ECLI:DE:BGH:2019:120219UXZR88.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 88/ 18 Verkündet am: 12. Februar 2019 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr . Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. März 2018 wird insoweit zurüc k- gewiesen, als die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 4. April 2017 in Höhe der geltend gemachten vo r- gerichtlichen Kosten zurückgewiesen worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Zehn tel den Kl ä- gern und zu neun Zehnteln der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger haben die Beklagte wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das Amtsg e- richt hat die Klage a bgewiesen, die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg gebli e- ben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kostenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Ha uptsache erledigt erklärt. Die Kläger begehr en nunmehr noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ih nen durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung entstanden sind. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision erweist sich, soweit über sie noch zu entscheiden ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der beanspruchten Au s- gleichszahlungen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit ihre Kostenlast anerkannt hat, als unbegründet . I. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 , NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183 ), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsansp ruchs nach der Fluggast rechteveror d- nung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemä ß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand. Hieran ist festzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 20 19, 376, 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquat - kausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die Flugga strechteverordnung weder eine Pflicht der Luftverkehrsunternehmen zur rechtzeitigen Beförderung noch überhaupt eine Pflicht zur Beförderung begründet, sondern lediglich Rechte der Fluggäste für den Fall vorsieht, dass bestimmte (vertraglich begründete) Pfl ichten eines Luftverkehrsunternehmen s nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hi ngewiesen hat und sich mit der Erfüllung eines Ausgleichsa n- spruchs auch nicht in Verzug befindet. 3 4 5 - 4 - II. Anders verhält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder großen V erspätung eines gebuchten Flug es oder von einer Beförderung s- verweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unte r- nehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann. 1. Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis au s- zuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs - und Unterstützungsleistung en gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichslei s- tung bei großer Verspät ung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs - und Unterstützungslei s- tungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehm en können, unter we l- chen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleis tung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof b e- reits entschieden hat ( BGH, U rteil vom 12. September 2017 X ZR 102/16 , NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76 ) der Anspruchsgegner jedenfalls dann au s- drücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nic ht ohne weiteres zu erkennen ist. 2. Ist das Luftverkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte 6 7 8 - 5 - bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 Flu g- gastrechteVO nicht bedurfte. III. Im Streitfall ist für einen die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgeb ü h- ren begründenden Tatbestand nichts dargetan. 1. Mit dem Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2016 ist die Ausgleich s- forderung erstmals geltend gemacht worden. Die Beklagte befand sich mithin nicht in Verzug. 2. Eine Verletzung der Hinweispflicht ist gl eichfalls nicht dargetan. Sie steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs - und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) b e- lehrt worden zu sein, trifft zwar das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Dar legungslast. Diese wird aber nicht ausgelöst, wenn es schon an der B e- hauptung des Anspruchstellers fehlt, nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. 9 10 11 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 04.04.2017 - 454 C 12889/16 - LG Hannover, Entscheidung vom 22.03.2018 - 8 S 24/17 - 12
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