BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. April 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 773.094,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem die Entscheidungen BGHZ 150, 172, 186 und BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 tra-genden Rechtssatz steht. Es hat nicht angenommen, dass der Beginn der Ver-j344hrung in keinem Fall durch die Verkennung einer schwierigen und un374ber-sichtlichen Rechtslage hinausgeschoben werde k366nne. Vielmehr hat es unter 2 - 3 - W374rdigung der tats344chlichen Umst344nde des zu entscheidenden Falles begr374n-det, warum dem Kl344ger bereits im PKH-Antragsverfahren des Rechtsstreits der Nacherbin gegen ihn und seine Ehefrau die erforderliche Kenntnis von Schaden und Sch344diger vermittelt worden ist. Der Schaden ist lange vor Abschluss die-ses Prozesses eingetreten. Das durch den Vertrag vom 14. August 1986 be-gr374ndete Risiko, dass die Nacherbin ihre Rechte geltend machen w374rde, hat sich jedenfalls mit der Erwirkung des Widerspruchs gegen die L366schung des Nacherbenvermerks am 5. Juni 1989 verwirklicht. Der Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung hatte der Kl344ger den Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine fehlende Aufkl344rung 374ber die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Notar P. gest374tzt; er hatte auch nicht behauptet, er h344tte die Klage gegebenenfalls zur374ckge-nommen, um weitere Kosten zu vermeiden. Abgesehen davon sch374tzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag der Partei aus Gr374nden des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unber374cksichtigt l344sst (BVerfGE 70, 288, 294). Das Berufungsgericht hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Kl344gers vom 9. M344rz 2009 zur Kenntnis genommen, den Hilfs-antrag aber aus verfahrensrechtlichen Gr374nden nicht beschieden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 O 242/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 150/08 -
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