ECLI:DE:BGH:2018:210318BXZR88.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 88/16 vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski , Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2016 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 t- gesetzt. Gründe : I. Der Kläger, ein Verbraucherverband, verlangt von der Beklagte n , ein em Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Großbritannien, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen d ie Verwe ndung der folgenden Klausel zu unterlassen : "10.4 Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert we r- den, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein - /Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen." 1 - 3 - Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Streitwert i st entsprechend der Wertangabe des Klägers auf 2.500 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Der Kläger macht geltend, für den Wert der Beschwer sei auf das Intere sse der Verbraucher abzustellen, die auf schwere Rollstühle und Mobilitätshilfen angewiesen seien. Sofern sie bei der Mitnahme dieser Hilfsmittel in Anwendung der Klausel keine Unterstützung e r- f ü hren, könnten sie die Reise überhaupt nicht antreten. Danach sei der Wert der Beschwer zu bemessen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO un zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu mac henden Beschwer 20.000 übersteigt. 1. Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungs - kl a gengesetz (UKlaG) richten sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB - Bestimmung, nicht hingegen n ach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsve r- kehrs von unwirksamen AGB ges chützt werden. Den Wert setzt der Bundesg e- richtshof in ständiger Praxis mit 2.500 statt vieler: BGH, Beschlu ss vom 19. Januar 2017 III ZR 296/16, juris Rn. 5 f. mwN ). 2. Dieser Wert ist auch im Streitfall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetz en, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im 2 3 4 5 - 4 - Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, w enn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer b e- stimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, so n- dern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt e t- wa in Betracht, wenn es um umstrittene verallgemeinerungs fähige Rechtsfr a- gen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht (BGH, Beschlu ss vom 19. Januar 2017 III ZR 296/16, aaO Rn. 6 mwN). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen kön n- ten, sind indessen weder dargetan noch sonst ersicht lich. Dass eine gewisse Zahl von Fluggästen aufgrund der mit der angegriffenen Klausel verbundenen B eschränkung der seitens der Beklagten zu erbringenden Leistung daran g e- hindert sein könnte , eine beabsichtigte Reise überhaupt anzutreten, kennzeic h- net das individuelle Interesse dieser Fluggäste und nicht das Interesse der Al l- gemeinheit an der Beseitigung einer AGB - Klausel. Dieses Interesse der Allg e- meinheit ist nicht gleichzusetzen mit der Summe der Einzelinteressen der Flu g- gäste , die von der Klause l betroffen sind. Es kann deshalb offen bleiben, in we l- cher Höhe diese Einzelinteressen im Einzelfall zu bemessen wären. Eine Frage von überragende r wirtschaftliche r Tragweite, die Gegenstand kontroverser Erö r- terung wäre, ist nicht erkennbar und wird von d er Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. 6 - 5 - III. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: LG Berlin, Entsc heidung vom 21.07.2015 - 16 O 183/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2016 - 23 U 94/15 - 7
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