BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 56 Satz 2; 247 152 Abs. 1 Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, An-spr374che gegen den Ersteher des Grundst374cks wegen der auf die Zeit nach dem Zu-schlag entfallenden Lasten einzuklagen. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08 - LG G366rlitz AG G366rlitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts G366rlitz vom 25. April 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 wurde der Kl344ger zum Zwangs-verwalter des im Grundbuch des Amtsgerichts G366rlitz von G366rlitz auf Blatt bestellt, das an den Beklag-ten verpachtet war. Am 12. August 2004 erhielt der Beklagte im Zwangsverstei-gerungsverfahren 374ber das genannte Grundst374ck den Zuschlag. Die Zwangs-verwaltung wurde mit Beschluss vom 24. September 2004 aufgehoben. Im Be-schluss hei337t es: 1 "Einnahmen und Ausgaben bis gehen zugunsten und zu Lasten der Masse, f374r die sp344tere Zeit zugunsten und zu Lasten des Erstehers. Der Verwalter hat die R374ckst344nde aus der Zeit vor dem beizutreiben. - 3 - Der Verwalter hat bis sp344testens gegen374ber dem Ersteher 374ber die auf ihn treffenden Einnahmen und Ausgaben abzurechnen, den auf ihn treffenden 334berschuss an ihn herauszugeben und dem Gericht zu berichten. 205 Der Zwangsverwalter bleibt zur Vornahme der noch anstehenden Gesch344fte befugt. Der Zwangsverwalter hat Mittel zur374ckzuhalten f374r seine Verg374tung und Auslagen, f374r die voraussichtlichen Ge-richtskosten und Kosten eines gef374hrten Prozesses. 205" Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger vom Beklagten die sei-ner Darstellung nach auf den Zeitraum zwischen dem Zuschlag und der Aufhe-bung der Zwangsverwaltung entfallenden, von ihm als Verwaltungskosten ver-auslagten Kosten f374r Geb344udeversicherung, Abfallgeb374hren und Stra337enreini-gung von insgesamt 574,16 200 erstattet. Er st374tzt sich dabei auch auf eine Er-m344chtigung der Gl344ubigerin, welche die Zwangsverwaltung betrieben hat. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage dagegen als unzul344ssig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den bisherigen Klagean-spruch weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 - 4 - I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Zwangsverwalter sei verpflich-tet, die Verwaltung der Masse, zu der die Nutzungen aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Zuschlags geh366rten, ordnungsgem344337 abzuwickeln. Seine Befugnis, nicht beschlagnahmte Anspr374che einzuklagen, ende mit der Aufhe-bung der Zwangsverwaltung. Im vorliegenden Fall wolle der Kl344ger nicht be-schlagnahmte Forderungen geltend machen, n344mlich R374ckforderungsanspr374-che wegen solcher Betriebskosten, die er f374r die Zeit nach dem Zuschlag ver-auslagt habe. Es gehe also um die R374ckerstattung rechtsgrundlos gezahlter Betr344ge. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung sei der Zwangsverwalter nicht mehr befugt, solche Anspr374che geltend zu machen. Der Beschluss 374ber die Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September 2004 verleihe dem Kl344-ger keine weitergehenden Befugnisse. Es sei Sache der Gl344ubigerin, die 374ber-zahlten Betr344ge zur374ckzufordern. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 5 1. Der Kl344ger als Zwangsverwalter ist nicht prozessf374hrungsbefugt. 6 a) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete Grundst374ck in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsm344337ig zu benutzen. Er hat die Anspr374che, auf welche sich die Beschlagnahme er- 7 - 5 - streckt, geltend zu machen (247 152 Abs. 1 ZVG). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Mieten und Pachten. Die aus 247 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG fol-gende Prozessf374hrungsbefugnis des Verwalters kann 374ber den Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten ge-b374hren dem Ersteher erst von dem Zuschlage an (247 56 Satz 2 ZVG). Anspr374-che, welche einen fr374heren Zeitraum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu machen (BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NZI 2003, 562; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782 zur Fortsetzung an-h344ngiger Prozesse aus der Zeit der Amtst344tigkeit des Verwalters). Die Rechte und Pflichten eines Verwalters sind allerdings nicht auf die Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschr344nkt. Seine Auf-gabe, f374r eine ordnungsgem344337e Nutzung und Verwaltung des Grundst374cks zu sorgen, schlie337t die Befugnis ein, auch andere Forderungen einzuklagen, wenn dadurch eine Schm344lerung der nach 247 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 109, 171, 173 f zu Schadensersatzan-spr374chen wegen schuldhafter Verk374rzung der Masse gegen einen fr374heren Zwangsverwalter; BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, ZIP 2006, 1697, 1699 Rn. 16 zu Anspr374chen wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangs-verwalteten Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis, die Teil des Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten Grundst374cks ist (247 148 Abs. 2 ZVG), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwal-tung aufgehoben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verblei-bende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine T344tigkeit ordnungsm344337ig abzuschlie337en hat (BGHZ 155, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs betreffen sie allenfalls beschlagnahmte Anspr374- 8 - 6 - che, nicht jedoch solche Anspr374che, die der Beschlagnahme nach 247247 146, 148 ZVG nicht unterfallen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Verwalter nicht mehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung des Grundst374cks (247 148 Abs. 2 ZVG) befugt. b) Der Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung 374berzahlter Verwal-tungskosten war nicht beschlagnahmt. Durch die Anordnung der Zwangsver-waltung werden das Grundst374ck sowie diejenigen Gegenst344nde beschlag-nahmt, auf welche sich bei einem Grundst374ck die Hypothek erstreckt (247 146 Abs. 1, 247 20 ZVG), au337erdem land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse des Grundst374cks, die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse, die Miet- und Pachtforderungen sowie die Anspr374che aus einem mit dem Eigentum an dem Grundst374ck verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen (247 148 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 und 2 ZVG). 9 Im vorliegenden Fall geht es demgegen374ber um einen Anspruch aus 247 103 BGB. Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat dann, wenn nichts ande-res bestimmt oder vereinbart ist, die regelm344337ig wiederkehrenden Lasten nach dem Verh344ltnis der Dauer seiner Verpflichtung zu tragen. Gem344337 247 56 Satz 2 ZVG tr344gt der Ersteher die Lasten des Grundst374cks von dem Zuschlag an. Die Vorschrift des 247 103 BGB gew344hrt unmittelbar einen Ausgleichsanspruch (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB 2. Aufl. 247 103 Rn. 9; V366lzmann-Stickelbrock in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 4. Aufl. 247 103 Rn. 1). Dieser Anspruch unter-f344llt nicht der Beschlagnahme gem344337 247247 146, 148 ZVG. Weder handelt es sich um einen Anspruch auf Mieten oder Pachten, noch tritt er im Wege der Surro- 10 - 7 - gation oder etwa gem344337 247 19 Satz 3 KO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1698 Rn. 14) an die Stelle eines solchen Anspruchs. 11 c) Weiter gehende Befugnisse des Kl344gers folgen auch nicht aus dem Beschluss 374ber die Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September 2004. Der Beschluss erm344chtigt den Verwalter (nur) "zur Vornahme der noch anstehenden Gesch344fte". Es handelt sich um einen (nicht einmal ordnungsge-m344337 vervollst344ndigten) Formularbeschluss. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Grundst374ck von einem Mieter ersteigert worden ist, der vom Zeitpunkt des Zuschlags an keine Miete mehr zu zahlen brauchte. Die sonst 374bliche Verrechnung der an den Ersteher auszukehrenden Mieten mit Vorauszahlungen auf die nunmehr vom Ersteher zu tragenden Lasten war des-halb nicht m366glich. Dass der Beschluss 374ber die Aufhebung der Zwangsverwal-tung diese Besonderheit gesehen hat und ihr Rechnung tragen wollte, ist je-doch nicht ersichtlich. Jeglicher Fallbezug fehlt. Es gibt nicht einmal Anhalts-punkte daf374r, dass der Kl344ger 374berhaupt mit bestimmten T344tigkeiten beauftragt werden sollte, insbesondere mit solchen, die nicht zwingend mit der Abwicklung einer Zwangsverwaltung zusammenhingen. d) Auf die Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen zu haben scheint - der Gl344ubigerin ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu-steht, kommt es nicht an. Selbst wenn es sich so verhielte, folgte daraus noch keine Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers. Dem Zwangsverwalter obliegt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht allgemein die Wahrnehmung der Rechte des Realgl344ubigers (BGHZ 155, 38, 45). 12 e) Die weitere 334berlegung der Revision, der Kl344ger m374sse "seine Forde-rung" dann, wenn er nicht gegen den Beklagten klagen d374rfe, gegen die Gl344u- 13 - 8 - bigerin durchsetzen, die dann beim Beklagten Regress nehmen m374sse, tr344gt schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Kl344gers gegen die Gl344ubigerin nicht dargetan sind. 14 2. Soweit der Kl344ger als Prozessstandschafter der Gl344ubigerin klagt, ist seine Klage ebenfalls unzul344ssig. Jedenfalls nach Aufhebung der Zwangsver-waltung konnte der Kl344ger nicht mehr in seiner Eigenschaft als Zwangsverwal-ter zur Durchsetzung eines (vermeintlichen) Anspruchs der Gl344ubigerin erm344ch-tigt werden. Der Kl344ger hat die Klage ausdr374cklich "als Zwangsverwalter" erho-ben. Er st374tzt sich auf eine Erm344chtigung, die ihm am 15. Februar 2007 - mehr als zwei Jahre nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - erteilt worden sein soll. - 9 - Das ist aus Rechtsgr374nden nicht m366glich. Ob und unter welchen Voraussetzun-gen eine Prozessstandschaft des Zwangsverwalters w344hrend der laufenden Verwaltung in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 5 C 313/07 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 S 89/07 -
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