BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/06 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 49b Abs. 5; BGB 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor 334bernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die f374r seine T344tigkeit zu erhebenden Geb374hren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursach-ten Schadens verpflichtet. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06 - LG L374neburg AG Dannenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts L374neburg vom 28. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten hatten von der Gemeinde Bergen an der Dumme einen Campingplatz f374r 160.000 200 gekauft, in den sie weitere 112.000 200 investierten. Der Campingplatz entsprach, wie sich sp344ter ergab, nicht den bauplanungs-rechtlichen Anforderungen. Die Beklagten wurden von der Bauaufsichtsbeh366rde aufgefordert, einen planungsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen. Des-halb beauftragten sie die klagenden Rechtsanw344lte, ihre Interessen gegen374ber der Gemeinde wahrzunehmen. In dem Beratungsgespr344ch vom 15. April 2004 wurde auch eine eventuelle R374ckabwicklung des Kaufvertrages er366rtert und vereinbart, diesen Punkt gegen374ber der Gemeinde als Druckmittel ins Ge-spr344ch zu bringen. 334ber die Rechtsanwaltskosten wurde nicht gesprochen. Die Kl344ger wiesen die Beklagten nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Ge-b374hren nach dem Gegenstandswert bemessen. 1 - 3 - Die Kl344ger haben f374r das T344tigwerden gegen374ber der Gemeinde auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 260.000 200 und einer 1,3 fachen Ge-sch344ftsgeb374hr insgesamt 3.117,62 200 eingeklagt. Die Beklagten sind ihrem An-erkenntnis entsprechend zur Zahlung eines Teilbetrages von 270,05 200 verurteilt worden. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.000 200 hat das Amtsgericht insoweit eine Verg374tung von insgesamt 392,66 200 zugebilligt und 374ber das Teilanerkenntnisurteil hinaus weitere 122,61 200 zugesprochen. Mit der Berufung haben die Kl344ger zus344tzlich eine Beratungsgeb374hr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung nach einem Gegenstandswert von 272.000 200 in H366he von 1.510,32 200 geltend gemacht. Das Landgericht hat die Verg374tung f374r die T344-tigkeit gegen374ber der Gemeinde auf 270,05 200 bemessen und insoweit den wei-tergehenden Anspruch abgewiesen. Die in der Berufung zus344tzlich geltend ge-machte Beratungsgeb374hr hat es zuerkannt. Dagegen richtet sich die zugelas-sene Revision der Beklagten. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht meint, es habe keine Auswirkungen, dass die Kl344-ger vor Beginn der Beratung 374ber die Anfechtung des Kaufvertrages nicht dar-auf hingewiesen h344tten, dass damit h366here Kosten anfielen. Die Kenntnis der Partei, dass die T344tigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelm344337ig vor-auszusetzen. Der unterlassene Hinweis nach 247 49b Abs. 5 BRAO betreffe nur 4 - 4 - die Angabe, dass die Geb374hren streitwertabh344ngig berechnet werden. Es ob-liege aber der Partei, den Anwalt entsprechend zu befragen, wenn es ihr auf die genaue Kostenh366he ankomme. Eine Hinweispflicht auf ein erh366htes Kostenrisi-ko bestehe nicht, wenn der Mandant selbst erkennen k366nne, dass die weitere Beratung einen anderen Gegenstand betreffe, der wesentlich gravierendere wirtschaftliche Interessen betreffe als die vorherige Beratung. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand. 5 1. Das Berufungsgericht hat den Kl344gern Verg374tungsanspr374che aus drei verschiedenen Angelegenheiten zuerkannt. Es hat die Revision jedoch nur be-schr344nkt auf die Beratungsgeb374hr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung zu-gelassen. Nur insoweit ist Revision eingelegt worden. Diese Beschr344nkung ist wirksam. Die 374brigen Verg374tungsanspr374che sind deshalb nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen 334berpr374fung. 6 2. Der Verg374tungsanspruch der Kl344ger f374r die Beratung ist gem344337 247 8 RVG f344llig. Die Kl344ger haben den Beklagten die gem344337 247 10 RVG erforderliche, unterzeichnete Berechnung ihrer Verg374tung mitgeteilt. Entgegen der von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Ansicht scheitert die Klage hinsichtlich der Beratungsgeb374hr nicht an der fehlenden Be-rechnung nach 247 10 RVG. Die Berufungsbegr374ndung der Kl344ger, mit der sie diese Beratungsgeb374hr geltend machten, entsprach zwar nicht 247 10 RVG. Dies ist jedoch unsch344dlich. Die Kl344ger haben ihre gesamte T344tigkeit f374r die Beklag-ten gem344337 247 10 RVG mit 3.943,03 200 in Rechnung gestellt. Diese Berechnung 7 - 5 - war zwar unrichtig. Dies ber374hrt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. Zugesprochen werden k366nnen allerdings nur die wirklich entstandenen Geb374h-ren und Auslagen, soweit sie 374ber die abgerechnete Verg374tung nicht hinausge-hen (Mayer in Mayer/Kroi337, RVG 2. Aufl. 247 10 Rn. 34; Madert in Ge-rold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG 17. Aufl. 247 10 Rn. 13; Schnei-der in Schneider/Wolf, RVG 3. Aufl. 247 10 Rn. 96; einschr344nkend R366mermann in Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. 247 10 Rn. 40). 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kl344ger nicht verpflichtet waren, die Beklagten vorab auf die H366he der anfallenden Geb374hren hinzuweisen. 8 Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden An-waltsgeb374hren muss der Rechtsanwalt regelm344337ig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches T344tigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Geb374hren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Ver-langen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche H366he des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Be-klagten haben nicht behauptet, nach der H366he der Geb374hren gefragt zu haben. 9 Allerdings kann sich aus besonderen Umst344nden des Einzelfalles nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen 374ber die voraussichtliche H366he seiner Verg374tung zu belehren, etwa wenn die H366he der vom Auftraggeber zu zahlenden Geb374hren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erfor-derlichen Gesamtw374rdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der an-waltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Ange- 10 - 6 - legenheit f374r den Mandanten sowie dessen Verm366gensverh344ltnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanw344lten zu ber374cksichtigen. Letztlich h344ngt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss 374ber die voraus-sichtliche H366he der Verg374tung aufzukl344ren, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umst344nden des Einzelfalles ein entsprechendes Aufkl344-rungsbed374rfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff). Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Kl344ger, die Beklagten vor Er366rterung der M366glichkeiten der Anfechtung des Grundst374ckskaufvertrages auf die damit verbundenen h366heren Kosten hinzuweisen, verneint. Dies beruht auf einer W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalles, die von der Revision nicht beanstandet wird und revisionsrechtlich unbedenklich ist. 11 4. Die Kl344ger sind aber vor Beginn der Beratungen ihrer Hinweispflicht nach 247 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen. Der Auffassung des Beru-fungsgerichts, diese Gesetzesverletzung sei unerheblich, kann nicht gefolgt werden. Der Anwalt haftet dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pflicht nach den Grunds344tzen zum Verschulden bei Vertragsschluss (247 311 Abs. 2 BGB). 12 In der Literatur ist allerdings streitig, welche Folgen ein Versto337 gegen 247 49b Abs. 5 BRAO hat. Eine Mindermeinung h344lt den Hinweis nur f374r eine Pflicht des Anwalts, die lediglich berufsaufsichtliche Verfahren der zust344ndigen Rechtsanwaltskammer ausl366sen kann (V366ltz BRAK-Mitt. 2004, 103, 104). Nach herrschender Meinung kann dagegen der Versto337 auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Mandanten begr374nden (Hansens ZAP 2005 13 - 7 - Fach 24 S. 885, 888; derselbe auch in RVGreport 2004, 182, 183; 2004, 443, 448; Rick AnwBl. 2006, 648, 650 f; Hartmann NJW 2004, 2884; Madert in Ge-rold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, aaO 247 4 Rn. 98 ff; Bischof in Bi-schof/Jungbauer/Brauer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 2. Aufl. 247 1 Rn. 48; Rick/ N. Schneider in Schneider/Wolf, aaO 3. Aufl. 247 2 Rn. 72 ff; Zugeh366r in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO 2. Aufl. Rn. 805, 814, 819; stark einschr344nkend Har-tung MDR 2004, 1092, 1093). Die herrschende Meinung ist zutreffend: 14 a) Nach 247 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) einge-f374gt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Geb374hren nach dem Ge-genstandswert richten (247 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor 334bernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund f374r diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzutr344glichkeiten gef374hrt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "374berrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Geb374h-renberechnung nicht absch344tzen kann, den Rechtsanwalt hierzu n344her befragt (BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur H366he der Geb374hr oder des Gegenstandswertes zu machen (Hansens ZAP aaO S. 885; Rick aaO S. 648; Madert aaO 247 4 Rn. 96; Rick/N. Schneider aaO 247 2 Rn. 48). 15 b) Durch einen Versto337 gegen diese vorvertragliche Pflicht des Anwalts entf344llt nicht der Verg374tungsanspruch f374r seine anwaltliche T344tigkeit. 247 49b 16 - 8 - Abs. 5 BRAO enth344lt kein gesetzliches Verbot, Anwaltsvertr344ge ohne einen sol-chen Hinweis abzuschlie337en. 247 134 BGB findet deshalb keine Anwendung (Hansens ZAP aaO S. 888; Rick aaO S. 650; Bischof aaO 247 1 Rn. 47; Rick/ N. Schneider aaO 247 2 Rn. 69). c) Ein Versto337 gegen 247 49b Abs. 5 BRAO kann aber einen Anspruch gem344337 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 BGB begr374nden. Nach 247 49b Abs. 5 BRAO ist der Hinweis vor 334bernahme des Auftrags zu erteilen, also vor Abschluss des Anwaltsvertrages, aber nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach dem Beginn der Anbahnung eines Vertrages gem344337 247 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB. Damit ist ein Schuldverh344ltnis im Sinne des 247 241 Abs. 2 BGB entstan-den. 17 Die vorvertragliche Pflicht, den zuk374nftigen Mandanten gem344337 247 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient ausweislich der Entwurfsbegr374ndung (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO) in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuld-hafte Verletzung dieser Pflicht f374hrt deshalb gem344337 247 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts (Rick aaO S. 650 f; Rick/ N. Schneider aaO Rn. 72 ff; Hansens ZAP aaO S. 888). 18 Der Umstand, dass es sich bei der Hinweispflicht rechtssystematisch um ein Gebot handelt, das die allgemeinen Berufspflichten des Anwalts nach 247 43 Satz 1 BRAO konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO), schlie337t die Scha-densersatzpflicht nicht aus. Auch die Verletzung von Berufspflichten begr374ndet Schadensersatzanspr374che des Mandanten, wenn sie seinem Schutz dienen. So z344hlen etwa die Grundpflichten nach 247 43a BRAO zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts. Dass ihre Verletzung zu Schadensersatzanspr374chen des Man-danten f374hren kann, etwa wenn der Rechtsanwalt entgegen 247 43a Abs. 5 BRAO 19 - 9 - Fremdgelder des Mandanten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, ist nicht zweifelhaft. Auch ein Versto337 gegen die in 247 12a ArbGG vorgesehene Pflicht, auf einen fehlenden Erstattungsanspruch hinzuweisen, kann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gem344337 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 BGB f374hren (Madert aaO Rn. 98; Hansens RVGreport aaO S. 448; Ger-melmann in Germelmann/Matthes/Pr374tting/M374ller-Gl366ge, ArbGG 5. Aufl. 247 12a Rn. 32; Vollst344dt in Schwab/Weth, ArbGG 247 12a Rn. 36; Helml in Hauck/Helml, ArbGG 2. Aufl. 247 12a Rn. 3; Kr366nig in D374well/Lipke, ArbGG 2. Aufl. 247 12a Rn. 8). Dasselbe muss f374r den Versto337 gegen 247 49b Abs. 5 BRAO gelten (Rick/N. Schneider aaO Rn. 72; Hansens RVGreport 2004, 443, 448; Madert aaO Rn. 98; Rick aaO S. 650). Denn Zweck dieser Pflicht ist es, dem Mandan-ten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, sich 374ber hierf374r anfallende Kosten zu informieren (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO) und nach seinem Interes-se den Auftrag zu beschr344nken, von ihm abzusehen oder eine Geb374hrenver-einbarung anzustreben. 5. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg. Die Beklagten haben nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Versto337 gegen 247 49b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden ist. 20 Sie haben lediglich vorgetragen, sie h344tten bei einem Hinweis der Kl344ger, dass diese hinsichtlich der m366glichen Anfechtung des Kaufvertrages die Bera-tung mit einem Gegenstandswert von 220.000 200 abzurechnen ged344chten, um-gehend klargestellt, dass sie keine Beratung 374ber diesen Gegenstand w374nsch-ten. Ein derartiger Hinweis war jedoch nicht geschuldet. Er h344tte sich vielmehr darauf beschr344nken k366nnen, dass die Geb374hren nach dem Gegen-standswert abgerechnet werden. Die Beklagten h344tten deshalb vorzutragen und gegebe-nenfalls unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine solche allgemeine In- 21 - 10 - formation reagiert h344tten. Dies ist nicht geschehen. Eines Hinweises des Ge-richts, dass nicht ausreichend vorgetragen ist, bedurfte es nicht. Die Kl344ger hat-ten dieses Erfordernis wiederholt ausdr374cklich angesprochen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 31.05.2005 - 31 C 64/05 - LG L374neburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 9 S 61/05 -
Full & Egal Universal Law Academy