BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/02 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 Preu337, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 A, 675 Durch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters ein ersatzf344-higer Schaden dann nicht, wenn er keinen Anspruch auf Steuerbefreiung hat. Dem steht nicht entgegen, dass die zust344ndigen Finanzbeh366rden zeitweise den gegentei-ligen Standpunkt eingenommen haben (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248). BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilend- und Grundurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. M344rz 2002 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. M344rz 1998 wird auch insoweit zu-r374ckgewiesen, als dies nicht bereits durch das Teilurteil des 2. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1999 ge-schehen ist. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ebenso wie ihre Rechtsvorg344ngerin, eine Komman-ditgesellschaft (im Folgenden nur: Kl344gerin), einen Reiterhof mit Pensionspfer-dehaltung, Pferdezucht und Aufnahme von Pensionsg344sten. Die Ums344tze aus der Beherbergung und Bek366stigung von Kindern und Jugendlichen wurden be-ginnend mit dem Jahr 1982 als nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare und 1 - 3 - mangels Eingreifens eines Befreiungstatbestandes auch steuerpflichtige Um-s344tze behandelt. Demgem344337 erlie337 das zust344ndige Finanzamt auf der Grundla-ge einer Umsatzsteuersonderpr374fung im Jahre 1986/1987 am 8. Februar 1991 die Umsatzsteuerbescheide f374r die Jahre 1982 bis 1984. Die Kl344gerin legte die-se innerhalb der Rechtsbehelfsfrist der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, welche die Kl344gerin allgemein in steuerlichen Angelegenheiten beriet, zur Pr374-fung vor. Die Beklagte legte keinen Einspruch ein. Sie nahm f374r die Kl344gerin auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahresanmeldungen f374r die Jahre 1985 bis 1993 vor. Hierbei ging sie ebenso wie das zust344ndige Finanzamt von steuerbaren und steuer-pflichtigen Ums344tzen nach 247 1 Abs. 1 UStG aus. Im Anschluss an eine weitere, im Jahr 1995 durchgef374hrte Betriebspr374fung ergingen am 30. Januar 1996 Um-satzsteuerbescheide f374r die Jahre 1989 bis 1993. Hierbei behandelte das Fi-nanzamt die Ums344tze der Kl344gerin bei der Bek366stigung, Unterbringung und Fortbildung von Kindern und Jugendlichen als umsatzsteuerfrei. 2 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen der nicht beantragten Steuerbe-freiung f374r die Jahre 1982 bis 1984 sowie f374r die Jahre 1992 und 1993 auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Kl344gerin mit Teilurteil vom 6. Mai 1999 in einzelnen Punkten zur374ckgewiesen hatte, mit dem angefochte-nen Teilend- und Grundurteil das Bestehen einer Schadensersatzpflicht bejaht. Hiergegen richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Beklagten. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 1. Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht die R. GmbH & Co. KG als Kl344gerin aufzuf374hren ist, sondern die R. , Inhaberin I. G. , selbst Kl344gerin ist. Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei 344u337erlich unrichtiger Bezeichnung grunds344tzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen wer-den soll (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, Rn. 11, z.V.b.). Diese Grunds344tze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft be-zeichnet hat (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.). 5 Im vorliegenden Fall spricht entscheidend f374r die Zul344ssigkeit einer blo337en Rubrumsberichtigung, dass die Kl344gerin von vornherein einen Scha-densersatzanspruch des Unternehmenstr344gers, der durch eine steuerliche Fehlberatung des Unternehmens entstanden sein soll, geltend machen wollte. Der behauptete Anspruch w344re in der Person der damaligen Kommanditgesell-schaft entstanden. Deren Verm366gen ist vor Klageerhebung auf die im Rubrum aufgef374hrte Einzelkauffrau - bis dahin Kommanditistin - 374bergegangen, als die pers366nlich haftende Gesellschafterin aus der zweigliedrigen Gesellschaft aus-schied (vgl. BGHZ 48, 203, 206; 113, 132, 133 f; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. Einl. V. 247 105 Rn. 22). Daher handelte es sich entgegen der 344u337eren Parteibezeichnung von Anfang an um eine Klage des fortgef374hrten einzelkauf-m344nnischen Betriebs. 6 - 5 - 2. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Verf374gung der O-berfinanzdirektion Koblenz vom 1. September 1989 (UR 1990, 224 f) kennen m374ssen. Aufgrund dieser Verf374gung sei sie gehalten gewesen, bei der Kl344gerin nachzufragen, ob die in der Verf374gung dargestellten Voraussetzungen f374r eine Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gem344337 247 4 Nr. 23 UStG auch bei ihrem Reiterhof vorliegen. Sie h344tte der Kl344gerin raten m374ssen, Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 einzulegen. Entsprechend diesem Rat h344tte sich die Kl344gerin verhalten. Das zust344ndige Finanzamt h344tte dem Einspruch stattgegeben. Aus den gleichen Gr374nden habe die Beklagte es schuldhaft pflichtwidrig vers344umt, f374r die Jahre 1992 und 1993 die Steuerbefreiung zu beantragen. 7 3. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ob die Beklagte 374berhaupt, bezogen auf den der Klage zugrunde liegenden Zeitraum, eine ihr der Kl344gerin gegen374ber obliegende Pflicht verletzt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dieser dadurch, dass die Beklagte sie nicht auf die Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gem344337 247 4 Nr. 23 UStG hingewiesen und die Befreiung bei ihrer umsatzsteuerrechtlichen Betreu-ung ber374cksichtigt hat, kein Schaden entstanden. Das folgt aus dem normativen Schadensbegriff: Der Gesch344digte soll im Wege des Schadensersatzes grund-s344tzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tats344chlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzf344higen Nachteil dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; Zuge-h366r/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1095). Die Kl344gerin hatte keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gem344337 247 4 Nr. 23 UStG. Nach dieser Vorschrift ist steuerfrei die Gew344hrung von Beherbergung, Bek366stigung und der 374blichen 8 - 6 - Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie 374berwiegend Jugendliche f374r Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, soweit die Leistung an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Er-ziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege t344tigen Personen ausgef374hrt wird. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. a) Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. September 2000 (BFH BStBl. 2001 II 691, 692) entschieden, dass der Unternehmer, der Jugend-liche f374r Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Sechsten Richtlinie des Ra-tes vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten 374ber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unterhalten muss (374-bereinstimmend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 28. September 2001, BStBl. 2001 Teil I S. 726). Nach diesen Bestimmungen befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung ver-bundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst344nden durch Einrich-tungen des 366ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen sowie die Er-ziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des 366ffentlichen Rechts, die mit solchem Auftrag betraut sind, oder andere Einrich-tungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Ziel-setzung. Befreit sind demnach Einrichtungen des 366ffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderzie-hung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach n344herer Ma337gabe 9 - 7 - des nationalen Rechts. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat der Bundesfinanzhof erneut best344tigt, dass es sich um eine Einrichtung des 366ffentlichen Rechts oder eine anerkannte Einrichtung handeln muss (BFH UR 2005, 503, 505; ebenso etwa Bunjes/Geist/Heidner, UStG 8. Aufl. 247 4 Nr. 23 Rn. 3). Dies steht in 334ber-einstimmung mit der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs, wonach die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind (EuGH DStRE 1997, 688, 690; 1999, 803, 804). Zwar sind die Entscheidungen nach dem Ende des hier zu beurteilenden Schadenszeitraums ergangen. Sie bedeuteten jedoch keine 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung; denn der Bundesfinanzhof hatte bereits in dem Urteil vom 7. Juli 1960 (BFHE 71, 393) die Vorl344ufervorschrift des 247 4 Nr. 13 UStG a.F. auf ein Jugendwohnheim angewandt. Dort ist im Tatbestand (aaO S. 394) hervorgehoben, dass der Beigeladene ein mit staatlichen Mitteln errichtetes und durch Zusch374sse aus dem Landesjugendplan gef366rdertes, vom zust344ndigen Landesminister anerkanntes Wohnheim unterhielt. 10 b) Die danach erforderliche staatliche Anerkennung, insbesondere durch eine Genehmigung des hierf374r zust344ndigen Landesamtes f374r Jugend und So-ziales in M. , hat die Kl344gerin f374r ihren Reiterhof nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhalten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass der Kl344gerin staatliche Mittel zur F366rderung des in 247 4 Nr. 23 UStG bezeichneten Zwecks zugeflossen sind, was nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2001 (BStBl. I 726) zur Erlangung der Steuerbefreiung gen374gen soll; 374bergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revisionerwiderung der Kl344gerin nicht auf. Damit liegen die Voraus-setzungen des Befreiungstatbestandes in 247 4 Nr. 23 UStG nicht vor. 11 - 8 - c) Die Kl344gerin kann sich nicht auf die von der Oberfinanzdirektion Kob-lenz in ihrer Verf374gung vom 1. September 1989 (UR 1990, 224 f) vertretene Auffassung berufen. Zwar lag der Verf374gung auch die Frage einer Umsatzsteu-erbefreiung bei dem Betrieb eines Ponyhofs zugrunde. Jedoch handelte es sich um eine von dem Landesamt f374r Jugend und Soziales in M. genehmigte Einrichtung. 12 d) Unerheblich ist, wie das zust344ndige Finanzamt einen Einspruch der Kl344gerin gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 tats344chlich verbeschieden h344tte. Zwar hat das Berufungsgericht sich nach Beweisaufnah-me davon 374berzeugt, dass das Finanzamt eine begehrte Steuerbefreiung nach 247 4 Nr. 23 UStG gew344hrt h344tte. Darauf kommt es aber nicht an. 13 aa) Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch ei-ne schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abh344ngt, muss das Regressgericht selbst pr374fen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen w344re (BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Einspruchsverfahren be-fasste Finanzamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt h344tte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts ma337geblich. 14 Die hypothetische Betrachtung, ob die Kl344gerin bei sachgem344337er Vertre-tung das Einspruchsverfahren gewonnen h344tte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie das fr374here Verfahren richtigerweise h344tte entschieden werden m374ssen, beantwortet sich nach 247 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausf374llenden Kausalit344t handelt 15 - 9 - (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382). Das Regress-gericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, welcher der im Vorverfahren entscheidenden Stelle bei pflichtgem344337em Verhalten des Steuerberaters unterbreitet und von ihm aufgekl344rt worden w344re (BGHZ 133, 110, 111 f; 163, 223, 227). Die Beklagte h344tte im Einspruchsverfahren nicht vortragen k366nnen, dass die Kl344gerin eine von der zust344ndigen Beh366rde genehmigte Einrichtung betreibt. Daher h344tte sie die Voraussetzungen des 247 4 Nr. 23 UStG nicht darlegen k366n-nen. Eine Befreiung kam von Rechts wegen nicht in Betracht. 16 bb) Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248) geht fehl. Die Entschei-dung befasst sich mit dem Fall, dass der zust344ndigen Beh366rde bei ihrer Ent-scheidung ein Ermessensspielraum verbleibt und der Schadensersatzrichter die Ermessensentscheidung dieser Beh366rde festgestellt hat (vgl. hierzu auch BGHZ 79, 223, 226; Zugeh366r/Fischer, aaO Rn. 1105 ff). Nur in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob dem Mandanten dadurch ein ersatzf344higer Schaden entstanden ist, dass er sich eine st344ndige ermessensfehlerhafte Verwaltungs-praxis nicht hat zunutze machen k366nnen. So liegt es hier aber nicht: Sowohl bei 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch bei 247 4 Nr. 23 UStG handelt es sich um zwin-gende Rechtsnormen; dem zust344ndigen Finanzamt steht kein Ermessensspiel-raum zu (vgl. hierzu BGHZ 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). 17 e) Dahinstehen kann, ob die Beklagte sich aus Anlass der Verf374gung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 1. September 1989 bei der Kl344gerin nach dem ma337geblichen Sachverhalt h344tte erkundigen m374ssen. Dessen Ermittlung 18 - 10 - h344tte keinen Anlass gegeben, eine Steuerbefreiung nach 247 4 Nr. 23 UStG gel-tend zu machen. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu erkennen (247 563 Abs. 3 ZPO) und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen. 19 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.1998 - 1 O 44/97 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 U 715/98 -
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