BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 87/99 Verkündet am: 9. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 14. April 1999 verkü n - dete Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberla n - desgerichts aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsg e - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei Vertragsve r - handlungen ("culpa in contrahendo") im Zusammenhang mit der Demontage - 3 - der Betriebsanlagen der ehemaligen K. in L. geltend. Die K. war von der "B. GmbH i. A." (B.) betrieben worden, als deren Rechtsnachfolgerin die Klgerin die Beklagte ansieht. B. hatte mit den Abbrucharbeiten mit Vertrag vom 29. Juli 1991 das "I. ... e.V." (I.) beauftragt, dessen Vorsitzender der damalige Betriebsleiter der K. war und die den Abbruch im Rahmen einer vom Ar- beitsamt C. geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz von freigestellten Beschftigten der B. durchfhren sollte. Eine Vergtung in Geld war fr I. nicht vorgesehen, es war jedoch vereinbart, daß diese verwertba- res, bei der Demontage anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) zu Eigentum erhalten und verwerten sollte. Mit Vertrag vom 30. August 1991 b e - auftragte I. die Klgerin mit der technischen und organisatorischen Leitung der Abbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei der Demontage anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen Vergtungsr e - gelung sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum der Klgerin bergehen und von dieser verwertet werden. Nach der Vereinbarung war Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Eisenschrott. Fr jede Tonne hiervon stand I. vereinbarungsgemß eine Rckvergtung von 45, - - DM zu. Bei Untersc hreitung der Kalkulationsgröße um mehr als 10% war eine Verringerung der Vergtung um 5, - - DM/t vorgesehen. Der Klgerin stand weiter vereinbarungsgemß eine Vergtung von 7 Millionen DM zu. Die Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchgefhrt; dabei blieb bei jeder der beiden Ofenstraßen ein Ofen stehen. Die Klgerin hat behauptet, B. habe I. im Rahmen der Vertragsver- handlungen eine verwertbare Schrottmenge von 130.000 t zugesagt, tatsc h - lich seien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei der I. bei einem Durch- - 4 - schnittserls je Tonne Schrott von 120, - - DM ein Schaden von 10.560.000, - - DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe I. ihr ab- getreten. Die Klgerin hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t zunchst aus abgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Sch a - densersatzanspruch von 1.200.000, - - DM gerichtlich geltend gemacht. Die B e - klagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daû der Klgerin auch darber hinaus keine Ansprche zustehen. Sie hat sich insbesondere darauf berufen, daû die Erlse aus der Schrottverwertung an das Arbeitsamt abzufhren gewesen seien. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abg e - wiesen. Die Berufung der Klgerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. Die Beklagte b e - gehrt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision der Klgerin fhrt zur Aufhebung des angefoc h - tenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu be r - tragen ist. A. I. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klgerin unterstellt, daû die Beklagte Rechtsnachfolgerin der B. ist. Es hat weiter als zutreffend unte r - stellt, daû bei der Abbruchmaûnahme nicht mehr als 42.000 t verwertbaren Schrotts angefallen sind. Zu der Abtretung der Forderungen von I. an die Klgerin hat es keine Feststellungen getroffen. Fr das Revisionsverfahren ist daher z u - gunsten der Klgerin davon auszugehen, daû die Abtretung an sie wirksam erfolgt ist. - 5 - II. Weiter ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daû das im Vertrag zwischen B. und I. vorgesehene Recht zur Verwertung des Schrotts keine Vergtungsansprche fr I. begrnde und daû die Klgerin einen Vertrauensschaden, den I. wegen unrichtiger Angaben ber die Schrottmenge erlitten haben knne, nicht dargelegt habe. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. 1. Allerdings greift der Angriff der Revision gegen die Auslegung des zwischen B. und I. geschlossenen Vertrags nicht durch. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag zwischen der B. und I. nicht vollstndig gewrdigt. Das in § 6 des Vertrags vorgesehene Vermarktungsrecht stelle eine I. zustehende Vergtung im Sinn des § 632 BGB dar. Dieser Angriff bleibt erfolglos. Auch wenn die Ansicht der Revision als zutreffend unterstellt wird, folgte aus der vertraglichen Regelung nur ein A n - spruch von I. auf Überlassung alles anfallenden Schrotts. Die Klgerin hat sich indessen nicht darauf gesttzt, daû ihr solcher nicht berlassen worden wre, sondern darauf, daû die anfallende Schrottmenge falsch eingeschtzt worden sei. Daû der Vertrag zwischen B. und I. eine Vereinbarung ber eine Mindestmenge des anfallenden Schrotts enthalten htte, hat das Ber u - fungsgericht in tatrichterlicher Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei verneint. In s - besondere fhrt die - fr das Revisionsverfahren ebenfalls als zutreffend zu unterstellende - Auffassung der Revision, Grundlage d er Bemessung des Ve r - - 6 - gtungsanspruchs sei die Zusage einer Schrottmenge von 130.000 t gewesen, nicht notwendigerweise schon zu einem entsprechenden Vertragsinhalt. 2. Demgegenber sind die Ausfhrungen, mit denen das Berufungsg e - richt Schadensersatzansprche von I. aus Verschulden bei Vertragsschluû verneint, nicht tragfhig. a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Mitarbeiter der B. bei den Vertragsverhandlungen mit I. schuldhaft falsche Angaben ber die zu erwartende Schrottmenge gemacht haben und ob I. hierdurch zum Vertrags- schluû veranlaût wurde. Fr das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klgerin davon auszugehen, daû dies der Fall war. b) aa) Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, die insoweit darlegungsb e - lastete Klgerin habe einen bei I. eingetretenen Vertrauensschaden nicht dargelegt. bb) Die Revision greift dies mit der Begrndung an, I. habe bei Ver- tragsabschluû mit der B. davon ausgehen knnen, daû ihm eine Schrottmen- ge von 130.000 t zufalle und daû es daraus einen Gesamterls v on 15.600.000, - - DM erzielen knne. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfa h - rung, daû I. den Vertrag nicht abgeschlossen htte, falls dort bekannt gewe- sen wre, daû bei der Vertragsdurchfhrung lediglich 42.000 t verwertbarer Schrott anfielen und nur ein entsprechend niedrigerer Erls erzielt werden knne. Zudem sei zu bercksichtigen, daû I. der Klgerin eine Festvergtung von 7 Millionen DM sowie die Überlassung des gesamten verwertbaren D e - montagematerials geschuldet habe. Damit seien I. Unkosten entstanden, die - 7 - nicht angefallen wren, wenn ihm die tatschlich anfallenden Schrottmengen bei Vertragsschluû bekannt gewesen wren. cc) Dem Angriff kann auf der Grundlage des fr das Revisionsverfahren maûgeblichen Streitstands der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darber getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Hhe der Klgerin gegen I. der von der Klgerin mit 6.537.094,78 DM bezifferte Zahlungsanspruch zusteht, dessen sich die Klgerin, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten ist, b e - rhmt hat. Fr das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daû dieser Anspruch in der behaupteten Hhe besteht. Besteht aber dieser Anspruch, kann er bei der Prfung der Frage, ob I. durch das revisionsrechtlich ebenfalls zu unter- stellende Fehlverhalten der B. eine Belastung erwachsen ist, die bei Nichtab- schluû des Vertrags zwischen I. und B. nicht entstanden wre, nicht auûer Betracht gelassen werden. Daû auch diese zu unterstellende Mehrbelastung auf andere Art und Weise, etwa durch Inanspruchnahme ffentlicher Mittel oder sonstige Einnahmen, ausgeglichen worden wre, hat das Berufungsg e - richt nicht festgestellt; hiervon kann deshalb im Revisionsverfahren nicht au s - gegangen werden. Bei seiner Feststellung, daû die von I. aufgewendeten K o - sten durch Frdermittel und Leistungen des Arbeitsamts in voller Hhe gedeckt g e - wesen seien, hat das Berufungsgericht nmlich die behauptete Forderung der Klgerin von 6.537.094,78 DM auûer Betracht gelassen. Demnach kann auf der Grundlage des nicht geprften Vorbringens der Klgerin und der vom B e - rufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daû die I. zugeflossenen Mittel nicht ausreichten, deren Verbindlichkeiten abzudek- - 8 - ken. War dies aber der Fall, kann ein Vertrauensschaden bei I. nicht verneint werden. c) Auf der fr das Revisionsverfahren maûgeblichen tatschlichen Grundlage kann weiter jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daû I. als Verein ohne ersichtliches Eigenvermgen den Vertrag mit B. unabhngig von der Erwartung abgeschlossen htte, die anfallende Schrot t - menge liege jedenfalls erheblich ber der tatschlich verwerteten. Gesicht s - punkte, die ein solches Verhalten gleichwohl als denkbar erscheinen lassen knnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. B. Auf die Frage, ob der Klgerin Ansprche gegen die Beklagte aus e i - genem Recht zustehen, wie sie dies im Berufungsverfahren ersichtlich hilfswe i - se geltend gemacht hat, kommt es fr die Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht an. Das Berufungsgericht wird dies erforderlichenfalls erneut zu prfen haben; dabei wird es auch den von ihm unbercksichtigt gelassenen Sachvo r - trag der Klgerin und gegebenenfalls ergnzenden weiteren Vortrag der Pa r - teien bercksichtigen knnen. Rogge Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck
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