BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/05 Verk374ndet am: 21. September 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 94 ff BGB 247 387 Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Be-scheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuerverg374tungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zul344ssigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 - LG Kleve AG Kleve - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Kleve vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des S. H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser schuldete dem beklagten Land f374r das IV. Quartal 2001 noch Einkommensteuer in einer die Klageforde-rung 374bersteigenden H366he. 1 Auf den Antrag eines Gl344ubigers, das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen des Schuldners zu er366ffnen, bestellte das Insolvenzgericht den Kl344ger am 24. April 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter. Am 27. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger rechnete seine T344tigkeit als vorl344u-figer Insolvenzverwalter ab und entnahm seine Verg374tung - nach Festsetzung durch das Insolvenzgericht - im August 2003 der Masse. Auf sein Begehren, die auf die Verg374tung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, verrechnete der Be- 2 - 3 - klagte das Vorsteuerguthaben der Masse mit der r374ckst344ndigen Einkommens-teuer. Auf Antrag des Kl344gers erlie337 das beklagte Land einen Abrechnungsbe-scheid, in dem es das Erl366schen des Vorsteuerguthabens durch die Verrech-nung feststellte. Der Kl344ger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und erhob nach dessen Zur374ckweisung Klage zum Finanzgericht D374sseldorf. 3 Daneben hat er die hier vorliegende Klage erhoben, mit der er von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Summe verlangt, die dem Vorsteuerguthaben entspricht. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Klage sei zul344ssig. Die Rechtsh344ngigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens stehe ihr nicht entgegen. Sie sei aber unbegr374ndet, weil die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der 247247 129 ff InsO sei. 6 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. 7 1. Die Klage ist zul344ssig. Der Rechtsweg ist nicht mehr zu 374berpr374fen (247 17a Abs. 5 GVG), weil das Amtsgericht einen Zivilrechtsstreit angenommen hat und der Rechtsweg in der ersten Instanz von dem Beklagten nicht ger374gt worden ist (dazu unter a). Der Zul344ssigkeit steht auch die Rechtsh344ngigkeit des Verfahrens vor dem Finanzgericht D374sseldorf nicht entgegen (dazu unter b). 8 a) Tats344chlich handelt es sich um eine finanzgerichtliche Streitigkeit. Der Finanzrechtsweg ist in 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten 374ber Abgabenange-legenheiten er366ffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unter-liegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbeh366rden verwaltet werden (247 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Soweit der Kl344ger von dem Beklagten die Auszahlung des Vorsteuer374berschusses gem344337 247 16 Abs. 2 UStG verlangt, handelt es sich um eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit 374ber Abgaben. 9 334ber den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch haben allerdings die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - IX ZB 141/05, z.V.b.). Die Frage der Anfechtbarkeit ist hier jedoch nicht rechtswegbestimmend. Die Anfechtung ist, wenn prim344r 374ber die Aufrechnungsverbote und dar374ber hinaus 374ber Haupt- und Gegenforderung im gleichen Rechtsweg zu entscheiden ist, nicht rechtswegbestimmend (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005, aaO). So liegt es hier. Haupt- und Gegenforderung re- 10 - 5 - sultieren aus Steueranspr374chen (Vorsteuer und r374ckst344ndige Einkommensteu-er), die Parteien streiten um das Aufrechnungsverbot. b) Auch die Rechtsh344ngigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens steht der Zul344ssigkeit nicht entgegen (vgl. 247 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die entgegen-stehende Rechtsh344ngigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu pr374fen; der Bundesgerichtshof ist insoweit Tatsacheninstanz (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784). Die Streitgegenst344nde der beiden Prozesse sind nicht identisch; der Kl344ger stellt unterschiedliche An-tr344ge. Vor dem Finanzgericht ficht er den Abrechnungsbescheid an. Daf374r, dass er zugleich auch Leistungsklage auf Auszahlung des Vorsteuerguthabens erho-ben hat, hat der Senat keine Anhaltspunkte. 11 2. Die Klage ist aber unbegr374ndet. 12 Dem Zahlungsbegehren des Kl344gers steht die Bindungswirkung des Ab-rechnungsbescheides entgegen. Das beklagte Land hat gegen den Anspruch des Kl344gers auf den Vorsteuer374berschuss mit r374ckst344ndiger Einkommensteuer aufgerechnet (247247 47, 226 Abs. 1 AO, 247 389 BGB). Es hat die Rechtsfolge der Aufrechnung, n344mlich das Erl366schen des Vorsteuerverg374tungsanspruchs, durch Erlass eines Abrechnungsbescheides festgeschrieben (247 218 Abs. 2 Satz 1 AO). An diesen Abrechnungsbescheid ist der Senat gebunden. 13 a) Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Beh366rden (BGHZ 158, 19, 22; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04, WM 2006, 779, 780; BVerwGE 8, 283; BVerwG NVwZ 1987, 496; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 247 13 Rn. 20 f). Die Gerichte haben Verwal- 14 - 6 - tungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grunds344tzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zust344ndige Beh366rde oder durch ein zust344ndiges Gericht auf-gehoben worden sind (BGHZ 73, 114, 117; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO; M374nchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl. 247 17 GVG Rn. 13; Kissel/Mayer, aaO 247 13 Rn. 20 f). Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachpr374fung der Rechtm344337igkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO). b) Der Abrechnungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. BFH BStBl. 1999 II S. 751, 752 f; BFH/NV 2006, 1383, 1386). Er stellt verbind-lich fest - gegebenenfalls konstitutiv, wenn er die materielle Rechtslage nicht richtig wiedergibt -, ob und in welcher H366he entstandene Anspr374che aus dem Steuerschuldverh344ltnis getilgt sind (BFH aaO; Beermann/Gosch/Schmieszek, AO/FGO 247 218 AO Rn. 14 und 14.1; Pump/Lohmeyer/Pohl, AO 247 218 Rn. 11; Alber in H374bschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 247 218 AO Rn. 122). 15 c) Der Abrechnungsbescheid ist auch vollziehbar (vgl. BFHE 151, 128, 130 f; BFH/NV 2000, 880, 881). Einspruch und Klage des Kl344gers gegen den Bescheid 344ndern an seiner derzeitigen Wirksamkeit nichts. Beide Rechtsbehelfe f374hren nicht zu einem Suspensiveffekt (247 361 Abs. 1 Satz 1 AO, 247 69 Abs. 1 Satz 1 FGO). 16 d) Da der Senat den Abrechnungsbescheid, solange dieser weder auf-gehoben noch f374r unwirksam erkl344rt worden ist, zu beachten hat, ist in diesem Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Klaganspruch durch die von dem Be-klagten erkl344rte Aufrechnung erloschen ist. Auf insolvenzrechtliche Fragen 17 - 7 - kommt es nicht an. Nur dieses Ergebnis ist auch zweckm344337ig. Die vom Kl344ger erkl344rte Insolvenzanfechtung kann die Bindungswirkung des gegen die Masse ergangenen Steuerbescheids nicht aufheben, da das in die Zust344ndigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit f344llt. Das vom Kl344ger ebenfalls angerufene Fi-nanzgericht wird bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Aufrechnung nach 247247 94 ff InsO die von ihm dort vorgetragenen Einwendungen zu ber374cksichtigen haben. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 12.11.2004 - 17 C 390/04 - LG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2005 - 6 S 357/04 -
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