BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/08 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1, 247 253 Abs. 2, 247 280 Abs. 1 Die Schlechterf374llung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechts-g374ter des 247 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begr374ndet in der Regel kei-nen Schmerzensgeldanspruch. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und ihr Ehemann hatten bis 30. November 2004 ein Einfa-milienhaus gemietet. Am 26. Dezember 2002 hantierten ihre damals f374nfj344hri-gen Zwillingss366hne mit brennenden Wunderkerzen, wodurch in der weiteren Folge das Haus in Brand geriet und nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin lastete den Brand der Kl344gerin an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen. Hierauf ersuchten die Eheleute die beklagten Rechtsanw344lte um Rechtsaus-kunft. Die Beklagten vertraten die Eheleute in dem von der Vermieterin ange-strengten Verfahren auf Zahlung der Miete. Am 25. Juni 2003 k374ndigten die Eheleute das Mandat, weil der Beklagte zu 1 sie grob fehlerhaft beraten habe. Er habe erkl344rt, die private Haftpflichtversicherung m374sse f374r das Schadenser-eignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kin-derm344dchen den Brand grob fahrl344ssig mit verursacht h344tten. Die Eheleute h344t- 1 - 3 - ten deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des zerst366rten Hauses aus eigenen Mitteln in H366he von 600.000 200 374bernehmen zu m374ssen. Die Kl344gerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften Beratung. Sie und ihr Ehemann h344tten sich im An-schluss an den Brand in Dauerpanik und seelischer Aufl366sung im Sinne einer postraumatischen Belastungsst366rung befunden. Hierf374r seien die sie belasten-den g344nzlich unvertretbaren Rechtsausk374nfte miturs344chlich gewesen. Wegen ihrer Gesundheitsbeeintr344chtigung stehe ihr - der Kl344gerin - ein Schmerzens-geld von mindestens 4.000 200 zu; f374r ihren Ehemann sei ein Betrag von mindes-tens 2.000 200 anzusetzen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 1396 abgedruckt ist, hat ausgef374hrt, die geltend gemachten Beeintr344chtigungen wiesen zwar eine psychische Belastungsst366rung mit Krankheitswert auf, gleichwohl scheide eine 5 - 4 - Ersatzpflicht der Beklagten aus. Es fehle an dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem Schutzweck der verletzten Pflicht und dem eingetretenen Scha-den. Die Kl344gerin laste dem Beklagten zu 1 an, im Rahmen seiner Beratungst344-tigkeit eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die Pflicht zur ordnungsgem344337en Beratung folge aus dem Anwaltsvertrag, der im vorliegenden Fall allein auf die Verm366gensinteressen der Kl344gerin und ihres Ehemanns ausgerichtet gewesen sei. Nichtverm366gensrechtliche Angelegenheiten seien nicht Gegenstand des Mandats gewesen und seien auch nicht anl344sslich der Frage, ob die Eheleute den Wiederaufbau des Hauses bezahlen m374ssten, er366rtert worden. Im Rahmen des Anwaltsvertrages h344tten deshalb keine Obhutspflichten f374r die psychische und geistige Verfassung der Mandanten bestanden. Die psychische Verarbei-tung fehlerhafter Ausk374nfte und Hinweise werde im allgemeinen Verkehr regel-m344337ig dem Empf344nger 374berantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die eigene Verm366genslage betreffe. Belastungen hieraus m374ssten dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 6 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Nichtverm366-gensschaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung der Beklagten nicht erfasst, ist rechtlich zutreffend. 7 1. Revisionsrechtlich ist vom Vorbringen der Kl344gerin auszugehen. Da-nach hat der Beklagte zu 1 nach der Mandatserteilung auf Frage der Kl344gerin erkl344rt, sie m374ssten die Kosten der Haussanierung tragen, wenn das f374r den 8 - 5 - Brand kausale Verhalten der Eheleute als grob fahrl344ssig eingestuft werden sollte. Aus dem von der Kl344gerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1 an die Eheleute vom 12. Februar 2003 geht her-vor, dass der Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf 247 61 VVG a.F. die Ansicht vertreten hat, die private Haftpflichtversicherung m374sse bei einem grob fahrl344s-sigem Fehlverhalten der Kl344gerin nicht leisten. Das Berufungsgericht ist auf dieser tats344chlichen Grundlage zutreffend davon ausgegangen, dass die Auskunft unrichtig war und der Beklagte zu 1 damit seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt hat. Ein Rechtsanwalt ist in-nerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftragge-ber umfassend und ersch366pfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortli-che, sachgerechte Entscheidung dar374ber zu erm366glichen, wie er seine Interes-sen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGHZ 171, 261, 263 f Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1561 Rn. 14 f, v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571, 572 Rn. 10; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 483). Das den Beklagten erteilte vorgerichtliche Beratungsmandat war auf die Wahrnehmung der Interessen der Kl344gerin und ihres Ehemanns im Zusammenhang mit dem Brandschaden und den hierauf gerichteten Anspr374-chen der Vermieterin bezogen und erfasste damit auch die hier in Rede ste-hende Frage nach einer Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Die erteilte Auskunft war unrichtig, weil nach 247 152 VVG a.F. - jetzt 247 103 VVG - f374r die Haftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur f374r vors344tzliches und widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt und 247 61 VVG a.F. hierdurch eingeschr344nkt wird (BGH, Urt. v. 30. Mai 1963 - II ZR 14/61, VersR 1963, 742, 743). Dementsprechend besteht nach 247 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AHB ein Risikoausschluss nur f374r Versicherungsanspr374che aller Personen, die 9 - 6 - den Schaden vors344tzlich herbeigef374hrt haben. Damit sind die Beklagten zum Ersatz des durch die unzutreffende Auskunft entstandenen Schadens verpflich-tet. 2. Rechtsgrundlage f374r den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ist 247 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-setzes zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674), der mit Wirkung zum 1. August 2002 die Vorschrift des 247 847 BGB ersetzt hat. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatz-pflicht f374r immaterielle Sch344den erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Ver-tragshaftung als auch bei der Gef344hrdungshaftung den Ersatz immaterieller Sch344den vor, w344hrend diese Bereiche fr374her nicht mit umfasst waren (BAG NZA 2007, 262, 264 f Rn. 23 f; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 247 253 Rn. 8; Wagner NJW 2002, 2049, 2055). Deshalb schlie337t nunmehr auch die vertragli-che Haftung des rechtlichen Beraters aus 247 675 Abs. 1 in Verbindung mit 247 280 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf eine billige Entsch344digung in Geld (Schmer-zensgeld) mit ein (Fischer, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092; Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Rn. 769; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl. 247 20 Rn. 43; Zugeh366r, Grunds344tze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsan-w344lte, Steuerberater und Wirtschaftspr374fer Rn. 103 ). 10 Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Kl344gerin, den das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist bei der Kl344gerin sowie ihrem Ehe-mann ein Nichtverm366gensschaden entstanden. Die Kl344gerin hat in diesem Zu-sammenhang geltend gemacht, sie habe aufgrund der fehlerhaften Beratung angenommen, f374r die Sanierung des Hauses 600.000 200 zahlen zu m374ssen, was f374r sie und ihre Familie existenzbedrohend gewesen w344re. Bis zum Anwalts- 11 - 7 - wechsel im Juni 2003 habe sie in jeder Nacht stundenlange Schlaflosigkeit, dauernde schwere Ersch366pfungszust344nde sowie Zust344nde von Verzweiflung, Mutlosigkeit, Dauerpanik und seelischer Aufl366sung erlitten. In abgeschw344chter Form hat sie dies auch f374r ihren Ehemann behauptet. Eine 344quivalente und a-d344quate (Mit-)Verursachung der geltend gemachten k366rperlichen und psychi-schen Beeintr344chtigung durch die fehlerhafte Beratung l344sst sich unter diesen Umst344nden nicht verneinen. Nach dem behaupteten Ausma337 der Belastungen handelt es sich nicht mehr um geringf374gige Einwirkungen ohne wesentliche Be-eintr344chtigung der Lebensf374hrung, wie sie etwa bei f374r das Alltagsleben typi-sche und h344ufig auch aus anderen Gr374nden als einem besonderen Schadens-fall entstehende Beeintr344chtigungen des k366rperlichen und seelischen Wohlbe-findens aufkommen k366nnen und die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043; v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, 2175 insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Es ist auch davon auszugehen, dass die be-schriebenen Beeintr344chtigungen trotz der "Vorsch344digung" auf Grund des Brandgeschehens letztlich erst durch die anwaltliche Fehlinformation ausgel366st worden sind. 3. Die Kriterien der 344quivalenten und ad344quaten Verursachung f374hren nicht in allen F344llen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung f374r scha-densurs344chliches Verhalten. Dem Anspruchsgegner darf deshalb nur der Scha-den zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung des Sch344digers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschr344nkt. Dies bedeutet f374r den Bereich der Anwalts- (und Steuerbera-ter)haftung, dass der Berater vertraglich nur f374r solche Nachteile einzustehen 12 - 8 - hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten 374ber-nommen hat (BGHZ 116, 209, 212; 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; v. 6. Februar 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 8; v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, aaO Rn. 9; Fischer, in Zugeh366r/Fischer/ Sieg/Schlee, aaO Rn. 1033; Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 756 f). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem f374r den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten T344tigkeit zu bestimmen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, aaO). Nach diesen Grunds344tzen scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus. a) Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht kommt im Rahmen der vertraglichen Anwaltshaftung ein Schmerzensgeldanspruch aus 247 253 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genann-ten Rechtsg374ter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt 374bernommenen Pflichten f344llt. Dies wird etwa bejaht, wenn der Mandant infolge eines Fehlers seines Verteidigers in Haft genommen oder ihm die beantragte Haftverscho-nung versagt wird (Fischer, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092; Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769; Chab AnwBl 2005, 497, 498). F374r den Regelfall wird dagegen angenommen, dass ein Anwaltsauf-trag nicht auf die Wahrnehmung oder F366rderung eines Interesses zur Wahrung der K366rperintegrit344t oder Gesundheit gerichtet ist (Fahrendorf, in Rin-sche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766; Fischer, in Zugeh366r/Fischer/ Sieg/Schlee, aaO Rn. 1033, 1035 Fallgestaltung 7) und durch Beratungsfehler verursachte Gesundheitssch344den deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch des Mandanten begr374nden k366nnen (Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO; 13 - 9 - Chab, BRAK-Mitt. 2008, 158, 159). Diese Auffassung schlie337t an die zu 247 847 BGB ergangene Rechtsprechung an, nach der Gesundheitssch344digungen von Mandanten infolge anwaltlicher Fehler bei der Rechtsberatung und Rechtsver-tretung au337erhalb des Schutzzwecks der Anwaltshaftung liegen und deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch ausl366sen k366nnen (OLG Hamm NJW-RR 2001, 1142, 1143; OLG Braunschweig, Urt. v. 2. November 2000 - 2 U 13/00, n.v., m. Anm. Borgmann BRAK-Mitt. 2001, 290). b) Der Literaturmeinung ist im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die Schlechterf374llung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsg374ter des 247 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, kann nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruchs sein. Die Neuregelung des 247 253 Abs. 2 BGB schlie337t es nicht von vornherein aus, die Haftung aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm f374r immaterielle Sch344den einzuschr344nken. Die Grund-s344tze 374ber den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht gelten f374r das gesamte Schadensersatzrecht und lassen sich nicht auf den Bereich von Ver-m366genssch344den beschr344nken. Sie sind auch im Rahmen der vertraglichen An-waltshaftung zu ber374cksichtigen (BGHZ 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, aaO; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, aaO; v. 18. Janu-ar 2007 - IX ZR 122/04, aaO). Die von der Revision bef374rchtete Privilegierung des Anwaltstandes scheidet auch deshalb aus, weil bei der Ber374cksichtigung der Grunds344tze 374ber den Schutzzweck wie auch bei anderen Schuldverh344ltnis-sen zu pr374fen ist, ob das in 247 253 Abs. 2 BGB aufgef374hrte und verletzte Rechtsgut in den Schutzbereich der im Einzelfall 374bernommenen Vertragspflicht f344llt. 14 (1) So kann etwa im Bereich der Strafverteidigung das in 247 253 Abs. 2 BGB genannte Rechtsgut der Freiheit in den Schutzzweck der verletzten Pflicht 15 - 10 - fallen. In Betracht kann dies kommen, wenn ein Verteidiger den aussichtsrei-chen Antrag auf Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung unterl344sst und sein Mandant infolgedessen nach Ausbleiben im Termin in Untersuchungshaft genommen wird (vgl. KG NJW 2005, 1284, 1285, zu 247 847 BGB; Chab BRAK-Mitt. 2008 aaO; allgemein f374r den Fall der Freiheitsentziehung auch Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769). Gleiches wird zu gelten haben, falls infolge eines Fehlers des Anwalts die beantragte Haftverschonung versagt wird (Fischer, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092). Entsprechende Erw344gungen kommen ferner f374r Mandate bei Unterbringungsma337nahmen und sonstigen auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren in Betracht. Eine vertragliche Verpflichtung auf Ersatz des Nichtverm366gensschadens kann sich schlie337lich bei Verletzung einer Nebenpflicht (247 241 Abs. 2 BGB) er-geben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ist der Anwalt etwa gehalten, seine Kanzleir344ume so einzurichten und zu unterhalten, dass sich seine Mandanten keine K366rper- oder Gesundheitssch344den zuziehen (Zu-geh366r, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 150). Bei unzureichen-der Verkehrssicherung kann deshalb im Verletzungsfalle die Zuerkennung eines Schmerzensgelds in Frage kommen, ohne dass es einer unerlaubten Handlung bedarf (vgl. Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766). 16 (2) Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung. Der gel-tend gemachte Anwaltsfehler betrifft eine Hauptpflicht der Beklagten. Er bezieht sich auf einen vorgerichtlichen Beratungsauftrag, der eine verm366gensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte, n344mlich Zahlungs- und Schadenser-satzanspr374che Dritter abzuwehren. Das Mandat betraf ausschlie337lich die Wahr-nehmung der verm366gensrechtlichen Interessen der Kl344gerin und ihres Ehe-manns im Zusammenhang mit den Folgen, die sich aus dem durch die Kinder 17 - 11 - verursachten Brand des angemieteten Wohnhauses ergaben. Der Inhalt des Vertrages war auf die Erteilung ordnungsgem344337er Rechtsausk374nfte in diesem verm366gensrechtlichen Bereich gerichtet. Der Schutz der Gesundheit der Man-danten geh366rte hingegen nicht zu den von den Beklagten 374bernommenen Pflichten. Kayser Vill Lohmann RiBGH Dr. Pape kann urlaubs- bedingt nicht unterschreiben. Fischer Kayser Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.08.2007 - 2/17 O 9/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 176/07 -
Full & Egal Universal Law Academy