BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 89/08 Verk374ndet am: 14. April 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1578 Abs. 1 Satz 1, 1578 b a) Ist der Unterhaltsberechtigte vollst344ndig an einer Erwerbst344tigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den 247247 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch f374r den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbs-hindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf 374bersteigenden Be-darf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB be-ruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbst344tigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbs-hinderung verursachten Einkommensausfalls aus den 247247 1570 bis 1572 BGB und im 334brigen als Aufstockungsunterhalt aus 247 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). b) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Be-weislast f374r die Umst344nde, die die Unterhaltsbed374rftigkeit seiner neuen Ehefrau be-gr374nden, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931). BGH, Urteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - OLG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. Mai 2008 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision aufgeho-ben, soweit die Ab344nderungswiderklage zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Ab344nderung des nachehelichen Unterhalts f374r die Zeit ab Januar 2008. 1 Die im Oktober 1960 geborene Kl344gerin und der im November 1956 ge-borene Beklagte hatten im April 1985 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im August 1985, M344rz 1988 und Juli 1995 geboren sind. Auf den im April 1996 zugestellten Scheidungsantrag der Kl344gerin wurde 2 - 3 - die Ehe im Februar 1997 geschieden. In einem gerichtlichen Vergleich vom 15. Juli 1999 verpflichtete sich der Beklagte an die Kl344gerin nachehelichen Un-terhalt in H366he von monatlich 647 DM (= 330,81 200) zu zahlen. Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 22. August 2005 verpflichtete sich der Beklagte der Kl344gerin ab September 2005 insgesamt monatlichen Unterhalt in H366he von 439 200 zu zahlen. Der Beklagte ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe zwei wei-tere Kinder. 3 Auf die Ab344nderungsklage der Kl344gerin hat das Amtsgericht den Beklag-ten in Ab344nderung des gerichtlichen Vergleichs und unter Einbeziehung des notariellen Schuldanerkenntnisses zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter H366he, zuletzt f374r die Zeit ab August 2005 in H366he von monatlich 696 200 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abge344ndert und den Unterhalt gestaffelt, zuletzt f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 auf monatlich 625 200 und f374r die Zeit ab April 2008 auf monatlich 477 200, festgesetzt. Die in der Berufungsinstanz erhobene Ab344nde-rungswiderklage des Beklagten, mit der dieser eine Befristung des nacheheli-chen Unterhalts bis zur Vollj344hrigkeit der j374ngsten Tochter (6. Juli 2013) begehrt hatte, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision "hinsichtlich des ab dem Jahr 2008 zu zahlenden Ehegattenunterhalts" zugelassen, weil die Frage der Einkommensberechnung bei konkurrierenden Anspr374chen gleichran-giger Ehegatten seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform von grunds344tzli-cher Bedeutung sei. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine Antr344ge auf Abweisung der Ab344nderungsklage f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 sowie auf Befristung des nachehelichen Unterhalts weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision f374hrt im Umfang der Ab344nderungswiderklage zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192). I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1254 ver366ffentlicht ist, hat der Ab344nderungsklage der Kl344gerin teilweise stattgegeben und die auf eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gerichtete Ab344nderungswiderkla-ge des Beklagten abgewiesen. Anspruchsgrundlage f374r das Unterhaltsbegeh-ren der Kl344gerin seien 247 1570 BGB a.F. und 247 1573 Abs. 2 BGB. 7 Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen sei von dem tats344chlich erzielten Einkommen des Beklagten auszugehen, zumal seine nacheheliche Bef366rderung von Gehalts-gruppe A 9 auf Gehaltsgruppe A 10 keine au337ergew366hnliche, 374berdurchschnitt-liche Einkommenssteigerung darstelle. 247 23 BBesG sehe eine Besoldung nach A 9 als Eingangsgruppe f374r den gehobenen Dienst vor. Nach der Laufbahnver-ordnung f374r die Polizei sei ein Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11 ohne gesonderte Pr374fungen m366glich, so dass die Bef366rderung des Beklagten und die Besoldung nach Gehaltsgruppe A 10 keine ungew366hnliche Karriere darstelle. Vor der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin seien die Unterhalts- 8 - 5 - pflichten des Beklagten f374r die drei gemeinsamen Kinder und seine beiden Kin-der aus der neuen Ehe zu ber374cksichtigen, wobei allerdings jeweils nur die Zahlbetr344ge absetzbar seien. 9 Auf Seiten der Kl344gerin sei f374r die Zeit ab Juli 2007 wegen der Betreuung der im Juli 1995 geborenen Tochter auf der Grundlage des zum fr374heren Un-terhaltsrecht anerkannten Altersphasenmodells von einer halbschichtigen Er-werbst344tigkeit und insoweit von einem Nettoeinkommen nach Abzug erwerbs-bedingter Kosten in H366he von 657,47 200 auszugehen. Diese gelte wegen des kurzfristigen Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 auch f374r eine weitere Karenzzeit von drei Monaten. F374r die Zeit ab April 2008 seien ihr fiktive Eink374nfte im Umfang einer ihr nach ihrem Gesundheitszustand m366glichen sechsst374ndigen t344glichen Arbeitszeit zuzurechnen. Nach dem Er-gebnis des vorliegenden Sachverst344ndigengutachtens stehe zur 334berzeugung des Gerichts fest, dass die Kl344gerin allein unter psychosomatischen Beschwer-den leide, jedoch auch unter Ber374cksichtigung dieser Beschwerden zu einer T344tigkeit von bis zu sechs Stunden t344glich in der Lage sei. Aus dieser sechs-st374ndigen Erwerbst344tigkeit k366nne die Beklagte ein Nettoeinkommen nach Ab-zug berufsbedingter Kosten in H366he von 915,47 200 erzielen. In die Unterhaltsberechnung ab Januar 2008 sei die zweite Ehefrau des Beklagten einzubeziehen, die neben der Betreuung der im M344rz 1999 und Au-gust 2001 geborenen Kinder 16 Stunden w366chentlich arbeite und nach Abzug berufsbedingter Kosten netto 1.146,27 200 erziele. Die Unterhaltsberechnung sei im Wege der Dreiteilung unter Ber374cksichtigung s344mtlicher Eink374nfte durchzu-f374hren, wobei der Splittingvorteil der zweiten Ehe und die gesamten Familien-zuschl344ge zu ber374cksichtigen seien. Nach Abzug der Zahlbetr344ge f374r den Kin-desunterhalt und der berufsbedingten Kosten verbleibe dem Beklagten ein Net-toeinkommen in H366he von 2.353,21 200. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsan- 10 - 6 - spruch der Kl344gerin f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 in H366he von monat-lich 625 200 und f374r die Zeit ab April 2008 in H366he von monatlich 477 200. Weil die Kontrollberechnung im Wege der Halbteilung der Eink374nfte der Parteien ohne Ber374cksichtigung der neuen Ehe des Beklagten sogar zu h366heren Unterhaltsbe-tr344gen f374hre, sei von dem im Wege der Dreiteilung ermittelten Unterhalt auszu-gehen. Eine Befristung oder Begrenzung des Ehegattenunterhalts komme der-zeit nicht in Betracht. Die Kl344gerin betreue nach wie vor die gemeinsame min-derj344hrige Tochter und k366nne auch aufgrund der Tatsache, dass sie bislang die drei gemeinsamen Kinder betreut habe, noch nicht so viel verdienen, dass sie ihren eheangemessenen Bedarf oder nur ihren angemessenen Selbstbehalt selbst decken k366nne. Wie sich der Gesundheitszustand der Kl344gerin in der Zu-kunft entwickeln werde und welche Erwerbschancen sie dann habe, k366nne der-zeit nicht abschlie337end beurteilt werden. 11 II. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen h344lt den Angriffen der Revision stand. 12 1. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Oberlandesgericht von einem An-spruch der Kl344gerin auf nachehelichen Unterhalt ausgegangen. Soweit es die-sen Anspruch allerdings lediglich auf 247 1570 BGB a.F. und 247 1573 Abs. 2 BGB st374tzt, widerspricht dies auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen der Rechtsprechung des Senats. 13 a) Der Senat unterscheidet in st344ndiger Rechtsprechung bei der Abgren-zung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach 14 - 7 - den 247247 1570 bis 1572 BGB und des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB danach, ob wegen des Hindernisses eine Erwerbst344tigkeit vollst344ndig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. 15 Wenn der Unterhaltsberechtigte vollst344ndig an einer Erwerbst344tigkeit ge-hindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus den 247247 1570 bis 1572 BGB und zwar auch f374r den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Er-werbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf 374berstei-genden Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an ei-ner Erwerbst344tigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den 247247 1570 bis 1572 BGB und im 334brigen als Aufstockungsunterhalt aus 247 1573 Abs. 2 BGB. Das gilt auch f374r die Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 20 ff.). Ist der Unterhaltsberechtigte also aus gesundheitlichen Gr374nden an einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit gehindert und ist der Einsatzzeitpunkt des 247 1572 BGB gewahrt, beruht der An-spruch auf nachehelichen Unterhalt entgegen der Rechtsauffassung des Beru-fungsgerichts nicht allein auf 247 1573 Abs. 2 BGB. b) Das Oberlandesgericht hat f374r die - hier nicht mehr relevante - Zeit bis Ende 2007 im Hinblick auf das Alter der im Juli 1995 geborenen j374ngsten ge-meinsamen Tochter einen fortdauernden Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB a.F. angenommen. Dagegen bestehen auf der Grundlage des fr374heren Rechts und des dazu seinerzeit allgemein anerkannten Alterspha-senmodells f374r den Unterhaltsanspruch bis Ende 2007 keine Bedenken. 16 - 8 - Soweit das Oberlandesgericht der Kl344gerin f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 eine Karenzzeit von drei Monaten f374r die Ausweitung ihrer Erwerbs-t344tigkeit einger344umt hat, st374tzt sich der Unterhaltsanspruch auf 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Wenn das Oberlandesgericht dem Vertrauen der Kl344gerin in das nach fr374herem Recht geltende Alterspha-senmodell besonderes Gewicht einger344umt und eine Ausweitung ihrer Erwerbs-t344tigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung f374r zumutbar erachtet hat, bestehen auch dagegen aus revisions-rechtlicher Sicht keine Bedenken. 17 F374r die Zeit ab April 2008 ist das Berufungsgericht allerdings nicht mehr von einer nach 247 1570 BGB aus kind- oder elternbezogenen Gr374nden einge-schr344nkten Erwerbsf344higkeit der Kl344gerin ausgegangen. Auch Umst344nde, die f374r eine 374berobligatorische Belastung der Kl344gerin durch eine vollschichtige Er-werbst344tigkeit neben der noch fortdauernden Betreuung der im Juli 1995 gebo-renen j374ngsten gemeinsamen Tochter sprechen k366nnten, hat das Oberlandes-gericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 - Tz. 103). Die Erwerbsf344higkeit der Kl344gerin sei ab dann auf eine "nach ihrem Gesundheitszustand m366gliche sechsst374ndige T344tigkeit" begrenzt. Dabei ist es von dem Ergebnis des Sachverst344ndigengutachtens ausgegangen, das der Kl344gerin im Hinblick auf ihre psychosomatischen Beschwerden gegen-w344rtig nur eine Erwerbst344tigkeit in diesem Umfang zumutet. 18 c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts standen der Kl344gerin w344hrend der Zeit von Januar bis M344rz 2008 also noch ein Anspruch auf Betreu-ungsunterhalt gem344337 247 1570 BGB und ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB zu. F374r die Zeit ab April 2008 ergibt sich der Unter-haltsanspruch der Kl344gerin nach den Feststellungen aus 247 1572 Nr. 2 BGB und aus 247 1573 Abs. 2 BGB. 19 - 9 - 2. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin ist das Oberlandesgericht zutreffend von 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen, wonach sich das Ma337 des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen richtet. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Le-bensverh344ltnisse ist nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag l344sst sich der Vorschrift des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehe-lichen Lebensverh344ltnissen vielmehr sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Ein-kommens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, und zwar unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Ankn374pfung an die ehe-lichen Lebensverh344ltnisse begrenzt deren grunds344tzliche Wandelbarkeit ledig-lich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwir-kenden ehelichen Solidarit344t andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.). 20 a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Ober-landesgericht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zutreffend von den gegenw344rtig erzielten Eink374nften des Beklagten ausgegangen. 21 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind Einkommenssteige-rungen grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, gleichg374ltig, ob sie vor oder nach Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Steigerungen nicht schon in der Ehe angelegt waren wie etwa allgemeine Lohnsteigerungen, sondern auf eine unerwartete Entwicklung, z.B. einen Kar-rieresprung, zur374ckzuf374hren sind. Nur solche unvorhersehbar gestiegenen Ein- 22 - 10 - k374nfte sind deswegen nicht mehr den ehelichen Lebensverh344ltnissen im Sinne des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen. Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er w344hrend der Ehezeit stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen w374rde (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 46 und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 25 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 20 ff.). Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats von dem gegenw344rtigen Einkommen des Beklagten nach Gehalts-gruppe A 10 ausgegangen ist, ist gegen diese tatrichterliche W374rdigung aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. Denn die Feststellung, es handele sich bei der Bef366rderung eines Polizeibeamten von der Gehaltsstufe A 9 auf die Ge-haltsstufe A 10 nicht um eine 374berdurchschnittliche Einkommenssteigerung, hat das Oberlandesgericht zutreffend auf die gesetzlichen Grundlagen gest374tzt. Nach 247 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG bildet die Besoldung nach A 9 die Eingangs-gruppe f374r den gehobenen Dienst. Nach der Laufbahn-VO f374r die Polizei ist im gehobenen Dienst ohne gesonderte Pr374fungen ein Aufstieg bis zur Besol-dungsgruppe A 11 m366glich. Soweit der Beklagte den Wechsel seines Einsatz-gebietes als entscheidende Voraussetzung f374r die Bef366rderung einstuft, hat das Oberlandesgericht dies als keinen au337ergew366hnlichen Vorgang angesehen, zumal ein solcher Wechsel aus der fr374heren Funktion als Gruppenbeamter in eine Einsatzhundertschaft auch w344hrend fortdauernder Ehe zu erwarten gewe-sen w344re. Einer Beweisaufnahme 374ber die Bedeutung des Wechsels des Einsatzgebietes f374r die nachfolgende Bef366rderung bedurfte es somit nicht. 23 Weil danach schon kein Karrieresprung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher im Rahmen der hier gebotenen Dreiteilung 374berhaupt 24 - 11 - auf die Bedarfsbemessung auswirken w374rde (BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 32 ff.). 25 b) Im Rahmen der Prognoseentscheidung f374r den k374nftigen Unterhalt der Kl344gerin ist das Oberlandesgericht zu Recht auch f374r die Zeit ab Januar 2009 von den Eink374nften des Beklagten ausgegangen, die es dem Unterhaltsan-spruch f374r das Jahr 2008 zugrunde gelegt hat. Dies schlie337t den erh366hten Fa-milienzuschlag ein, der ab dem Jahre 2008 in H366he von j344hrlich 1.200 200 gezahlt wurde. Soweit das Einkommen des Beklagten im Jahre 2008 durch eine Nach-zahlung in H366he von weiteren 1.200 200 f374r das zur374ckliegende Jahr 2007 gestie-gen ist, durfte das Oberlandesgericht das Gesamteinkommen im Rahmen sei-ner Prognose auch f374r das Jahr 2009 zugrunde legen. Denn es hat ausdr374ck-lich ausgef374hrt, dass die Entwicklung der Einkommensverh344ltnisse des Beklag-ten noch nicht genau absehbar sei und es deswegen von einer Fortdauer der Prognose f374r das Jahr 2008 ausgehe. Diese Prognose wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten aus. c) Zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrelevanten Ein-kommen des Beklagten nur die Zahlbetr344ge auf den Barunterhalt f374r seine Kin-der aus erster und zweiter Ehe abgesetzt. 26 Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung f374r den Ehegattenunterhalt gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit des Un-terhaltsschuldners f374r den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte Ta-bellenbetrag, sondern lediglich der tats344chliche Zahlbetrag auf den Unterhalts-anspruch minderj344hriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 22 ff.; vgl. auch Senats- 27 - 12 - urteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Tz. 36). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. Mit der in der Literatur ge344u337erten Kritik an dieser Auffassung (vgl. Sch374rmann FamRZ 2009, 1306, 1307 f., Graba FF 2009, 453 und Spangenberg FamRZ 2010, 255 f.) hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen bereits unter Hinweis auf den ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers befasst. d) Schlie337lich hat das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unter-haltsbedarfs der Kl344gerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu Recht auch die Unterhaltspflichten des Beklagten f374r seine beiden nachehelich gebo-renen Kinder und f374r seine zweite Ehefrau ber374cksichtigt. 28 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind neben den grunds344tzlich zu ber374cksichtigenden 304nderungen der Einkommensverh344ltnisse auch sonstige Ver344nderungen der ma337geblichen Verh344ltnisse zu ber374cksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen verf374gbare Einkommen haben. Die Ber374cksichtigung dadurch bedingter Einkommensminderungen findet ihre Grenze erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - 344hnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen vor-werfbar sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener Unterhalts-schuldner eine neue Familie gr374ndet und in dieser neuen Ehe Kinder geboren werden. 29 Auch in solchen F344llen w344re es verfehlt, die Unterhaltspflicht f374r ein neu hinzugekommenes Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unbe-r374cksichtigt zu lassen, was dazu f374hren k366nnte, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen f374r den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen 374bersteigen w374rde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden k366nnte (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = 30 - 13 - FamRZ 2008, 968 - Tz. 47 und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Tz. 22). 31 Gleiches gilt f374r die Unterhaltspflicht gegen374ber einer neuen Ehefrau des Beklagten, die nach der - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Rechtsprechung des Senats im Weg der Dreiteilung zu ber374cksichtigen ist (Se-natsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 - Tz. 37 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Tz. 28 f.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 27 ff. und Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 21). bb) Im Rahmen der Dreiteilung der Eink374nfte der Parteien und der neuen Ehefrau des Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend sowohl den Splittingvorteil der neuen Ehe als auch die Familienzuschl344ge ber374cksich-tigt und lediglich im Rahmen einer Kontrollberechnung ausgeschlossen, dass die Kl344gerin als geschiedene Ehefrau auf Kosten der neuen Ehe aus den Zu-wendungen und steuerlichen Vorteilen profitiert, die nur um der neuen Ehe wil-len geleistet werden. 32 Der Senat hatte im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts in der Vergangenheit entschieden, dass ein Splittingvorteil der neuen Ehe verbleiben m374sse und der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten deswegen auf der Grundlage eines fiktiv zu ermittelnden Einkom-mens ohne den Splittingvorteil zu bemessen sei (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). Diese Rechtsprechung hat der Senat aller-dings unter Hinweis auf seine neuere Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen f374r F344lle konkurrierender Unterhaltsanspr374che eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten fortentwickelt. Soweit ein Un-terhaltsbedarf eines neuen Ehegatten auch den fortgeschriebenen Bedarf des 33 - 14 - geschiedenen Ehegatten beeinflusst, was im Wege der Dreiteilung zu bemes-sen ist, f374hrt die neue Ehe regelm344337ig zu einer K374rzung der Unterhaltsanspr374-che des geschiedenen Ehegatten. Um eine Erh366hung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten durch die neue Ehe zu verhindern, ist es ausrei-chend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten im Wege einer Kon-trollberechnung auf den Unterhalt zu begrenzen, wie er ohne die neue Ehe ge-schuldet w344re (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 - Tz. 46 ff. und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Tz. 32). Dies gilt auch f374r Zulagen im Einkommen des Beklagten, die lediglich um der neuen Ehe willen geleistet werden (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 - Tz. 52 ff.). cc) Soweit das Berufungsgericht der Unterhaltsbemessung ein um ein volles 13. Monatsgehalt erh366htes Einkommen der neuen Ehefrau zugrunde ge-legt hat, ist die Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. 34 (1) Das Berufungsgericht hat schon deswegen nicht gegen seine Hin-weispflicht aus 247 139 ZPO versto337en, weil der Beklagte im Rahmen der gebo-tenen Dreiteilung ohnehin zur Darlegung der Unterhaltbed374rftigkeit seiner neu-en Ehefrau verpflichtet war. 35 Zwar tr344gt nach 247 1577 BGB grunds344tzlich der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast f374r die H366he seines Unterhaltsbedarfs und f374r sei-ne Bed374rftigkeit (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. 247 6 Rdn. 703 ff.). Im Rahmen der gebotenen Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen allerdings die Darlegungs- und Beweislast f374r die Umst344n-de, die die Unterhaltsbed374rftigkeit seiner neuen Ehefrau begr374nden, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (zur Leistungsf344higkeit vgl. Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 36 - 15 - 1988, 930, 931; vgl. auch Schilling FF 2008, 279, 292 und Wendl/Dose aaO 247 6 Rdn. 712). Dazu z344hlen auch die Erwerbsf344higkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 46 ff.). 37 (2) Schlie337lich beruht die Unterhaltsprognose des Berufungsgerichts auf der Mitteilung 374ber das Einkommen der neuen Ehefrau vom Januar 2008, die wegen m366glicher Einkommenssteigerungen im Laufe des Jahres nicht repr344-sentativ f374r das Durchschnittseinkommen des Jahres sein muss. Die von der Revision erhobene Verfahrensr374ge ist schon deswegen unerheblich, weil das Durchschnittseinkommen aus der nunmehr vorgelegten Entgeltabrechnung f374r November 2007 - nach Abzug der Sonderzahlung - 374ber das vom Berufungsge-richt angesetzte durchschnittliche Bruttomonatseinkommen hinausgeht. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Dreiteilung auf Seiten der neuen Ehefrau des Beklagten trotz des Alters der im M344rz 1999 und August 2001 geborenen gemeinsamen Kinder lediglich ein Erwerbseinkommen aus der tats344chlich vor-handenen Erwerbst344tigkeit im Umfang von 16 Stunden w366chentlich ber374cksich-tigt hat, belastet dies den Beklagten ebenfalls nicht (zur Erwerbspflicht vgl. Se-natsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 59 f.). III. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision aber nicht stand, so-weit es die vom Beklagten begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Zeit bis zum 6. Juli 2013 abgelehnt hat. 38 1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan- 39 - 16 - spruch unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus den nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden Gesichts-punkten f374r die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. 40 a) Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung f374r die Herabsetzung oder zeit-liche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Nachteile in Folge einer notwendigen pers366nlichen Betreuung und Erzie-hung eines gemeinsamen Kindes liegen nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts jedenfalls f374r die Zeit ab April 2008 nicht mehr vor. 41 Im Rahmen des hier relevanten Krankheitsunterhalts nach 247 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelm344337ig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebe-dingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter auf-grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend f374r den Fall der krank-heitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunf344hig-keitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe w344re (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). Dann ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorge-beitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25). 42 - 17 - Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB kann ein nur durch die Ehe erlangter h366herer Lebensstandard einen ehebedingten Nachteil nicht begr374nden. Sonstige ehebedingte Nachteile hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. 43 44 b) 247 1578 b BGB beschr344nkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers al-lerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374ck-sichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesonde-re" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schlie337t er andere Ge-sichtspunkte f374r die Billigkeitsabw344gung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gem344337 247 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen, die regelm344337ig nicht ehebedingt sind, an Bedeutung (Senats-urteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36 ff.). Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunf344higkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwick-lung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten f374r das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in 247 1572 BGB ein be-sonderes Ma337 an nachehelicher Solidarit344t festgeschrieben, das auch im Rah-men der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unber374cksichtigt bleiben kann (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39). Auch in solchen F344llen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarit344t den wesentlichen Billigkeitsma337stab bildet, kommt den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umst344nden besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der 45 - 18 - Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haus-haltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarit344t zu bemessen. 46 c) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unter-halts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374-gung h344tte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsbe-rechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verf374gung h344tte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b BGB herabge-setzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberech-tigten, das nach der neueren Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 200 monatlich entspricht, erreichen muss (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 31 ff.). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts tr344gt dieser Rechtsprechung des Senats nicht hinreichend Rechnung. 47 a) Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung des 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Ein-ordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tat-richter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und 48 - 19 - widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19). 49 b) Diesen Anforderungen gen374gt die angefochtene Entscheidung aller-dings nicht. Weil die Beklagte trotz ihrer krankheitsbedingt eingeschr344nkten Erwerbs-t344tigkeit f374r die Zeit ab April 2008 jedenfalls monatliche Nettoeink374nfte erzielen kann, die nach Abzug berufsbedingter Kosten 915,47 200 betragen, ist ihr Min-destbedarf durch ihre erzielbaren Erwerbseink374nfte gesichert. 50 Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung einer Befristung des nach-ehelichen Unterhalts auf eine fortdauernde Betreuung der im Juli 1995 gebore-nen gemeinsamen Tochter st374tzt, tr344gt dieser Umstand seine Entscheidung nicht. Denn der Beklagte hatte ausdr374cklich lediglich eine Befristung des nach-ehelichen Unterhalts bis zur Vollj344hrigkeit dieser Tochter begehrt. 51 Soweit das Berufungsgericht eine Befristung des nachehelichen Krank-heitsunterhalts abgelehnt hat, weil die Kl344gerin nicht voll erwerbsf344hig ist, steht dies allein einer Befristung nicht entgegen. 247 1578 b BGB erm366glicht grunds344tz-lich eine Befristung und eine Begrenzung des Krankheitsunterhalts und insoweit eine Absenkung auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf. Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung h344tte das Berufungsgericht deswegen alle weiteren Umst344nde des Einzelfalls ber374cksichtigen m374ssen. Als solche kommen insbesondere die Einkommensverh344ltnisse und Lebensumst344nde bei-der Parteien in Betracht. Zu ber374cksichtigen ist auch, dass die Krankheit der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts therapierbar ist und die Kl344gerin sich dem bislang entzogen hat. Von Bedeutung sind zudem die 52 - 20 - elfj344hrige Dauer der Ehe und die Dauer der nachehelichen Unterhaltsleistung, die nach rechtskr344ftiger Ehescheidung im Februar 1997 inzwischen bereits 13 Jahre w344hrt. Schlie337lich hat auch der Beklagte eine f374nfzigprozentige Minde-rung seiner Erwerbst344tigkeit nachgewiesen. 53 3. Die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, weil der Senat nicht abschlie337end entscheiden kann. Die gebotene neue Billig-keitsentscheidung im Rahmen des 247 1578 b BGB muss auf die aktuellen indivi-duellen Umst344nde gest374tzt werden, die vom Tatrichter festzustellen sind. Hahne V351zina Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.04.2006 - 253 F 216/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.05.2008 - II-2 UF 135/06 -
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