BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 88/12 vom 8. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. Novemb er 2012: beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbesch werde wird auf 3.81 4 . 139 , 85 festgesetzt . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Gehörsrügen geprüft und nicht für dur chgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 22 O 434/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 - I - 17 U 231/07 - 2
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