BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/03 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 9. Juni 2005 beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.354,02 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage (NZBB 4) kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von den Beklagten erteilte Auskunft unzutreffend war. Der - 3 - auf BU 16 bezeichnete Mindestschaden beruht auf dieser Pflichtverletzung, weil die Behörde im Widerspruchsverfahren eine nicht rechtswidrige Ermes-sensentscheidung getroffen hat, die deutlich geringere Investitionen fordert. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht zureichend dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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