ECLI:DE:BGH:2017:120117UIXZR87.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/16 Verkündet am: 12. Januar 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 53, 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2; SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten b e- stellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Ma s- severbindlichkeit. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16 - LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt : Die Sprungrevision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Lan d- gerichts Dresden vom 24. März 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. April 2014 eröffneten Insolven z- verfahren über das Vermögen der F . KGaA (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin befasste sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von F i- nanzprodukten. Sie finanzierte sich unter anderem durch die Ausgabe von O r- derschuldverschreibungen, Genussscheinen und Genussrechten. Nach der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens berief das Insolvenzgericht wegen d er 2.194 Genussschein - und Genussrechtsserien eine gleiche Anzahl von Gläubigerve r- sammlungen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG - ) ein. In einer di e- ser Gläubigerversammlung en wu rde der Kläger - ein Rechtsanwalt - zum g e- meinsamen Vertreter der Gläubiger der Genussscheinserie und der Genussrechtsserie bestellt. Er meldete Forderungen der von ihm vertretenen Gläubiger mit den Beträgen von 614.800 s- 1 - 3 - scheinserie ) und 350.000 ) zur Insolvenztabelle an. Weil ein gemeinsamer Vertreter von O r- derschuldverschreibungsgläubigern der Feststellung der vom Kläger angeme l- dete n Forderungen im Rang des § 38 InsO widersprach, erhob der Kläger g e- gen ihn Klage auf Feststellung des Rangs des § 38 InsO und zahlte hierfür den angeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 3.798 g- keit im Zuge der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle rechnete der Kl ä- ger gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter mit 2.203,29 s- scheinserie ) und 1.578,54 ) ab. Die Beträge errechnen sich aus einer 0,5 - fachen G ebühr g e- mäß § 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3320 VV - RVG zuzüglich einer Auslagenpa u- schale in Höhe von 20 - RVG und der anfallenden Umsat z- steuer. Das Landgericht hat die auf Erstattung der verauslagten Gerichtskosten und auf Bezahlung der Geb ührenrechnungen im Gesamtbetrag von 7.579,83 gerichtete Klage abgewiesen. Mit seine r Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Sprungrevision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. 2 3 - 4 - I. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Klage sei statthaft, weil die Verg ü- tung des gemeinsamen Vertreters und der geltend gemachte Anspruch auf Au s lagenerstattung nicht in die Festsetzungszuständigkeit des Insolv enzg e- richt s fielen . Für die Forderung auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses fehle es aber an einer Anspruchsgrundlage. Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen verschiedenen gemeinsamen Vertretern von Anleihegläubigern g e- hörten nicht zu den Kosten un d Aufwendungen, die nach § 7 Abs. 6 SchVG vom Schuldner als Emittent zu tragen s eien . Hinsichtlich der Vergütungsford e- rung sei die Klage gegen den Insolvenzverwalter unzulässig, weil es sich bei dem Anspruch des im laufenden Insolvenzverfahren gewählten ge meinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 6 SchVG nicht um eine Masseverbindlichkeit , sondern um eine nachrangige Insolvenzforderung handle. Weder lägen die Vorausse t- zungen einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor noch ko m- me eine Analogie zu den §§ 53, 54 InsO in Betracht. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. M it Recht hat das Landgericht angenommen, dass der von den Glä u- bigern im Insolvenzverfahren nach § 19 Abs. 2 SchVG gewählte gemeinsame Ver treter seinen Anspruch auf Erstattung der durch seine Bestellung entsta n- denen Kosten und Aufwendungen einschließlich seiner Vergütung in einem o r- dentlichen Zivilprozess geltend zu machen hat. Wie der Senat entschie den hat, 4 5 6 - 5 - gehören die Vergütung und die Aus lagen des gemeinsamen Vertreters nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 7 ff). 2. D er vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den Insolvenzve r- walter auf Erstattung seiner Vergütung und der von ihm verauslagten Gericht s- kosten aus der Insolvenzmasse besteht jedoch nicht. a) U m die gemeinsame Willensbildung und - durchsetzung der oft zahlre i- chen und verstreuten Anleihegläub iger zu erleichtern , sieht die am 5. August 2009 in Kraft getretene Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger vor (§ 7 SchVG; vgl. BT - Drucks. 16/12814, S. 1, 14). Die Bestellung kann bereits in den Anleihebedingungen erfolg en (§ 8 Abs. 1 SchVG) oder, sofern in den A n- leihebedingungen vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG), später in einer Glä u- bigerversammlung. Wird über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzve r- fahren eröffnet und ist bis dahin noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt, ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG verpflichtet, eine Ve r- sammlung der Anleihegläubiger einzuberufen, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihre r Rechte im Insolvenzve r- fahren zu bestellen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG). Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschlie ß- lich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt gemäß § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 SchVG der Schuldner. b) W eder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung regeln , wie die Kosten und Aufwendungen eines erst im Insolvenzverfahren 7 8 9 - 6 - bestellten gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren geltend zu machen sin d. Ein Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf Zahlung, wie er vom Kläger geltend gemacht wird, setzt voraus, dass es sich bei der Kostentragungspflicht des Schuldners um eine Masseverbindlichkeit handelt. Hierzu werden unte r- schiedliche Meinungen vertreten. aa) Ein Teil des Schrifttums spricht sich für eine Masseverbindlichkeit aus. Manche Autoren sehen eine Nähe zu den in § 54 InsO genannten Kosten des Insolvenzverfahrens ( HmbKomm - InsO/Knof, 5. Aufl., Anh. zu § 38 Rn. 75; Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 89; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 35; Bliesener/ Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Ban k- rechts - Kom mentar, 2. Aufl., Kap. 17, § 19 SchVG Rn. 24; Cagalj, Restrukturi e- rung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz S. 169; Kü b- ler, FS Henckel, 2015, S. 183, 192 ). Andere nehmen eine sonstige Masseve r- bindlichkeit in direkter oder analoger Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO an ( Horn, BKR 2014, 449, 452; Brenner, NZI 2014, 789, 792 f; Gloec k- ner/Bankel, ZIP 2015, 239 3, 2399 f; BK - InsO/Paul, 2015, § 19 SchVG Rn. 41; Wilken/Sch a umann/Zenker, Anleihen in Restrukturierung und Insolvenz, Rn. 585 ; Hopt/Seibt/Knapp, Schuldverschreibungsrecht, § 19 SchVG Rn. 94; Schmidt/Westpfahl/Seibt, Sanierungsrecht, Anh. zu § 39 InsO Rn. 77 ) oder nehmen auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO (Thole, ZIP 2014, 293, 299; ders. in Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 18; Hofmann in FS Kübler, 2015, S. 265, 273) oder allgemein auf § 53 Fall 2 InsO Bezug ( Theiselmann/Lürken, Praxishan d- buch des Restruk turierungs rechts, 3 . Aufl., Kap. 5 Rn. 169 ). bb) Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung ist der Anspruch gegen den Schuldner aus § 7 Abs. 6 SchVG keine Masseverbindlic h- keit, sondern eine bloße Insolvenzforderung, die teilweise als nachrangig g e- 10 11 - 7 - mäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO beurteilt wird ( FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 49; Ant o- niadis, NZI 2014, 785, 787 f; Cranshaw, juris - PR - InsR 18/2015 Anm. 3 unter C.II; Grub, ZInsO 2016, 897 ff; Scholz, jurisPR - InsR 3/2016 Anm. 3 unter C. ; ders. DZWIR 20 16, 451, 453 ff ). Für eine solche Qualifikation haben sich auch die Landgericht e Düsseldorf (ZIP 2016, 1036, 1037 f ; nicht tragend ) und Saa r- brücken (NZI 2016, 233; zur Vergütung eines vor Insolvenzeröffnung bestellten gemeinsamen Vertreters für Tätigkeiten nach dem Eröffnungsantrag und im Insolvenzverfahren) ausgesprochen. c ) Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. D er Anspruch eines von den Anleihegläubigern im Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Emittente n nach § 19 Abs. 2 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreters auf Vergütung für seine Tätigkeit zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch stellt er eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO dar, die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorab zu berichtigen wäre. aa) Die Befürworter einer Masseverbindlichkeit verweisen darauf, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters der Anleiheglä u- biger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emitten ten wegen seiner verfahrensfördernden Wirkung für wünschenswert gehalten (BT - Drucks. 16/12814, S. 25) und deshalb in § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG die Einberufung e i- ner Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht zum Zwecke einer en t- sprechenden Beschlussfas sung vorgeschrieben und in § 19 Abs. 3 SchVG eine gesetzliche Bestimmung über die Rechte und Pflichten des von den Gläubigern zu bestellenden Vertreters getroffen habe. In der Praxis lasse sich dieses A n- liegen des Gesetzgebers nur verwirklichen, wenn der a uch im Insolvenzverfa h- ren nach § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner gerichtete Vergütungsa n- 12 13 - 8 - spruch des gemeinsamen Vertreters eine Masseverbindlichkeit und keine einf a- che Insolvenzforderung nach § 38 InsO oder gar eine nur nachrangige Inso l- venzforderung nac h § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind jedoch nicht wirkliche oder vermeintliche praktische Bedürfnisse, sonde rn die Normen des Insolvenzrechts. Diese lassen eine Qualifizierung des Verg ü- tungsanspruchs des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters als Masseverbindlichkeit nicht zu. bb ) Masseverbindlichkeiten sind zunächst die Kosten des Insolven zve r- fahrens (§ 53 Fall 1 InsO). Was Kosten des Insolvenzverfahrens sind, is t in § 54 InsO gesetzlich definiert . Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertr e- ters von Anleihegläubigern, der sich direkt gegen den Schuldner richtet (vgl. die Begründung zum Ge setzentwurf, BT - Drucks. 16/12814, S. 20) , ist dort nicht genannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt a uch eine analoge A n- wendung des § 54 InsO auf den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Ve r- tr e ters nicht in Betracht. Die in § 54 InsO getroffene B estimmung, welche Ko s- ten als Kosten des Insolvenzverfahrens gelten und vorrangig aus der Masse zu berichtigen sind, ist grundsätzlich abschließend. Zudem ist die Funktion und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nicht mit den Au f- gaben bereichen der in § 54 Nr. 2 InsO aufgeführten Personen vergleichbar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 13, 21 ff). 14 15 16 - 9 - cc ) Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters ist auch keine sonstige Masseverbindlichkeit im Si nne von § 53 Fall 2, § 55 InsO. (1) D er Anspruch des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 6 SchVG ist nicht durch eine Handlung des Insolven z- verwalters im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO begründet worden . Die Be stellung erfolgte durch einen Beschluss der Gläubiger ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters. (2) D ie Begründung der Verbindlichkeit erfolgte auch nicht in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO). Zu dieser Art von Masseverbindlichkeiten kö n- nen zwar auch Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen zählen, etwa Abgabenforderungen . Voraussetzung ist aber, dass d ie Verbindlichkeiten durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst werden oder jedenfalls einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweisen (vgl. BVerwG NJW 2010, 2152 Rn. 14 ; BFH ZIP 2011, 1728 Rn. 12 ) . Daran fehlt es. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters entsteht aufgrund seiner Bestellung durch die Gläubigerv ersammlung. Dabei handel t es sich um eine freie, privat autonome Entscheidung der Anleihegläub i- ger, auf die der Insolvenzverwalter ebenso wenig Einfluss hat wie auf die nac h- folgende Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters . Anders als etwa in den Fällen der Gru nd - oder Kraftfahrzeugsteuer, in denen der Verwalter eine Belastung der Masse durch Freigabe oder Veräußerung des von der Steuer betroffenen G e- genstands vermeiden kann, hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, das Entstehen des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters zu verhi n- dern. 17 18 19 20 - 10 - An dem erforderlichen Bezug des Vergütungsanspruchs zur Insolven z- masse fehlt es auch deshalb, weil d er gemeinsame Vertreter ausschließlich im Interesse der von ihm vertretenen Anleihegläubiger tätig wird . Zu eine r Rüc k- sichtnahme auf die Interessen des Schuldners ist er nicht verpflichtet. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG nur den von ihm vertretenen Gläubigern. Diese e r- langen in erster Linie die Vorteile aus seiner Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16) . Dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters daneben mittelbar auch einen effektiven Ablauf des Insolvenzverfahrens fördert, stellt den Massebezug nicht her. Die Behandlung bestimmter Steuern oder etwa von Wohngeldansp rüche n als Masseverbindlic h- keiten rechtfertigt sich demgegenüber dadurch, dass diese Kosten an die Z u- gehörigkeit des betroffenen Vermögens zur verwalteten Masse anknüpfen. Ein solcher Bezug zur Insolvenzmasse besteht bei dem Vergütungsanspruch des gemeinsa men Vertreters von Anleihegläubigern nicht. Entgegen der vom Kläger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung genügt ein Bezug zur Schuldenmasse als der Gesamtheit der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht. Der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwendet e Begriff der Insolvenzmasse umfasst das Vermögen des Schuldners im Sinne der Aktiva, nicht seine Verbindlichke i- ten (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist schließlich nicht mit and eren Kostenersta t- tungsansprüchen vergleichbar, die in der Rechtsprechung als Masseverbin d- lichkeiten beurteilt worden sind. D ie Rechtsstellung des gemeinsame n Vertr e- ter s nach § 6 des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. da zu OLG Düsseldorf, ZIP 2016, 940, 942 mwN ) weist wesentliche Unterschiede auf. Er wird vom Gericht bestellt; die Bestellung ist zwingend , weil die nach dem Spruchverfahrensg e- 21 22 - 11 - setz ergehende Entscheidung auch gegenüber den nicht antragstellenden A n- teilsinhabern wirkt und deren Rechte durch den geme insamen - gesetz lichen - Vertreter gewahrt werden sollen. Diese m besonderen Status entspricht es, dass s eine Vergütung , die er ausschließlich vom Antragsgegner zu bea n spruchen hat, vom Gericht festgesetzt wird (§ 6 Abs. 2 SpruchG) . Ebenso wenig ve r- gleichb ar ist die vom Kläger angeführte Verpflichtung des Insolvenzve r walters, aus der Insolvenzmasse die Mittel bereit zu stellen, die erforderlich sind, um die Pflichten des Schuldners nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu erfüllen (§ 11 WpHG ; vgl. auch BVerwG NZ I 2005, 510, 514). Eher sind d ie Kosten des g e- meinsamen Vertreters mit den durch die Tätigkeit eines Betriebsrats verursac h- ten und nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten ve r- gleichbar . D ie se werden , soweit sie während des Insolvenzverfa hrens entst e- hen, in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aber nur im Falle einer Vera n- lassung durch den Insolvenzverwal ter als Masseverbindlichkeit b e urteilt ( § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO , nicht Fall 2 dieser Norm ; vgl. BAG ZIP 2006, 144 Rn. 13 f ; ZIP 20 10 , 588 Rn. 20 ff ). (3) Auch eine Analogie zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO kommt nicht in Betracht. Zweifelhaft ist bereits, ob es eine unbeabsichtigte, planwidrige Unvol l- ständigkeit des Gesetzes darstellt, dass weder im Schuldverschreibungsgesetz noch in der Insolvenzordnung geregelt ist, ob es sich bei dem Vergütungsa n- spruch des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters um eine Masseverbindlichkeit handelt. Möglicherweise hat der Gesetzgeber von einer diesbezüglichen Bestimmung bewus st abgesehen. Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer Analogie. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO geregelten Sachverhalt nicht soweit vergleichbar, dass angenommen werden könnte, der 23 24 - 12 - Gesetzgeb er wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gle i- chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen G e- setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/1 4, WM 2015, 131 Rn. 19 mwN). Angesichts des Postulats einer Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolven z- verfahren, der fehlenden Regelung zur Bemessung der vom gemeinsamen Ve r- treter nach dem Schuldverschreibungsgesetz zu beanspruchenden Vergütung und der da mit verbundenen Gefahr einer Auszehrung der Masse erscheint es fraglich, ob der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch uneingeschränkt als Masseverbindlichkeit qualifiziert hätte. (4) D er Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters kann schlie ß- lich auch nicht in direkter oder entsprechender Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden (vgl. dazu Thole, ZIP 2014, 293, 299) . Die Pflicht des Schuldners, die Kosten des im Insolvenzverfa h- ren bestellten gemeinsamen Vertreter s zu tragen, beruht nicht auf einem zw i- schen den Gläubigern oder dem Vertreter einerseits und dem Schuldner and e- rerseits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande gekommenen g e- genseitigen Vertrag mit synallagmatischen Leistungspflichten, sondern i st eine Folge der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG . Die Voraussetzungen einer Analogie liegen ebenfalls nicht vor. Zweck der Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist der Schutz des Vertragspartners des Schuldners, der auch nach der Eröffnung des Ins olvenzverfahrens an die Masse leisten muss. Eine ve r- gleichbare Lage besteht bei dem nur den Anleihegläubigern , nicht aber dem Schuldner verpflichteten gemeinsamen Vertreter nicht. dd) D er erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellte gemeinsame Vertreter kann den ihm selbst nach 25 26 - 13 - § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner zustehend e n Vergütungsanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auch nicht als Inso l- venzforderung geltend machen, denn sein Ve rgütungsanspruch war zum Zei t- punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet. Er ist mit seinem Anspruch Neugläubiger , dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 20 13 - IX ZR 3/13, ZIP 2014, 137 Rn. 8) . Eine Teilnahme am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger kommt für den gemeinsamen Vertreter lediglich insoweit in Betracht, als er einen an ihn abgetretenen, aus der Regelung in § 7 Abs. 6 Sc hVG abgeleiteten und au f- grund der Abtretung in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Freiste l- lungsanspruch der von ihm vertretenen Anleihegläubiger gegen den Schuldner geltend macht. Bei diesem abgetretenen Anspruch handelt es sich allerdings um eine Forde rung, die im Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berichtigen ist, weil sie Kosten betrifft, die den Anleihegläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen sind. Allein eine solche Zuordnung wird dem das Inso l- venzverfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Inso l- venzgläubiger gerecht. Es besteht kein Grund, die vom Schuldverschreibung s- gesetz erfassten Gläubiger gegenüber anderen Insolvenzgläubigern zu bevo r- zugen und den Kosten, die sie zur Geltendmachung ihrer Forderungen aufwe n- den m üssen, einen besseren Rang einzuräumen als den Kostenerstattungsa n- sprüchen anderer Gläubiger. Das Schuldverschreibungsgesetz eröffnet den Anleihegläubigern mit der Regelung in § 19 SchVG lediglich eine besondere Möglichkeit, sich für einen gemeinsamen Vert reter und damit für eine Bünd e- lung ihrer Interessen zu entscheiden . Das Gesetz bietet jedoch keinen Anhalt s- punkt dafür, dass die den Anleihegläubigern dadurch entstehenden Kosten im 27 - 14 - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vorrangig oder gar als Masseverbindlichkeit berichtigt werden soll ten. ee) Dem gemeinsame n Vertreter bleibt die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Ve r treter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird (vgl. LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038; Antoniadis, NZI 2014, 785, 789; Scholz, DZWIR 2016, 451, 459) . Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, durch eine Vergütungsve r- einbarung zwisch en dem Insolvenzverwalter und dem gemeinsamen Vertreter eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO zu begründen, wenn die der Masse daraus entstehenden Kosten durch die aus der Tätigkeit des ge meinsamen Vertreters entstehenden Vorteile zu mindest ausgeglichen werden. Im Übrigen obliegt es dem Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzu n- gen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen. d ) D ie vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den vom Kl ä- ger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die er f ür die in dem Rechtsstreit mit ein em gemeinsamen Vertreter von O rderschuldverschre i- bungsgläubigern angefallenen Gerichtskosten getätigt hat. Ein solcher Ersta t- tungsanspruch scheidet im Übrigen bereits deshalb aus, weil Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, die er zur Durchsetzung von Ansprüchen der von ihm vertretenen Gläubiger aus den Schuldverschreibungen führt, nicht zu den vom Schuldner nach § 7 Abs. 6 SchVG zu ersetzenden Au f- 28 29 30 - 15 - wendungen gehören (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 15). 3. D ie Klage könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die Rechtsstellung des Klägers nicht nach dem Schu ldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009, sondern nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG 1899) richten sollte. Dies wäre der Fall, soweit der Bestellung des Klägers Schuldve r- schr eibungen zugrunde liegen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wu r- den (§ 24 Abs. 1 SchVG 2009) , und die Gläubiger nicht nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 die Anwendbarkeit des neuen Rechts wirksam beschlossen h a- ben . Das Landgericht hat hierzu keine Feststellung en getroffen. a) D ie hier maßgeblichen Rechtsfragen sind für das Schuldverschre i- bungsgesetz vom 4. Dezember 1899 nicht anders zu beantworten als für das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009. Auch nach dem früheren Recht sind die durch die Tätigkeit eines von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters entstehenden Aufwendungen und eine angemessene Vergütung vom Schuldner zu tragen (§ 14a Abs. 3 SchVG 1899). Der gemei n- same Vertreter kann von den Gläubigern auch noch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellt werden (§ 18 Abs. 3 SchVG 1899). Sein Anspruch gegen den Schuldner auf Vergütung ist jedoch keine Masseverbindlichkeit. Inso weit gelten die für den Vergütungsa n- spruch des nach dem Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 bestellten Vertreters angeführten Gründe entsprechend. b) A uch bei dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der in e i- nem Rechtsstreit mit Ordersc huldverschreibungsgläubigern verauslagten G e- 31 32 33 - 16 - richtskosten handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit. Es kann de s- halb offen bleiben, ob der Schuldner für solche Kosten nach altem Recht (§ 14 Abs. 4 Satz 2 SchVG 1899) haftet. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanz: LG Dresden, Entscheidung vom 24.03.2016 - 9 O 2259/15 -
Full & Egal Universal Law Academy