BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 89/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. M344rz 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.072,35 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die von ihr aufge-worfenen Rechtsfragen f374r die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Dass die Beitragsforderung der Kl344gerin aus dem - vom Beklagten ausgesch374t-teten Grundst374ckserl366s - nicht mehr erf374llt werden kann, ist solange unerheb- 2 - 3 - lich, als die Masse im 334brigen zur Erf374llung ausreicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur fehlenden Erf374llbarkeit von Masseverbindlichkeiten, die der Beklagte als Insolvenzverwalter begr374ndet hat, getroffen. Verfahrensr374-gen werden insoweit keine erhoben. Eine pers366nliche Haftung des Insolvenz-verwalters aus 247 61 InsO ist damit ausgeschlossen. Gleiches gilt f374r eine Haf-tung aus 247 60 Abs. 1 InsO, soweit dem Verwalter vorgeworfen wird, gleichran-gige Masseverbindlichkeiten unterschiedlich befriedigt zu haben. Auch insoweit ist eine Masseersch366pfung nicht ersichtlich. Dass Anspr374che des Grundst374cks-k344ufers aus 247 436 Abs. 1 BGB durch den Verk344ufer zu erf374llen sind, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Einer Zulassung der Revision bedarf es zur Kl344-rung dieser Frage nicht. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 12.12.2008 - 21 O 270/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 5 U 2/09 -
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