ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR87.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z R 87/17 vom 28. Februar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgege n- stand eine bürgerlich - rechtli che Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vo r- trag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2 012 XII ZB 652/11 FamRZ 2013, 281). b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzl i- chen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorre k- ten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 XII ZB 125/06 MDR 2009, 1000). BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - OLG Koblenz LG Bad Kre uznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberla n- desge richts Koblenz vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten ve r- worfen. Wert: 100.000 Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Zahlung von 52.000 , Freigabe weiterer 48.000 m Amtsgericht hinterlegt sind, und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Jan uar 2016 g e- trennt . D ie Antragstellerin ist zu diesem Zeitpunkt aus der Ehewohnung ausg e- zogen. Zuvor hat te die Antragstellerin i m Dezember 2015 erf a hr en, dass sie Erbin nach einem entfernten Onkel geworden war . Der Nachlasspfleger übe r- wies einen Teilbetrag von 100.000 h- dem ihm dieses Konto unter im Einzelnen streitigen Umständen benannt worden war . 1 2 - 3 - Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin habe selbst die Auszahlung auf sein Konto veranlasst, weil sie kein Konto habe und mit dem Geld unter a n- derem gemeinsame Schulden habe tilgen sowie den zukünftigen Unterhalt des gemeinsamen Sohnes habe sicherstellen wollen. Zudem rechnet er mit en t- sprechenden Gegenforderungen auf. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgege b en . D as Obe r- landesgericht hat die Berufung des Antragsgegners durch Beschluss gem äß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewie sen. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision . II. Die Beschwerde ist nicht statthaft . Di e Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und ni cht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzli che Entscheidung nur gegeben , wenn es in dieser En t- scheidung zugelassen wurde (§ 70 Ab s. 1 FamFG) . E ine Nichtzulassungsb e- schwerde sieht das Gesetz nicht vor . Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen . 1. Bei dem bisher als Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich u m eine sonstig e Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ve r- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mite i- nander verheirateten Personen oder zwischen einer so lchen und einem Elter n- teil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe b e- 3 4 5 6 7 8 - 4 - treffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist od er das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgeb iete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und s o- fern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 XII ZB 40/17 FamRZ 2017, 1599 Rn. 10) . Mit § 266 FamFG hat der Ges etzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ( " Großes Familiengericht " ). Damit sollen b e- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Famil i- ensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Int e- resse aller Beteili gten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigke i- ten zu e ntscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Z u- sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhe bung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wir t- schaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschlus s vom 12. Juli 2017 XII ZB 40/17 FamRZ 2017, 1599 Rn. 1 1 mwN ) . Bei dieser P rüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücks ichtigen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 IX ZB 98/16 FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN). Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung ansteh ende Verfahrensgege n- stand eine bürgerlich - rechtliche Streitigkeit oder ei ne Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Kl ä- gerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegens eite an 9 10 - 5 - ( Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 652/11 FamRZ 2013, 281 Rn. 19 ff. mwN) . b) Jedenfalls das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners stellt e i- nen inhaltlichen Zusammenhang zur Trennung der Beteiligten und zur wir t- schaftlichen Entflechtun g der Ehegatten da r. Denn der Antragsgegner hat g e- gen den Anspruch eingewandt, die Antragstellerin habe ihm das Geld angewi e- sen , um damit die gemeinsamen Schulden auszugleichen bzw. den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes sicherzustellen . Auch in zeitliche r Hinsicht steht der vorliegende Rechtsstreit betreffend die Rückforderung einer Ende Januar 2016 erfolgten Auszahlung in unmitte l- barem Zusammenhang mit der Trennu ng der Eheleute im Januar 2016. 2. Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch , dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Re chtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung z u- lässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise A n- wendung, wenn wie hier das Gericht nach dem von ihm angewandten Ve r- fahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsb e- schluss vom 2. September 2015 XII ZB 75/13 FamRZ 2015, 2043 Rn. 21 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen ni cht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen En t- 11 12 13 14 - 6 - scheidung durch die Vor instanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel g e- schehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem ko r- rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 iVm § 5 4 4 ZPO zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entsc heidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besond e- ren Gründen des jeweiligen Verfahrens hier wegen des Fehlens einer posit i- ve n Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft wäre (Se natsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 75/13 FamRZ 2015, 2043 Rn. 22 mwN). Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung über die Zulassung desha lb abgesehen hat, weil es aufgrund eines Rechtsirrtums da - von ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 75/13 FamRZ 2015, 2043 Rn. 23 mwN). Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht stat t- haft. Formell richtig wäre es gewesen, wenn erstinstanzlich das Amtsgericht Familiengericht durch Beschluss entschieden hätt e und in zweiter Instanz ein Familiensenat d e s Oberlandes gericht s als Beschwerdegericht. Im B e- schwerdebe schluss hätte das Oberlandesgericht gemäß § 70 FamFG zwar auch darüber entscheiden müssen, ob es die Rechtsbeschwerde zulässt. Ohne eine solche Zulassung wäre aber kein weiteres Rechtsmittel, insbesondere ke i- n e Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Würde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit fälschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachten, so würde man 15 - 7 - dem Beschwerdeführer ein Rechts mittel eröffnen, das ihm bei richtiger Sachb e- hand lung nicht zustünde. Ohne dass es darauf ankommen würde, hat eine mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde vergleichbare Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts vorliegend auch bei der erfolgten Behand lung als Zivilsache stattgefunden. Zwar hat hier das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entsc hieden und dabei auch nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung über die Zulassung der Revi sion getroffen. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch im Rahmen des Z u- rückweisungsbeschlusses mit dem Vorliegen von Zulassungsgründen nach 16 - 8 - § 543 Abs. 2 ZPO und damit mit denselben Fragen beschäftigen müssen, wie sie für die Frag e der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) von Bedeutung sind. Die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels wäre dann in Betracht gekommen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des übergeordneten Gerichts e rfor derte. All dies hat das Oberlandesgericht ge prüf t und vernein t. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 20.01.2017 - 2 O 263/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2017 - 3 U 218/17 -
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