmalsgruppe 3.4 aufweise. IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in e i- nem entscheidenden Punkt nicht stand. 35 36 - 17 - 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, d ass der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patenta n- spruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hi n- ausgeht. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein System mit der Mer k- malsgruppe 3.4 in den urs prünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Dem steht nicht entgegen, dass diese Merkmale in dem in der Anmeldung und der erteilten Fassung formulie r- ten Anspruch 9 nur zusammen mit den in den Ansprüche n 5 und 6 definierten Merkmalen beansprucht waren, nach denen der grafische Indikator mehrere Statuszonen umfassen muss, deren Status dadurch gekennzeichnet ist , dass eine grafische Mikroeinheit entweder vorhanden oder nicht vorhanden ist. Dienen Merkma le eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Au s- gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulä s- sig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 Spleiß - kammer; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BG HZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn . 23 Kommunikationskanal). Auch in di e- sem Zusammenhang muss die beanspruchte Erfindung jedoch in ihrer G e- samtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprüngl i- chen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung de r Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 25. November 2014 X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 Schleifprodukt). 37 38 39 - 18 - Im Streitfall ist das Patentgericht m it zutreffenden Erwägungen zu der Beurteilung gelangt, dass die Merkmalsgruppe 3.4 den mit der Erfindung e r- r eichten Erfolg auch dann fördert oder fördern kann , wenn der grafische Indik a- tor keine Statuszonen mit den in den Ansprüchen 5 und 6 vorgesehenen Me r k- malen aufweist, und dass eine solche Ausgestaltung in den ursprünglichen U n- terlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Eine Header - Information, die es ermöglicht, benachbarte grafische Indikatoren zu unterscheiden und die Au s- richtung des Indikator s zum optischen Gerät anzuzeigen, ist in der Beschre i- bung zwar nur in Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel dargestellt, bei dem die Informationen durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer grafischen Mikroeinheit repräsentiert werden. Aus den Ausführungen, w o- nach unterschiedliche Header - Informationen eingesetzt werden können, sola n- ge das System diese verwenden kann, um die entsprechende Inhaltsinformat i- on abzurufen (Anmeldung S. 9 Z. 18 bis S. 10 Z. 2) ergibt sich indes, dass nicht die konk rete Ausgestaltung der Header - Information ausschlaggebend ist, so n- dern deren eindeutiger Inhalt. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhen die nach dem Haupta n- trag vorgesehenen Merkmale nicht auf einer mosaikartigen Zusammenstellung von Merkmalen aus mehreren unterschiedlichen Ausführungsbeispielen. Mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Header - Information wird in der Anmeldung vielmehr offenbart, dass solche Informationen unabhä n- gig von der Ausbildung von Statuszonen mit den Me rkmalen der Ansprüche 5 und 6 eingesetzt werden können. b) Anders als die Klägerin meint, geht der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 in der Fassung des Hauptantrags auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil Merkmal 4.1 vorsieht, dass die gr a- fischen Mikroeinheiten mit einer sichtbaren Tinte gedruckt sein mü ssen. 40 41 42 - 19 - Diese Anforderung ist in den ursprünglichen Unterlagen zwar nicht au s- drücklich formuliert. Bereits dort wird aber ausgeführt, der grafische Indikator könne so winzig sein, dass er für das bloße menschliche Auge nicht sichtbar sei (Anmeldung Abs. 63 Z. 67 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anforderung, der grafische Indikator müsse visuell unerheblich sein, auch dann erfüllt werden kann, wenn eine aufgrund ihrer Farbeigenschaften für das menschliche Auge sichtbar e Tinte verwendet wird . 2. Zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung als ausreichend offe n- bart angesehen. a) Die in Merkmal 3.2 vorgesehene Anforderung, dass der grafische I n- dikator visuell unerhe blich sein muss, lässt aufgrund ihres Wortlauts und der ergänzenden Angaben in der Beschreibung erkennen, wie der Fachmann ihr genügen kann. Nach den Ausführungen in der Beschreibung ist nicht erforderlich, dass der grafische Indikator für das menschlic he Auge schlechthin unsichtbar ist. Er muss lediglich optisch unauffällig sein (Beschr. Abs. 12) , wofür es genügt, wenn er so klein ausgestaltet ist, dass er allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden kann (Beschr. Abs. 35 und 68) . Hieraus ergibt sich für den Fachmann hinreichend deutlich, dass es nicht auf die Einhaltung einer absoluten Höchs t- grenze für Größe oder Farbsättigung ankommt, sondern dar auf , dass die graf i- schen Indikatoren so ausgestaltet sind, dass sie die Wahrnehmung der Haupti n formation n icht beeinträchtigen . Damit steht ihm ein hinreichender Lei t- faden für die praktische Ausgestaltung zur Verfügung. Ob das Merkmal darüber hinaus geeignet ist, den geschützten Gege n- stand vom Stand der Technik abzugrenzen, ist allenfalls für die Beurteilun g der 43 44 45 46 47 - 20 - erfinderischen Tätigkeit relevant, nicht aber für die Frage der ausreichenden Offenbarung. b) Die Anforderungen an die Ausgestaltung der in Merkmalsgruppe 3.4 vorgesehenen Header - Information werden durch die in den Merkmalen 3.4.1 und 3.4.2 enthal tenen Zweckangaben hinreichend deutlich definiert. Danach muss die Header - Information so ausgestaltet sein, dass einzelne grafische Indikatoren voneinander unterschieden werden können und die Au s- richtung des Indikators relativ zum optischen Gerät ermitt elt werden kann. Dies kann nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts etwa dadurch geschehen, dass die Header - Information charakteristische Zeichenkombinati o- nen enthält, die in der Inhaltsinformation nicht vorkommen. Dass dieses Ziel nur dann er reicht wird, wenn die Ausgestaltung der Inhaltsinformation entspreche n- den Beschränkungen unterworfen wird, steht der Ausführbarkeit nicht entgegen. 3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit dem Haup t- antrag verteidigte Gegenstand des Stre itpatents dem Fachmann durch die En t- gegenhaltung K3 in Verbindung mit der Entgegenhaltung K12 nicht nahegelegt. a) K3 offenbart unter anderem ein System zur Erfassung von Daten ( i n- formation recording system ), das zum Beispiel für Bestellungen in Restaur ants, Hotelbuchungen oder Sitzplatzreservierungen, aber auch zur Erfassung sonst i- ger Daten eingesetzt werden kann, bei denen zwischen mehreren, als Text o- der als Bild dargebotenen Alternativen gewählt werden kann (K3 S. 12 Z. 1 - 14; S. 37 Z. 14 ff). Als wei teres Beispiel nennt K3 die Dokumentation des Ergebni s- ses einer Fahrzeuginspektion, bei der mit dem erfindungsgemäßen System D e- fekte von Fahrzeugteilen erfasst und nach ihrem Ausmaß klassifiziert werden können (K3 S. 37 Z. 26 ff). Das System umfasst ein Me dium ( product ), auf de s- sen Oberfläche unterschiedliche Optionen ( information alternatives ) angegeben 48 49 50 51 - 21 - werden, die der Nutzer anwählen kann. Dabei ist jeder der Optionen ein eigener Codebereich zugeordnet ( associated code area , K3 S. 3 Z. 31 ff.). Der Code i st in Form von kleinen Grafikstrukturen aufgebracht, die für das menschliche Auge nicht sichtbar oder zumindest so diskret gehalten sind, dass sie das Ersche i- nungsbild des Medium s nicht beeinträchtigen. Als mögliche Ausführungsform wird der Druck mit einer schwarzen kohlenstoffbasierten Tinte angeführt, die Infrarotlicht absorbiert. Eine mit solchen Codes bedruckte Fläche werde vom menschlichen Auge nur als leichter Grauton wahrgenommen (K3 S. 32 Mitte). Ferner umfasst das System eine Vorrichtung zum Erfass en der vom Nutzer ausgewählten Option, die den Positionscode in dem der jeweiligen Option z u- geordneten Codebereich mit einem Sensor ausliest, sowie einen Prozessor (Verarbeitungseinheit) mit einer Software zur Auswertung des Lesecodes, um dessen Position z u bestimmen (K3 S. 10 Z. 12 ff.). b) K3 offenbart damit - wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - die Merkmalsgruppen 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 3.3 und 7. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Merkmal 3.4.2 nicht offe n- bart. aa) Bei dem in K3 offenbarten System ist die Oberfläche des Objekts mit einem zweidimensionalen Positionscode ( two - dimensional position code ) ve r- sehen, der die x - und y - Koordinaten der jeweiligen Position auf der Objektobe r- fläche repräsentiert. Um eindeutige Positionsangaben zu ermöglichen, werden in einem er s- ten Ausführungsbeispiel (K3 S. 15 Z. 6 ff.) auf der Objektoberfläche mehrere Reihen von Binärwerten aufgebracht, wobei große Punkte den Wert 1 und kle i- ne Punkte den Wert 0 repräsentieren. Diese Wertereihen sind so ausgestaltet, 52 53 54 5 5 - 22 - dass eine Matrix aus 5 x 5 Werten ein eindeutiges Paar aus x - und y - Koordinaten darstellt. In einem zweiten Ausführungsbeispiel (K3 S. 23 Z. 15 ff.) sind aufg e- druckte Punkte so an einem virtuellen Raster ausgerich tet, dass jeder Punkt vier unterschiedliche Zahlenwerte und damit jeweils einen Binärwert für die x - und die y - Richtung repräsentieren kann. Eine Matrix aus 3 x 3 (K3 Fig. 3 und S. 24 Z. 11 f.) oder 4 x 4 (K3 S. 25 Z. 15 f.) solcher Zahlenwerte stellt ein ei n- deutiges Paar aus x - und y - Koordinaten dar. bb) Die Auswertung dieser Information erfordert, dass die x - und die y - Richtung des Mediums bekannt sind. Dies ergibt sich, wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Pr ü- fung auf erfinderische Tät igkeit zutreffend dargelegt hat, aus dem Umstand, dass die Matrizen aus 5 x 5, 3 x 3 bzw. 4 x 4 Werten in horizontaler Richtung andere Zahlenfolgen aufweisen können als in vertikaler Richtung. 56 57 58 - 23 - cc) Weder die zur Repräsentation von Binärwerten eingesetzte n Punk t- muster noch das zur Definition von vier unterschiedlichen Zahlenwerten eing e- setzte virtuelle Raster enthalten Informationen, aus denen der Verlauf dieser beiden Richtungen zu entnehmen ist. Folglich muss die Ausrichtung der Obe r- fläche zum Lesegerät feststehen, damit die eingelesenen Daten korrekt inte r- pretiert werden können. Damit fehlt es an einer Header - Information im Sinne von Merkmal 3.4.2. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin werden in K3 Header - Informationen, anhand derer die Ausrichtung erkannt werden kann, auch in dem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 darg e- stellt ist, nicht offenbart. Sowohl die aus der Buchstabenfolge " SEK " und einer Zahl bestehenden Angaben am recht en Rand als auch die zwischen d en einzelnen Textzeilen a n- geordneten Linien gehören wie die Bezeichnung der einzelnen Gerichte zu de n- jenigen Informationen, die für den Nutzer bestimmt sind (Hauptinformation) . Die 59 60 61 - 24 - Buchstabenfolge " SEK " ste ll t nach der ISO - Norm 4217 für Währungs abkürzu n- gen den C ode für Schwedische Krone n dar . Mithin handelt es sich bei den Textpassagen am rechten Rand um Preisangaben für die auf der Speisekarte aufgeführten Gerichte . Die Linien dienen der grafischen Gestaltung. Dass diese Angaben darüber hinaus auch masc hinenlesbar ausgestaltet sind und zur Ermittlung der Ausrichtung herangezogen werden, lässt sich weder der Beschreibung noch dem sonstigen Inhalt von K3 entnehmen. Zwar mögen beide Elemente zu diesem Zweck geeignet sein. Dies ist indes weder in K3 o f- fenbar t noch so offensichtlich, dass der Fachmann diese Information gleichsam mitliest. d) Darüber hinaus ist auch Merkmal 3.4.1 nicht offenbart. Die Punktmuster und das virtuelle Raster enthalten keine Informationen, mit denen benachbarte grafische Indika toren voneinander unterschieden we r- den können. Vielmehr bildet bei beiden Ausführungsbeispielen jeder einzelne Punkt einen Bestandteil von mehreren Matrizen, die gleichsam ineinander ve r- schachtelt sind. Eine Unterscheidung einzelner Matrizen ist zwar dadur ch mö g- lich, dass diese stets aus einer festen Anzahl von aufeinanderfolgenden Pun k- ten in horizontaler und senkrechter Richtung (5 x 5, 3 x 3 bzw. 4 x 4) bestehen. Die zur Unterscheidung erforderlichen Angaben ergeben sich aber nicht aus einer durch grafisc he Mikroeinheiten repräsentierten Header - Information, so n- dern aus der Definition der Regeln, nach denen die Punktfolgen interpretiert werden. e) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keine Veranlassung, das in K3 offenbarte Posit ionscodierungsmuster durch die in K12 offenbarte Codierung zu ersetzen. 62 63 64 65 - 25 - aa) K12 offenbart ein Medium zur Aufzeichnung von Daten und ein Sy s- tem zur Wiedergabe der entsprechenden Daten. Auf dem Medium befindet sich ein Punktecode ( dot code ), der aus ei nem Datencode ( data code ) und einem Rastercode ( pattern code ) besteht. Der D a- tencode entspricht den auf dem Medium befindlichen Multimedia - Inhalten, die wiedergegeben werden sollen. Der Rastercode dient der Bestimmung eines Lesereferenzpunktes ( read refere nce point ). Er besteht aus Rasterpunkten ( pa t- tern dots ) und Markierungen ( markers , K12 Sp. 1 Z. 65 bis Sp. 2 Z. 7; Sp. 5) sowie optional aus Leitpunkten ( guide codes, K12 Sp. 8 Z. 49 - 64) und ermö g- licht es, die Ausrichtung zwischen den Pixeln des zur Bilder fassung eingeset z- ten Sensors (CCD, charge coupled device ) und den Datenpunkten akkurat zu bestimmen (K12 Sp. 5 Z. 15 - 20 und Z. 53 - 65) sowie die einzelnen Datenblöcke vone inander abzugrenzen (K12 Sp. 6 Z. 33 - 3 9 ). bb) Für den Fachmann ergab sich keine Ver anlassung, diese Art der Codierung auch bei dem in K3 offenbarten System einzusetzen. (1) Der Fachmann hatte allerdings Anlass, das in K3 offenbarte System dahin weiterzuentwickeln, dass eine Auswertung der Information auch dann möglich ist, wenn die Au srichtung der Oberfläche zu dem Lesegerät nicht oder nicht exakt bekannt ist. Wie bereits oben dargelegt, setzt das in K3 offenbarte System voraus, dass die Ausrichtung der Oberfläche zu dem Lesegerät bekannt ist. Dies e A n- forderung verlangt besondere Vo rkehrungen, die nicht in jedem der in K3 g e- nannten Anwendungsbeispiele ohne weiteres getroffen werden können. Dies gab dem Fachmann Anlass, das in K3 offenbarte System dahin weiterzuentw i- ckeln, dass die Ausrichtung anhand der optisch erfassten Informatione n ermi t- telt werden kann. 66 67 68 69 70 - 26 - (2) Hierfür lag es jedoch nicht nahe, auf die in K12 offenbarte Lösung zurückzugreifen. (a) Das in K12 offenbarte System bietet bei isolierter Betrachtung zwar genau den gesuchten Vorteil. Die dort offenbarte Codierungsart is t zudem nicht auf bestimmte Einsatzzwecke beschränkt, sondern überall einsetzbar, wo m a- schinenlesbare Daten von einer zweidimensionalen Oberfläche eingelesen werden, ohne dass die Ausrichtung zwischen Oberfläche und Lesegerät vord e- finiert ist. (b) Eine Übertragung des in K12 offenbarten Lösungsprinzips hätte i n- des eine Abkehr von der in K3 eingehend geschilderten Anordnung der Posit i- onsinformationen in einander überlappenden Teilbereichen erfordert. Der in K12 offenbarte Rastercode trennt einzelne Ber eiche mit Inhaltsi n- formation zumindest in einer Richtung voneinander ab. Eine Übertragung di e- ses Prinzips auf eine Codierung mit überlappenden Teilbereichen wäre, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung aufgezeigt hat, zumindest mit erhebl i- chen Schwier igkeiten verbunden gewesen. Sie mag dadurch erreichbar sein, dass Rasterpunkte und Markierungen angebracht werden, die keine Auftre n- nung in einzelne Teilbereiche bewirken, wie dies die Klägerin in der Berufung s- erwiderung aufgezeigt hat. Dies ist indes gera de nicht der Lösungsweg des Streitpatents, das eine Unterscheidung benachbarter grafischer Indikatoren in Merkmal 3.4.1 zwingend vorsieht. (c) Ein Verzicht auf die in K3 vorgeschlagene Überlappung mehrerer Teilbereiche mag für den Fachmann möglich gewes en sein. Aus K3 ergab sich dafür angesichts der zentralen Bedeutung, die diesem Lösungsprinzip dort be i- gemessen wird, indes keine Veranlassung. 71 72 73 74 75 - 27 - Den Angaben in K3 ist allerdings zu entnehmen, dass die mit diesem Prinzip erzielbaren Vorteile für zahlreich e praktische Anwendungsfälle nicht e r- forderlich sind. So wird in K3 ausgeführt, mit einer Matrix aus 6 x 6 Symbolen, eine m nominellen Symbolabstand von 0,3 mm und einer Auflösung von 0,03 mm könnten Positionsangaben für eine Oberfläche von 4,6 Millionen km ² angegeben werden (K3 S. 31/32). Eine solche Genauigkeit ist für viele der in K3 angegebenen Einsatzzwecke, etwa das Auslesen von einzelnen Bereichen e i- ner Buchseite oder einer Speisekarte, bei weitem nicht erforderlich. Dennoch wird in K3 gerade diese s Codierungssystem als wesentlicher Teil der Gesamtlösung dargestellt. Eine Abkehr von diesem Prinzip mag de n- noch vorteilhaft gewesen sein, weil dem Vorteil einer Bestimmbarkeit der Les e- richtung allenfalls unwesentliche Nachteile bei der Genauigkeit der Po sitionsb e- stimmung entgegenstanden. Angesichts des hohen Stellenwerts, den die Au s- führungen in K3 gerade diesem Merkmal beimessen, ergab sich aus K3 indes keine Anregung, diesen Schritt zu gehen. Vor diesem Hintergrund ergab sich aus K12 keine weitergehe nde Anr e- gung . Eine vollständige Übernahme der Merkmalsgruppe 3.4 hätte vielmehr eine vollständige Abkehr von einem in K3 als zentral dargestellten Lösungspri n- zip bedeutet. Hierzu findet sich in K12 keine Anregung. 4. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Grü n- den als im Ergebnis zutreffend dar. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht wegen mangelnder Klarheit für nichtig erklärt werden. 76 77 78 79 80 - 28 - Im Nichtigkeitsv erfahren ist eine Prüfung der Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Anspr ü- chen enthalten war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband). Danach scheidet i m Streitfall eine Prüfung auf Klarheit aus. Merkmal 3.3 und die Merkmalsgruppe 6.2, die die von der Klägerin als unklar beanstandeten Begriffe " Layout " " Indikatorinformation " , " Zusatzinformation " und " Analysieren des Layouts " enthalten, sind ber eits in der erteilten Fassung von Patenta n- spruch 2 vorgesehen. Merkmal 3.4 mit dem beanstandeten Begriff " Inhaltsi n- formation " ist aus der erteilten Fassung von Patentanspruch 9 übernommen. Das in anderem Zusammenhang ebenfalls als unklar beanstandete Merkm al " visuell unerheblich " ist bereits in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 vorgesehen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht durch d ie US - Patent schrift 5 661 506 (K4 ) vorweggenommen oder nahegelegt. aa) In K4 ist ein System zur Erfassung von handschriftlichem Text, Zeichnungen oder jeder anderen graphischen Darstellung auf speziell präp a- rie r tem Papier während des Schreibvorgangs offenbart. Zum Schreiben wird vor zugsweise eine Tinte eingesetzt, die für Infraro t- licht durchlässig ist. Das Schreibgerät ist ferner mit einer Kamera versehen, die eine Infrarotlichtquelle aufweist. Während des Schreibvorgangs erfasst die K a- mera auf dem Papier aufgebrachte Pixel, die Posi tions - und Richtungsangaben enthalten. Diese Pixel sind mittels einer Tinte aufgebracht, die Infrarotlicht a b- sorbiert und für das menschliche Auge nicht sichtbar ist (K4 Sp. 8 Z. 40 - 42). In einem Ausführungsbeispiel besteht jedes Pixel aus einer Matrix von 32 kleinen 81 82 83 84 85 - 29 - Quadraten ( encoding squares ), die um ein in der Mitte angeordnetes größeres Quadrat ( homing feature ) angeordnet sind. Die kleineren Quadrate enthalten binäre Informationen, die durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Infrarottinte r epräsentiert werden. 16 dieser Quadrate enthalten Angaben zur Position des Pixels auf dem Blatt (je 8 Bit für x - und y - Koordinaten). Die Ausrichtung des Pixels wird dadurch kenntlich gemacht, dass das Quadrat an der unteren rechten Ecke jedes Pixels nicht bedruckt ist, während die Quadrate an den drei anderen Ecken bedruckt sind (K4 Sp. 7 Z. 52 bis Sp. 8 Z. 35 mit Figur 8). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit die Merkmalsgru p- pe 3.4 vollständig offenbart. Die in K4 eingesetzten Pixel stellen grafische Indikatoren im Sinne dieser Merkmalsgruppe dar. Sie enthalten eine Inhaltsinformation in Form einer Posit i- onsangabe. Als Header - Information zur Unterscheidung benachbarter Pixel 86 87 - 30 - dient das in der Mitte angeordnete größere Quadrat, mit dess en Hilfe die umli e- genden kleineren Quadrate als zu dem jeweiligen Pixel zugehörig ermittelt we r- den können. Als Header - Information zur Anzeige der Ausrichtung dienen die vier kleinen Quadrate an der Ecke eines Pixels. cc) Entgegen der Auffassung der Kläg erin ist indes Merkmal 4.1 nicht vollständig offenbart. Die auf dem Papier aufgebrachten Pixel sind zwar mit einer Tinte g e- druckt, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert. Diese Tinte ist aber für das menschliche Auge nicht sichtbar. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht durch K4 und das präsente technische Wissen des Fachmanns nahegelegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es zum präsenten Wissen des Fac hmanns gehörte, dass für Einsatzzwecke wie in K4 Infrarotlicht absorbi e- rende Tinte zur Verfügung steht, die für das menschliche Auge sichtbar ist. E i- nem Einsatz solcher Tinte für das in K4 offenbarte System stand nach dem u n- widersprochen gebliebenen Vorbri ngen der Beklagten jedenfalls der Umstand entgegen, dass die auf das Papier aufgebrachten Quadrate so groß sind, dass sie die Wahrnehmung des geschriebenen oder gezeichneten Inhalts auf der Papieroberfläche in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt hätten. E benfalls dahingestellt bleiben kann, ob es möglich ist, die in K4 eing e- setzten massiven Quadrate ähnlich der im Streitpatent oder in K3 beschrieb e- nen Methode in eine Ansammlung kleinerer Punkte aufzulösen, die für das menschliche Auge nicht oder nur als ni cht störendes Hintergrundbild wah r- 88 89 90 91 92 - 31 - nehmbar sind. Aus K4 ergab sich jedenfalls keine Anregung, diesen Weg zu beschreiten. c) Hinsichtlich der Veröffentlichung der i nternationalen Anmeldung WO 00/72129 (K16) gilt Entsprechendes. aa) In K16 ist ein Syste m offenbart, bei dem ein auf Papier ausgedruc k- ter Text überlagert ist durch maschinenlesbare Informationen, die mit einer für das bloße menschliche Auge im Wesentlich en nicht sichtbaren Tinte aufg e- bracht sind (K16 S. 5 Z. 2 - 14). Die maschinenlesbare Inform ation ist in einzelne Einheiten ( tags ) aufgeteilt, die einen geschlossenen Ring (10) zur Erkennung der jeweiligen Einheit ( detection ring ) und eine Orientierungsachse (16) umfa s- sen (K16 S. 8 Z. 26 - 30 mit Fig. 5). bb) Damit fehlt es, wie auch die Kläge rin nicht in Zweifel zieht, an einer Offenbarung von Merkmal 4.1. Umstände, die dem Fachmann Anlass hätten geben können, die in K16 eingesetzte Tinte durch eine sichtbare Tinte zu erse t- zen und visuelle Beeinträchtigungen der Hauptinformation durch geeignet e gr a- 93 94 95 - 32 - fische Ausgestaltung zu vermeiden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersich t- lich. d) Aus der US - Patentschrift 4 604 065 (K5) ergibt sich keine abwe i- chende Beurteilung. K5 offenbart ein System, in dem bestimmte lesbare Bereiche eines Buchs oder de rgleichen so ausgestaltet sind, dass sie Infrarotlicht in unte r- schiedlichem Maße reflektieren. Anhand des mit Hilfe eines Lesegeräts ermitte l- ten Reflektionsgrades kann dem Benutzer eine Rückmeldung gegeben werden, etwa darüber, ob er die richtige von mehre ren angebotenen Antwortmöglichke i- ten auf eine Frage ausgewählt hat (K5 Sp. 3 Z. 62 ff.). Damit fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 3.4. e) Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist auch durch die US - Patentschrift 5 416 312 (K8) und die Entgegenhaltungen K3 und K5 nicht nahegelegt. aa) In K8 sind gedruckte Dokumente, insbesondere Landkarten offe n- bart, die zusätzlich zu dem an den Benutzer gerichteten Inhalt maschinenlesb a- re Informationen in Form vo n grafischen Mustern enthalten. Die grafischen Muster dienen der Bestimmung der jeweiligen Position auf der Oberfläche und sollen es ermöglichen, dem Benutzer zusätzliche Informat i- onen zu einem Punkt anzuzeigen, den er mit Hilfe eines Lesegeräts ausgew ählt hat. Als Ausführungsbeispiel wird eine sich über die gesamte Oberfläche e r- streckende Matrix aus einzelnen Punkten beschrieben, die in Zeilen und Spa l- ten mit gleichem Abstand angeordnet sind. Hierzu werden Teilflächen von je 1 x 1 mm² definiert, von de nen zur leichteren Erkennung jeweils nur jede zweite bedruckt ist. Die bedruckten Teilflächen sind in 10 x 10 einzelne Punkte unte r- 96 97 98 99 100 101 - 33 - teilt. Pro Zeile dienen fünf dieser Punkte als Zwischenraum, von den übrigen fünf Punkten werden jeweils drei bedruckt. Dies ermöglicht den Einsatz eines Binärcodes, mit dem die Zahlen 0 bis 9 dargestellt werden können (K8 Sp. 4 Z. 1 ff.). Um die Erkennung weiter zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die b e- druckten Teilflächen nach Art eines Schachbretts anzuordnen. Durch geeignet e Ausgestaltung können zugleich die x - und die y - Richtung definiert werden (K8 Sp. 14 - 36). Zum Aufbringen der grafischen Information wird an Stellen, an denen die Lesbarkeit ansonsten beeinträchtigt würde, eine Sicherheitstinte eingesetzt, die für das menschliche Auge nicht sichtbar ist, aber auf ultraviolettes Licht a n- spricht. An homogenen Stellen, etwa bei der Darstellung von Meeren auf einer Landkarte, kann stattdessen oder zusätzlich ein zwar sichtbares, aber nur w e- nig störendes Muster aufgebrac ht werden (K8 Sp. 6 Z. 6 - 20). Generell wird empfohlen, die Dichte der Punkte eher gering zu halten, nämlich bei weniger als 20 bedruckten Punkten je Teilbereich, wenn der Codierrahmen für das bloße Auge sichtbar ist und weniger als 50 bedruckten Punkte je Teilbereich, wenn 102 - 34 - der Codierrahmen für das bloße Auge unsichtbar ist (K8 S p . 4 Z. 62 bis Sp. 5 Z. 3). bb) Damit sind die Merkmalsgruppen 1, 6 und 7 sowie die Merkmale 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 4.2 und 5.2 offenbart. cc) Entgegen der Auffassung der Beklag ten ist auch die Merkmalsgru p- pe 3.4 offenbart. Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht in Zweifel zieht, ermöglicht die in K8 offenbarte schachbrettartige Anordnung sowohl eine Unterscheidung b e- nachbarter Teilbereiche als auch die Ermittlung der x - und d er y - Achse. Dies genügt für die Offenbarung der Merkmalsgruppe 3.4. Nach Merkmal 3.4 sind die Header - Information und die Inhaltsinformation in einem Layout angeordnet, das verschiedenen Indikatorinformationen en t- spricht. Ein solches Layout wird in K8 d urch die Unterteilung in bedruckte und nicht bedruckte Teilbereiche erzeugt. Dass zur Abtrennung der einzelnen Teilbereiche nicht bedruckte Flächen benutzt werden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Merkmal 3.4 enthält keine näheren Vorgabe n dazu, durch welche gestalterischen Maßna h- men die Unterscheidung benachbarter grafischer Indikatoren und die Ermittlung der Ausrichtung ermöglicht werden. Für die Frage der Offenbarung ist deshalb unerheblich, ob diese Ziele mit Hilfe von bedruckten oder von nicht bedruckten Bereichen erreicht werden. dd) Nicht vollständig offenbart sind Merkmal 2.2, wonach das optische Gerät einen Infrarotstrahl einsetzt, und die damit korrespondierenden Merkmale 4.1 und 5.1, wonach die grafischen Mikroeinheiten mit e iner Infrarotlicht im W e- 103 104 105 106 107 108 - 35 - sentlichen absorbierenden und die Hauptinformation mit einer Infrarotlicht kaum absorbierenden Tinte gedruckt sind. ee) Für den Fachmann ergab sich keine Veranlassung, für die in K8 o f- fenbarte Lösung den Einsatz von Infrarot - an stelle von Ultraviolettlicht in B e- tracht zu ziehen. Allerdings wird in den einleitenden Ausführungen von K8 allgemein auf Sicherheitstinten hingewiesen, die nur auf Licht im nicht sichtbaren Spektrum reagieren; der ultraviolette Bereich wird dabei nur als Beispiel angeführt (K8 Sp. 2 Z. 61, 67). Zudem enthält K8, wie bereits oben dargelegt wurde, den Hi n- weis, dass zumindest an bestimmten Stellen der Oberfläche eine für das menschliche Auge sichtbare Tinte eingesetzt werden kann, sofern die grafische Inf ormation so ausgestaltet ist, dass sie die Wahrnehmung der für den Nutzer bestimmten (Haupt - ) Information nicht entscheidend beeinträchtigt. Hieraus ergab sich jedoch auch in Zusammenschau mit K3 und K5 keine hinreichende Anregung, Tinte einzusetzen, die In frarotlicht absorbiert. Für den Fachmann mag sich zwar insbesondere aus K3 erschlossen h a- ben, dass für diejenigen Stellen, die nach K8 für den Einsatz sichtbarer Tinte in Frage kommen, d i e Verwendung von sichtbarer, Infrarotlicht absorbierender Tinte i n Betracht kommt. Dies hätte jedoch den Einsatz eines optischen Sy s- tems erfordert, das sowohl mit Infrarot - als auch mit UV - Licht arbeitet, weil K8 jedenfalls für einen Teil der Oberfläche den Einsatz von Sicherheitstinte vo r- schreibt und bekannte Tinten di eses Typs nach dem unbestritten gebliebenen und in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen ersti n- stanzlichen Vortrag der Beklagten nur in Zusammenhang mit UV - L icht nutzbar sind. Eine Anregung zum Einsatz eines für beide Frequenzbereiche ge eigneten optischen Systems ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 109 110 111 - 36 - Der Fachmann hätte mithin allenfalls dann zum Gegenstand des Strei t- patents gelangen können, wenn er erkannt hätte, dass der Einsatz von Siche r- heitstinte nicht bei allen in K8 gesch ilderten Anwendungsfällen erforderlich ist, so dass d i e Verwendung von Infrarotlicht absorbierender Tinte für einen Teil dieser Anwendungsfälle eine vorteilhafte Alternative darstellt. Auch hierfür ist eine Anregung indes nicht aufgezeigt. V. Die Koste nentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Deichfuß Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.04.2015 - 6 Ni 7/14 - 112 113
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