ECLI:DE:BGH:2017:210217B XIZR88.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 88/16 vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt e- rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 21. Februar 2017 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den B e- schluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwer deverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger schloss am 12 . Juli 1977 mit der Beklagten einen Bauspa r- ve r trag über eine Bausparsumme in Höhe von 20.000 DM ab, welc he später auf 80.000 DM (= 40.90 3 ,35 6 der Allgemeinen Ba u- sparbe dingungen der Beklagten (ABB) wer d en das Bausparguthaben mit 3% p.a. und ein von der Beklagten zu gew ährendes Bauspardarlehen mit 5% p.a. ver zinst . Die vereinbarte Bau sparsumme ist noch nicht vollständig a n- gespart , d er Bausparvertrag jedoch seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Nac h- dem der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten kein Bauspa r- darlehen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2014 die Kündigung des Bausparvertra ges zum 30. No vember 2014 unter Hin weis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschloss ene Bauspa rvertrag über den 30. November 2014 hinaus fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ge mäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert auf 40.903 tgeset zt. Dag e- gen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Bei deren Ei n- legung belief sich d as Bausparguthaben auf 35.162,05 . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Minde stbeschwer von mehr als 20.000 nicht erreicht ist . 1. Die Wertberechnung im Rahm en des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff . ZPO vorzunehmen (vgl. Senats - 1 2 3 4 - 4 - b e schlüsse vom 23. Juli 2015 XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 , jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels a n (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 X I ZR 366/15 , aaO ). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung . Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, o h- ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parte i- en gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, aaO ; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 V ZR 314/13 , juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 VI ZR 145/1 4 , juris Rn. 3 ). 2. W ie das Interesse ein e s Bausparers a n der Feststellung des Fortb e- standes eines Bausparvertrages , dessen Kündigung von Seiten der Bauspa r- kasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, gemäß §§ 3 ff . ZPO zu bemessen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unt erschiedlich beurteilt. a ) Von Teilen der Rechtsprechung wird , entsprechend der Handhabung von Landgericht und Berufungsgericht in diesem Verfahren, das Feststellung s- interesse mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichgesetzt (vgl. OLG Frankfurt /Main, U rteil vom 17. August 2016 19 U 3/16 , juris ; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 10 O 404/14 , juris Rn. 26; LG München I, Urteil vom 6. November 2015 3 O 241/15, juris ). Dies entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdesch rift . Demnach wäre die B e- schwer mit 40.903,35 b) Teilweise wird das klägerische Interesse demgegenüber nach der H ö- he des Bausparguthabens bemessen (vgl. LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 17. August 2015 6 O 1708/15, juris ; LG Osnabrück, Ur teil vom 21. Au gust 5 6 7 - 5 - 2015 7 O 545/15 , juris Rn. 34 ). D a nach beliefe sich die Beschwer des Klägers auf 35.162,05 . c) Andere Teile der Rechtsprechung gehen davon aus, dass es einem Bausparer darum geh t , sich zum einen den Anspruch auf Gewährung eines B auspardarlehens zu erhalten und zum anderen eine weitere Verzinsung des Bausparguthabens zu er langen . Der Zinsanspruch sei aber bei der Wertermit t- lung gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weswegen bei der Wertermit t- lung allein auf den Differenzbetrag zw ischen Bausparguthaben und Bauspa r- summe , also auf die Höhe eines zu beanspruchenden Bauspardarlehens abz u- stellen sei (vg l. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 8 O 109/15 , juris Rn. 34). Der Beschwerdewert beliefe sich danach vorliegend auf 5.74 1 ,30 ( Bausparsumme in Höhe von 40.90 3 ,35 Höhe von 35.162,05 d) Nach einer vierten Auffassung ist für die Wertbestimmung das Intere s- se des Klägers an einer Verzinsung des Bausparguthabens und am Erhalt e i- nes Bausparda rlehens maßgeblich . Das Zinsi nteresse sei gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem im Hinblick auf den Feststellungsantrag ein Ab zug von 20 % ( so LG Stuttga rt, Urteil vom 15. September 201 5 25 O 89/15 , juris Rn. 17) oder von 50 % ( so OLG Stuttgart, WM 2016, 742 , 748 ) vorzunehmen sei . Hinzukomme das Interesse an der Inanspruchnahme des Bauspardarl e- hens, welches mit 80 % ( so LG Stuttgart, aaO ) oder mit 50 % des Darlehensb e- trages ( so OLG Stu ttgart, aaO) zu bemessen sei. Soweit jeweils ein Abschlag von 50 % vorgenommen werde, sei dies gerechtfertigt, weil das Zinsinteresse und das Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens in einem Alternativverhäl t- nis zueinander stünden (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 742 , 748 , zustimmend: Maier, VuR 2016, 9, 14 ). Der Beschwerdewert betrü ge demnach 7 . 546 , 6 6 (d.i. 80 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages in Höhe von 3.692,02 [= 35.162,05 = 2.953,62 80 % des Bau - 8 9 - 6 - spardarlehens in Höhe von 5.74 1 ,30 3 , 0 ) oder 4.717,66 (d.i. 50 % des dreieinhalbfachen J ahreszinsertrages zuzüg lich 50% des Bauspardarl e- hens) . e) E ine weitere Meinung stellt zur Wertermittlung auf das Interesse an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe des dreieinhalbf a- chen Jahreszinsertrages (§ 9 ZPO) oder auf das Interes se am Erhalt eines Ba uspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und Ba u- sparsumme ab . Da beide Interessen alternativ zueinander best ünde n, sei dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG folgend jeweils der höhere Wert maßgebend (vgl. L G Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2016 1 O 208/15 , juris Rn. 8 3 f . ). Die Beschwer beliefe sich demzufolge hier auf 5.74 1 ,30 , weil das Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist als der dreieinhalbfache Jahreszinse r- trag . f ) Nach einer sechsten Ansicht ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des Klägers an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Ja h- reszinsertrages zu bestim men sei , ohne dass von diesem Betrag ein Absc hlag zu machen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2015 8 U 319/15, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juli 2016 8 U 11 /1 6 , juris Rn. 53 ; OLG Stuttgart, Be schluss vom 19. Juni 2015 9 W 25/15 , juris Rn. 3). Der B e- schwerdewert betrüge demnach h ier 3.692,02 g ) Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass sich das I n- teresse an der Feststellung des Fortbestandes des Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens beläuft, von dem mi t Rücksicht auf die positive Feststellung s klage ein Abzug von 20% vorzunehmen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. Sept e mber 2016 3 U 230/15 , juris Rn. 81; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2015 31 U 182/15, juris Rn. 20 und Urteil vom 22. Juni 2016 31 U 234/15, juris 10 11 12 - 7 - Rn. 39 ; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257 ; AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 10 C 1154/15, juris Rn. 113 ). Der Beschwerdewert wäre d a- nach mit 2.953,62 3. Der Senat erachtet die letztgenannte Auffassung für richtig . a ) Entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts und de r Auffassung des Klägers ist das Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlu s- ses gemäß §§ 3, 9 ZPO nic ht mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleic h- zusetz en , sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bauspa r- guthabens zu bemessen . aa ) Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermi t- telnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f. ; Beschlüsse vom 28. September 2009 IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13 ) . Dieses liegt vorliegend im Ausgang s- pun kt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwä h- renden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen. Der von der Beklagten gekündigte, bereits im Jahre 197 7 abgeschloss e- ne und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zut eilungsreife Bausparvertrag bietet dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabe n- verzinsung von 3 % p.a. angesichts de r seit L änger em währenden Niedrigzin s- phase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen . Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wir t- schaftlich unvernünftig, weil am allgemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf u nabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Kondit i- onen gewährt werden . Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Bausparvertrages besteht vor diesem Hintergrund allein 13 14 15 16 - 8 - darin, für sein Bausparguthaben den ver einbarten Guthabenzins zu vereinna h- men, nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karl s- ruhe, JurBüro 2016, 257 f. ) . Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeit i- gen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt des Ba u- spardarlehens nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist. bb) Soweit d er Kläger seine gegenteilige Auffassung , das durch die Kü n- digung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des An spruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien zusammenzurec h- nen, auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 (XI ZB 3/97, WM 1997, 741) stützen möchte, ist dies unbehelflich . Gegenstand der Feststellungsklage in jenem Verfahren war die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauspardarl e- hens, mit dem die noch ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Dementsprechend war das Interesse der Kläger an der Festste l- lung des Fortbestandes des Darlehensvertrages darauf gerichtet, das Darleh en nicht sofort zurückzahlen zu müssen , und damit wie bei einer entsprechenden negativen Feststellungsklage mit dem noch offenen Darlehensbetrag gleichz u- setzen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Ba usparkasse in der Ansparphase nicht (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; Maier, VuR 2016, 9, 14). b ) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen , der sich auf 3.692,02 beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Fes t- stellungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV ZR 294/99, NJW - RR 2000, 1266 , vom 1 2. April 2007 VII ZR 16/06 , juris Rn. 1 , vom 1 0 . Dezember 2014 IV ZR 116/14 , juris Rn. 1 , vom 16. Juli 2015 IX ZR 273/14 , juris Rn. 1 und vom 7. September 2016 I V ZR 548/15 , juris Rn. 4 ; Z ö l- 17 18 - 9 - ler/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Fest stellungskla gen ; MünchKom m- ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72 ). Etwas anderes folgt in diesem Zusammenhang nicht aus dem Senatsb e- schluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12), demzufo l- ge bei der Bezifferung des Beschwerdewertes nach dem Widerruf eines Ve r- braucherdarlehens auf den ungekürzten Betrag der erbrachten Zins - und Ti l- gungsleistungen abzustellen ist . D ie se Entscheidung ist den Besonderheiten bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgtem Widerruf geschuldet. Ellenberger Grüneberg Ma ihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 O 119/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2016 - 13 U 151/15 - 19
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