BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/07 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.304,39 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Ber374cksichtigung der Anforderungen, die nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Anfechtung nach 247 134 Abs. 1 InsO an die Unentgeltlichkeit der Leistung im Drei-Personen-Verh344ltnis zu stellen sind (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 Rn. 16), mit Recht von Entgeltlichkeit ausgegangen. Ma337geblicher Zeitpunkt zur Beurtei-lung dieser Frage ist - auch im Fall nachtr344glicher Ver344nderungen - der der 1 - 3 - Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281). Die einzel-fallbezogenen W374rdigungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren nicht zu 374berpr374fen. Ein entscheidungserheblicher Geh366rsversto337 oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsversto337 wird von der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Mit der Frage der Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO hat sich das Berufungsgericht befasst. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 16.08.2006 - 2 O 1061/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 U 2226/06 -
Full & Egal Universal Law Academy