BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 89/07 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf (184.882,36 + 80.000 =) 264.882,36 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Pr374fung der Voraussetzungen des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine Frage des Einzelfalles. 1 2 - 3 - Der geltend gemachte Schaden f344llt in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht. Die Darlehensaufnahme durch den Zedenten hat die Beklagte zu verantworten. W344re die zweite Pflichtverletzung im Mai 1999 nicht vorge-kommen, h344tte der Zedent die Darlehensaufnahme unterlassen. Im Wege des von ihr begehrten Schadensersatzes steht die Kl344gerin also nicht besser als bei ordnungsgem344337er Belehrung des Zedenten im Mai 1999. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Darlehenszinsen auch dann ange-fallen w344ren, wenn die Beklagte ihren Pflichten im Dezember 1998 nachge-kommen w344re, dem Zedenten also eine beschleunigte Darlehensaufnahme an-geraten h344tte (die damals noch zielf374hrend gewesen w344re). Im Mai 1999 war die Beratungssituation eine andere, und die Beklagte hat damals eine neue Pflichtverletzung begangen, die unmittelbar zu dem Schaden gef374hrt hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 3 O 147/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2007 - 1 U 197/06 - 4
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