BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts in Saarbr374cken vom 30. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die f374r den Verj344hrungs-beginn ma337gebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im Septem- 2 - 3 - ber 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) been-det war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivit344ten nach dem Tode der Eheleute B. im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfall-bezogen und l344sst sich nicht verallgemeinern. Im 334brigen spricht alles daf374r, dass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert worden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekund344ranspruch der Kl344ger in rechtsgrunds344tzlicher Weise 374bersehen h344tten, wird von der Nichtzulassungs-beschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den Feststel-lungen auch nicht gegeben. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.08.2003 - 9 O 69/03 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 U 502/03-102- -
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