BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/05 Verk374ndet am: 9. November 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. M344rz 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. November 2002 am 2. Februar 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Kaufmanns J. H. (fortan: Schuldner). Auf der Grundlage eines voll-streckbaren Titels brachte der Beklagte eine Vorpf344ndung aus, die dem Schuldner und der bank AG als Drittschuldnerin am 20. August 2002 zugestellt wurde. In der Folge erwirkte der Beklagte einen entsprechenden Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, den die Drittschuldnerin am 29. August 2002 zugestellt erhielt. Daraufhin zahlte sie am 10. September 2002 an den Beklagten 32.750 200 zu Lasten des Schuldners aus. Der Kl344ger verlangt diesen Betrag im Wege der Deckungsanfechtung zur Masse zur374ck und hat behauptet, der Schuldner sei bei Zustellung des Pf344ndungs- und 334berwei- 1 - 3 - sungsbeschlusses bereits zahlungsunf344hig gewesen. Dem ist der Beklagte ent-gegengetreten. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein bisheriges Zah-lungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist im Revisionsrechtszug nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverh344ltnis nicht m366glich. 3 I. Das Berufungsgericht hat die Wirkungen der Vorpf344ndung als aufl366send bedingtes Arrestpfandrecht verstanden, welches durch die innerhalb eines Mo-nats nachfolgende Pf344ndung r374ckwirkend zum Vollrecht geworden sei. Dieses sei nach dem Zeitpunkt der Vorpf344ndung nicht mehr nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 II. Der Senat hat in seinem nach Abschluss des Berufungsrechtszugs er-gangenen Urteil vom 23. M344rz 2006 - IX ZR 116/03 (ZIP 2006, 916, 917, z.V.b. 5 - 4 - in BGHZ 167, 11) bereits entschieden und dort im Einzelnen ausgef374hrt, dass die Anfechtung der Rechtshandlungen insgesamt nach 247 131 InsO zu beurtei-len ist, wenn die Vorpf344ndung fr374her als drei Monate vor Eingang des Insol-venzantrags zugestellt wird, die nachfolgende Pf344ndung aber - wie hier - in den anfechtungsrechtlich besonders gesch374tzten Dreimonatszeitraum f344llt. Die au337erhalb der gesetzlichen Krise ausgebrachten Vorpf344ndungen be-gr374nden f374r den Vollstreckungsgl344ubiger noch keine insolvenzbest344ndige Si-cherung, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind. Anfechtungs-rechtlich entscheidet nach 247 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in welchem der Vollstreckungsgl344ubiger ein Absonderungsrecht gem344337 247 50 Abs. 1 InsO er-langt. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung erst mit Wirksamkeit der Pf344n-dung geschehen, die der Vorpf344ndung nachfolgte. Ob die Vorpf344ndung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein aufl366send bedingtes Arrestpfandrecht begr374ndet, ist unerheblich, weil 247 140 Abs. 3 InsO, wonach der Eintritt der Be-dingung au337er Betracht bleibt, nur f374r rechtsgesch344ftliche Bedingungen gilt. 6 Diese Auslegung des Senats hat im Schrifttum Zustimmung erfahren (Uhlenbruck BGHReport 2006, 879; Eckardt EWiR 2006, 537, 538; Biehl NJ 2006, 411). Die Ausf374hrungen der Revisionserwiderung haben demgegen-374ber keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die dem Senat zu weiteren Erw344-gungen Anlass geben. 7 III. In der neuen Berufungsverhandlung werden die bisher fehlenden Fest-stellungen zu der umstrittenen Zahlungsunf344higkeit des Schuldners bei Zustel- 8 - 5 - lung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses nachzuholen sein. Hierzu wird auf die j374ngere Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 134) hingewie-sen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 07.10.2004 - 44 O 1238/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.03.2005 - 20 U 5231/04 -
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