BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/11 vom 10. Oktober 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richt e- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Okto ber 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulas sungsb e- schwerde wird auf 100.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bede utung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). § 44a InsO ist unabhängig von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Forderung oder Sicherheit anzuwenden ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, ZIP 2013, 582 Rn. 10; vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, ZIP 2013, 1 5 79 Rn. 28). Es geht nicht darum, 1 2 - 3 - dass allein ein anderer letztrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO benachteiligt worden sein könnte. Es liegt kein Fall der Anweisung auf Kredit vor, sondern die Befriedigung der Beklagten erfolgte aus dem ( vom G e- schäftsführer erlangten) Vermögen der Schuldnerin ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, ZIP 2008, 2182 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, ZIP 2012, 1468 Rn. 11 f). Das rechtliche Gehör der Bekla g- ten wurde nicht verletz t. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Rechtspr e- chung des Senats zur Kongruenz bzw. Inkongruenz der Verrechnungen von eingehenden Zahlungen im Kontokorrent grundlegend verkannt . I hm ist ledi g- lich im Einzelfall ein Fehlgriff in tatsächlicher Hinsicht un terlaufen, nachdem die Beklagte den insoweit vorliegenden Fehler des Landgerichts hinsicht lich eines Betrages von 1.280,08 und nicht beanstandet hatte. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. V ill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen : LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 2 O 84/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2011 - 17 U 199/10 - 3
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