BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 88/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Besirovic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel - I - VO) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1 Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Ve r- trag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in e i- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union g elegenen und einem Dri t- ten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mi t- gliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, ode r vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Bestätigung des Urteils vom 23. Oktober 2012 X ZR 157/11, NJW 2013, 308 = RRa 2013, 70). BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12 - LG Ellwangen AG Aalen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Ver - handlung vom 28 . Mai 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski , Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision ge gen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land - gerichts Ellwangen vom 11. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat , bietet Ferienhäuser auf ihre n Internetseite n an. D er in Deutschland wohnhafte Kläger buchte bei ihr für die Zeit vom 10 . bis 2 4. Juli 20 10 ein Ferien haus in Italien, das einem Dritten gehörte. Mit der beim Amtsgericht am Sitz der Beklagten erhobenen Klage ve r- langt der Kläger die Rü ckzahlung des hälftigen an die Beklagte geleisteten Preises als Minderung und macht geltend, das Ferienhaus habe sich nicht in dem von der Beklagten in der Beschreibung zugesagten Zustand befunden und es seien während seines Aufenthalts weitere Mängel aufg etreten . Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Ansprüche für nicht begründet erachtet. D as Amtsgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwische n- u r teil sein e internationale Zuständigkeit bejaht. Die Berufung der Beklagten g e- gen das Zwischenurteil ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weite r- hin die Abweisung der Klage als unzu lässig begehrt . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie internationale Zustä n- digkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 200 0 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 , 1 2 3 - 4 - S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 , S. 2 8 und ABl. 2010 Nr . L 328 , S. 36; nachfolgend: Brüssel I - VO) . D er Klageanspr u ch unterliege nicht der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Ar t. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO. Zwar habe zwischen den Parteien ein Reis e- vertrag bestanden, der lediglich die Anmietung des Ferienhauses zum Gege n- s tand gehabt habe und damit rechtlich ein Mietvertrag s ei, a u f den sich auch der geltend gemachte Klageanspruch beziehe. Doch sei Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO nicht weiter auszulegen, als sein Zweck dies erfordere, da er die Parteien dazu zwingen könne, vor einem Gericht zu prozessieren, das für keine von be i- den das Gericht am Sitz bzw. Wohn sitz sei. Das Ziel der Vorschrift, dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gericht die Entscheidung zu übertragen, erfordere in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung der Bestimmung nicht. Der Gerichtshof der Europä ischen Union habe die Anwen dbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemein schaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent scheidu n- gen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) verneint, wenn der g e- wer b liche Reiseveranstalter sich vertraglich verpflichtet habe, eine ihm nicht gehörende und in einem a nderen Vertragsstaat gelegene Ferienwohnung dem Kunden für einige Wochen zu überlassen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 Rs. C - 280/90, Slg. 1992 , I - 1111 = NJW 1992, 1029 , Rn. 14 f. Hacker/Euro Relais GmbH) . Die vom Gerichtshof angeführten Gesichtspunk te gälten in gle i- cher Weise für Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht die internationale Zustän digkeit der deutschen Gerichte ungeachte t der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zu prüfen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = NJW 2003, 426). 4 5 6 - 5 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die i n- ternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel I - VO ergibt und nicht durch die ausschließliche Zustä n- digkeit nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO verdrängt wird. a) Wie der Senat i n seinem Urteil vom 23. Oktober 20 12 (X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 8 ff. ) ausgeführt und näher begr ündet hat, unterfällt ein Rechtsstreit, in dem ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter A n- sprüche aus einem Vertrag geltend macht , in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat g elegenen und eine m Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtss a- che Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO. Der zwi schen einem gewerblichen Reisevera n- stalter und einem privaten Kunden geschlossene Vertrag bringt auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht typischerweise weitere (Neben )Leis tungen " mit sich " ( vgl. EuGH H acker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und trägt damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO . b) Auch im Streitfall ist der Bestimmung des international zuständigen Gerichts zugrunde zu legen , dass d er Kläger, ein Verbraucher, gegen die B e- klagte, einen gewerblichen Reiseveranstalter, Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat g elegenen und ei nem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet und die Beklagte nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen de m Kläger und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt hat . aa ) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reise l eistungen in e i- g ener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungs träger bedienen können. S ie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistu n- 7 8 9 10 - 6 - gen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverha ndlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf a b- zustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Re i- severanstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Re isekunden als Ve r- tragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 Xa ZR 130/08 , NJW 2011, 599 Rn. 9 ff.). bb ) Der Kläger hat nach den Ausführungen des Berufungsurteils vorg e- tragen, die Beklagte sei gewerblicher Reiseveranstalter und er habe mit dieser einen " Ferienhausveranstaltungsvertrag " geschlossen , woraus sich ergibt, dass die Beklagte sich nach Behauptung des Klägers zur Überlassung der Ferie n- wohnung in eigener Verantwortung verpflichtet hatte . Entsprechend hat er g e- gen die Beklagte und nicht den Eigentümer des Ferienhauses bereits vorg e- richtlich Ansprüche wegen der gerügten Mängel des Ferienhauses geltend g e- macht. Allein diese schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen betre f- fend die A rt der Tätigkeit der Beklagten , die sowohl für die Prüfung der Zulä s- sigkeit als auch der Begründetheit von Relevanz sind, genügt im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 VI ZR 122/09, NJW - RR 2010, 1554 Rn. 8; Urteil vom 6. November 2007 VI ZR 34/07, NJW - RR 2008, 516 Rn. 14 ). Zudem hat die Beklagte in Überei n- stimmung hiermit vorgetragen, ungeachtet ihrer Unternehmensbezeichnung " Ferienhausvermittlung " am Markt so aufgetreten zu sein, dass sie nicht ledi g- lich die Gebrauchsüberlassung vermitt le , sondern selbst die Leistung der B e- reitstellung de r Ferienh äuser erbringe . c ) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Ve r- trag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber de m Kl ä- ger , ihre m privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat g elegen ist und einem Dritten gehört , ve r- pflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit , wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 201 2 (X ZR 1 57/11) näher ausgeführt und begründet hat, nicht 11 12 - 7 - der ausschließlich en Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO . Dem steht das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000 (C - 8/98, Slg. 2000, I - 393 = NJW 2000, 2009 Dansommer AS/Götz) nicht entgegen, wo nach die Klage aus Ansprüchen des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses auch dann der ausschli eßlichen Zuständigkeit des Art. 22 N r. 1 Brüssel - I - VO (vormals Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ) unterliegt, wenn diese Ansprüche aus abgetretenem Recht von einem ge werblichen Reiseveranstalter geltend gemacht werden. D a- von ist der vorliegende Fall zu unterscheiden, in dem aus einem Vertrag geklagt wird, in dem sich der gewerbliche Reiseveranstalter selbst zur Überlassung der Ferienwohnung verpflichtet hat (vg l. Senat , aaO Rn. 16) und dem privaten Ku n- den als der zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags Verantwortliche beispielsweise als Adressat von Beanstandungen gegenübertritt . D ie damit übernommenen vertragsspezifischen Pflichten gehören ebenso zu den weiter en Nebenl eistun gen, die ein solcher Vertrag neben der Wohnungs überlassung für den Veranstalter " mit sich bringt " (EuGH Ha cker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) wie sonstige Zusatzleistungen hier ausweislich der Buchungsbestät i- gung K1 die Endreinigung und a usweislich der Beschreibung des Ferienhauses Anlage K2 die Bereitstellung des Gemein schafts pools der Ferienanlage und die vom Gerichtshof gleichfalls herangezogenen Auskünfte und Ratschläge bei der Unterbreitung verschiedener Angebote, etwa aus einem Fer ienhauskatalog . d ) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV de m Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervo r- schrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist ; sie ist hier lediglich a uf den Einzelfall anzuwenden . 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; die Beklagte hat die Kosten de s erfolglosen Recht smittel s gegen das Zwischenurteil zu tragen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl . , § 280 Rn. 8 aE). Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Aalen, Entscheidung vom 16.12.2011 - 8 C 613/11 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.06.2 012 - 1 S 4/12 - 14
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