BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 89/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5 Es w ird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s zu der Frage eingeholt, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist . BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - KG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt . II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s zu folgender Frage eingeholt: Ist § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzun g des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar? Gründe : A . Das ursprünglich klagende Land hat im Wege der Behördenanfechtung die Vaterschaft des Beklagten zu 2 ( im Folgenden: Vater) zum Bekl agten zu 1 ( im Folgenden: Kind) an gefochten . Die Mutter des im Juni 2005 geborenen Kindes ist bosnisch - herzegowini - sche Staatsangehörige. Der mit der Mutter nicht verheiratete Vater ist deutscher Staatsangehöriger und erkannte die Vaterschaft im August 2 005 vor dem Sta n- desamt an. Im Dezember 2006 erhielt die Mutter als Elternteil eines minderjä h- rigen ledigen Deutschen anstelle der ihr zuvor erteilten befristeten eine unb e- fri s tete Aufenthalt s erlaubnis . Das ursprünglich klagende Land hat geltend g e- 1 2 - 3 - macht , da ss die Mutter zu keiner Zeit mit dem Vater in einer Haushaltsgemei n- schaft gelebt und eine wirtschaftliche Hausgemeinschaft geführt habe . Es b e- stünden ernsthafte Zweifel an der biologischen Vater schaft , weil zwischen den Beklagten nie eine sozial - familiäre Beziehung bestanden habe und durch die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der unbefrist e- ten Aufenthalt serlaubnis geschaffen worden seien. Die Anfechtungsfrist sei g e- wahrt, weil das Land erst durch ein Schreiben der Ausländerbehör de vom März 2009 von den Anfechtungstatsachen Kenntnis erlangt habe. Der Senat des Landes Berlin hat te bis Dezember 2010 von der Veror d- nungsermächtigung in § 1600 Abs. 6 Satz 1, 2 BGB keinen Gebrauch gemacht und keine für die Anfechtung der Vaterschaft zuständige Behörde bestimmt . Das Land hat sich darauf berufen, dass sich die zuständige Behörde bereits aus dem bestehenden Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergebe. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen. Dagegen hat das Land die vom B e- rufungsgericht zugelassene Revision eingelegt . In der Revisionsinstanz ist auf Klägerseite ein Parteiwechsel zugunsten der nun mehr anfechtungs berechtigten Behörde als neuer Klägerin erklärt worden . D as in der Revisionsinstanz durch einen zugelassenen Rechtsanwalt allein vertretene Kind hat dem Parteiwechsel zugestimmt . B . Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszus etzen. Nach Überzeugung des Senats ist das behö rdliche Anfechtungsrecht nach § 1600 3 4 5 - 4 - Abs. 1 Nr. 5 BGB mit Art. 6 Abs. 5 GG un vereinbar, weil die Regelung eine A n- fechtung der Vaterschaft nur in Bezug auf die Anerkennung nichteheliche r Ki n- der vor sieht , währen d eheliche Kinder davon auch im Fall eines vergleichbaren Rechtsmissbrauchs nicht betroffen sein können. Zur Verfassungs mäßigkeit ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s einzuholen . Eine bloße Aussetzung entsprechend § 148 ZPO wegen bereits beim Bundesverfassungsgericht zu der Frage anhängiger Verfahren (BVerfG 1 BvL 6/10 Vorlage des Amtsgericht s Hamburg - Altona; OLG Bremen FamRZ 2011, 1073) ohne eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG NJW 2000, 1484; BGH Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20) ist im vorliegenden Fall nicht zulässig , weil der Senat die verfa s- sungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis teilt . I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist d ie Klage unbegründet. Das (ursprünglich) klagende Land sei nicht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB anfec h- tungsberechtigt , da es selbst nicht Behörde, sondern der Rechtsträger sei, dem die Landesbehörden angehörten. Der Gesetzgeber habe die Landesregieru n- ge n ermächtigen wollen, die anfechtungsberechtigten Behörden nach ihrer Ei g- nung und den örtlichen Besonderheiten auszuwählen. Dass der Rechtsträger selbst das Anfechtungsrecht wahrnehmen können solle, sei in der Gesetzesb e- gründung nicht in Erwägung gezogen w orden. Die schon vor der gesetzlichen Neuregelung bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen könnten ein Anfechtungsrecht nicht begründen. So lange von der Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden sei, bedürfe es auch keiner Entscheidung da r- 6 7 - 5 - über, ob die Landesregierung als Adressat d er Verordnungsermächtigung in § 1600 Abs. 6 Satz 1 BGB selbst für die Anfechtung der Vaterschaft zuständig sei. II. Die Frage, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung des R echtsstreits erheblich. Würde § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB g e- gen Art. 6 Abs. 5 GG verstoßen, könnte der Rechtss treit nicht entschieden we r- den . 1. Der Revision bleibt ein Erfolg nicht schon ohne Rücksicht auf die Ve r- fassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelun g versagt . a) Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Das Verfahren der Vate r- schaftsanfechtung ri chtet sich demnach noch nach §§ 640 ff. ZPO, § 1600 e BGB . Die Klage ist zulässig. D er Parteiwechsel vom Land zu dem Bezirksamt als zuständiger Be hörde auf Klägerseite ist entsprech end § 263 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 15. April 2012] § 263 Rn. 17 mwN) wirksam . Zwar ist in der Revisionsinstanz ein Parteiwechsel grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn dies er mit neuem Tatsachenvortrag verbunden ist (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vor § 50 Rn. 24 ) . Die vorliegende Fallgestaltung zeichnet sic h indessen durch die Besonderheit aus, dass ein Parteiwechsel w e- gen einer Rechtsänderung zur Zuständigkeit der anfechtungsberechtigten B e- 8 9 10 11 - 6 - hörde erforderlich geworden ist , welche auc h im Revisionsverfahren zu berüc k- sichtigen ist und sowohl aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes wie auch der Prozessökonomie die Möglichkeit des Eintritts der nunmehr zuständigen Behörde erfordert (vg l. Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283 , 2 84 ; BVerwGE 44, 148 , 151 = DÖV 1974, 241 ) . Das beklagte Kind hat dem Parte i- wechsel zugestimmt. Überdies bedurfte es d er Zustimmung der Beklagten nicht, weil der Parteiwechsel lediglich in der durch Gesetzesänderung verände r- ten Zuständigkeit begründet liegt und daher sachdienlich ist. Er beeinträchtigt die Beklagten nicht in ihren Rechten , weil sich außer der neu geregelten Z u- ständigkeit im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB der Prozessstoff nicht ge ä n- dert hat . Ob überdies ein Parteiwechsel bereits kraft Gese tzes eingetreten ist oder dem Land eine Fortsetzung des Verfahrens in entsprechender An wendung von § 265 Abs. 2 ZPO eröffnet war, erscheint zweifelhaft (vgl. BVerwGE 44, 148, 151 = DÖV 1974, 241 sowie BGH Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06 - NJW - RR 2 008, 860), bedarf aber wegen des jedenfalls wirk sam erklärten - gewillkürten - Parteiwechsels im vorliegenden Fall keiner Entsche i- dung. Die Parteifähigkeit der Behörde ergibt sich aus der dieser durch § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB übertragenen Aufgabe (vgl. Z öller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 50 Rn. 25 sowie - zur Beteiligtenstellung nach dem FamFG - § 8 Nr. 3 FamFG und Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 124 ) . Die Wahrnehmung der vom Gesetz zugewiesenen Aufgabe setzt voraus, dass die Behörde im eigenen Na men einen Prozess führen kann. Die Anfechtungsberechtigung der Behörde ist dementsprechend der Re gelung zur Eheaufhebung gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach gebildet (BT - Drucks. 16/3291 S. 12 ). Für diese war schon au f- grund des vor Inkrafttreten des FGG - Refor mgesetzes geltenden Verfahren s- rechts die Parteifähigkeit der antragsberechtigten Behörde nicht zweifelhaft (vgl. § 631 Abs. 5 ZPO sowie Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 631 Rn. 11 ). Dass die 12 - 7 - Behörde als solche nicht rechtsfähig ist und ob deren Prozessführung - wie von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat er wogen - etwa als eine Prozessstandschaft für das Land als Rechtsträger zu qualifizieren ist, ist nicht von Bedeutung, weil beides der Prozessführung durch die Behörde im eigenen Namen wi e auch deren Parteifähigkeit nicht entgegensteht . Die Wirksamkeit der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die anfec h- tungsberechtigte Behörde ist für das vorliegende Verfahren ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zu unter stellen. Denn der Behörde muss zur Geltendmachung ihrer prozessualen Rechte der Zugang zu einer gerichtlichen Sachprüfung eröffnet sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09 - NJW 2010, 3100 und vom 27. September 2007 - VII ZB 23/07 - FamRZ 20 08, 256 jeweils mwN ; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 50 Rn. 11). Berufung und Revision sind vom ursprünglich klagenden Land in zuläss i- ger Weise eingelegt und begründ et worden. b) N ach dem Parteiwechsel stellt sich die vom Berufungsgericht ve rnei n- te Frage, ob das Land als ursprüngliche Kläg erin als Behörde im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BGB eine Anfechtungsklage erheben konnte, in diesem Zusammenhang nicht mehr. Denn für die Begründetheit der Klage ist auf den Zeitpunkt der Revisions entscheidung abzustellen. Die Anfechtungsb e- rechtigung der nunmehr klagenden Behörde ist demnach auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet nicht mehr zweifelhaft. c) Die übrigen Voraussetzungen der behördlichen Vaterschaftsanfec h- tung hat d as Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Aufgrund des von den Vorinstanzen fes tgestellten Sachverhalts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es an einer Anfechtungsvorau s- 13 14 15 16 - 8 - setzung fehlt und die Klage schon aus an deren Gründen als der Verfassung s- widrigkeit der gesetzlichen Regelung abzuweisen ist . a a ) Zu der Frage des Bestehens eine r sozial - familiären Beziehung zw i- schen den Beklagten im Sinne von § 1600 Abs. 3 BGB haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getr offen. Für die Revisionsinstanz ist daher der Kläge r- vortrag zu unter stell en, dass zwischen den Beklagten keine sozial - familiäre B e- ziehung besteht und bestanden hat . Einen weitergehenden als den die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 3 BGB umfassenden Klä gerv ortrag setzt die Schlüssigkeit der von der B ehörde erhobenen Anfechtung sklage nicht voraus. Zwar erfordert die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Senats bei der Anfechtung nach § 1600 Nr. 1 bis 4 BGB - entsprechend der den L auf der Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB auslösenden Kenntniserlangung - einen Klägervortrag zum Anfangsverdacht , dass das Kind nicht das leibliche Kind des Vaters ist ( vgl. S e- natsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 ; vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156 ; BGHZ 162, 1 = Fa mRZ 2005, 340 und nunmehr § 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Demgege n- über hat die anfechtungsberechtigte Behörde - wiederum entsprechend der den Lauf der Frist in Gang setzenden Kenntniserlangu ng gemäß § 1600 b Abs. 1 a BGB - lediglich vorzutragen, dass die An fechtungsvoraussetzungen nach § 1600 Abs. 3 BGB vorliegen (vgl. BT - Drucks. 16/3291 S. 14 f. sowie nunmehr § 171 Abs. 2 Satz 3 FamFG ; i.E. ebenso MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 24 ; aA Genenger FPR 2007, 155, 158 ). b b ) Auch die a ufenthalt srechtliche n Voraussetzungen der Vaterschaft s- anfechtung liegen vor. 17 18 19 - 9 - Nach § 1600 Abs. 3 BGB müssen durch die Anerkennung rechtliche V o- raussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaub ten Aufenthalt des Ki n- des oder eines Elternteiles geschaffen worden sein. D as Kind hat durch die A n- erkennung nach § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und unterliegt damit keinen Aufenthalt sbeschränkungen (Art. 11 GG) . Die Mu t- ter hat d urch die Anerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthalt serlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erworben. D eren Befristung hat sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG am Aufenthaltszweck z u orientieren, der im vorliegenden Fall in der Ausübung der P ersonensorge besteht. Zudem ist e i- nem aufenthaltsberechtigten Ausländer nach § 28 Abs. 2 AufenthG in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen . Vor der Anerke n- nung hatte die Mutter lediglich eine befristete Aufenthalt serlaubnis al s Härtefall gemäß § 23 a AufenthG , an der das minderjährige Kind teilhatte (vgl. § 33 AufenthG ). Es ist allerdings zweifelhaft , ob die Voraussetzungen eines erlaubten Aufenthalt s auch bei einem bereits bestehenden - befristeten - Aufenthalt stitel durch die Anerkennung geschaffen worden und damit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung erfüllt sind . Die Frage ist jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles zu b ejahen. D ass von der gesetzlichen Regelung nicht nur Fälle eine s aufgrund der Anerkennung erstmals erlangten Aufenthalt stitels , sondern auch solche eine r Verbesserung des Aufenthaltsstatus erfasst werden sollte n , liegt allerdings n a- he. Von der Anknüpfung des Gesetzes an den erlaubten Aufenthalt wird auch de r Fall erfa sst , dass der Aufenthalt infolge der Anerkennung für eine längere Zeit erlaubt ist , als er es ohne diese wäre. D er Wortlaut deckt daher auch so l- che Fall gestaltungen ab , in denen der Aufenthalt sstatus durch die Anerkennung nur verbessert wird und Kind und E lternteil auch ohne die Anerkennung nicht 20 21 22 - 10 - ausreisepflichtig wären (Erman/Hammermann BGB 1 3 . Aufl. § 1600 Rn. 22 g) . Zudem wird au s den Gesetzesmaterialien deutlich, dass die Behördenanfec h- tung auch Fälle erfassen sollte, in denen ein noch nicht auf Dauer g esicherter Aufenthalt durch die Anerkennung der Vaterschaft in einen dauerhaft gesiche r- ten umgewand elt wird (BT - Drucks. 16/3291 S. 10). Ob dies unterschiedslos zu gelten hat ode r eine differenzierte Betrac h- tung notwendig ist (vgl. etwa S taudinger/Rausch er BGB [2011] § 1600 Rn. 119 f. ), braucht im vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten des von der Mutter vor der Anerkennung innegehabten Aufenthalt stitels nicht entschi e- den zu werden. Denn b ei dem vor der Anerkennung bestehenden Aufenthalt st i- tel handelt e es sich um eine befristete Aufenthalt serlaubnis in Härtefällen nach § 23 a Abs. 1 AufenthG , die auf Ersuchen der von der Landesregierung eing e- richteten Härtefallkommission erteilt worden ist . Die Befugnis zur Aufenthalt s- gewährung best eht nach § 23 a Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausschließlich im ö f- fentlichen Interesse und be gründet keine eigenen Rechte des Ausländers. D a- gegen hat die Anerkennung der Vat erschaft durch den Beklagten zu 2 im vo r- liegenden Fall sowohl für das Kind (bereits aufgrund des Erwerbs der S taatsa n- gehörigkeit) als auch für die Mutter eine n gesicherten Aufenthalt sstatus b e- gründet, der über die befristete Aufenthalt serlaubnis in Härtefällen deutlich hi n- ausgeht. Damit ist das Anfechtungse rfordernis erfüllt, dass durch die Anerke n- nung rechtliche Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt geschaffen wo r- den sind. c c ) Die kenntnisabhängige Anfechtungsfrist nach § 1600 Abs. 1 a Satz 2 BGB ist aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen durch die Klageerhebung gewahrt worden. Die Frist wurde ers t in Gang gesetzt, nachdem das zuständige Bezirksamt durch die Ausländerbehörde gemäß § 90 Abs. 5 AufenthG im März 2009 über die Voraussetzungen der Behördenanfechtung informiert worden war 23 24 - 11 - (zur Kenntniszurechnung vgl. BGH Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 - VersR 2012, 738 Rn. 9 mwN ; BVerwG NJW 1985, 819; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1600 b Rn. 33 ) . Die Frist ist durch die im Juni 2009 eingereichte Anfechtungsklage g e- wahrt worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das u r- s prünglich klagende Land zur Erhebung der Anfechtungsklage aktivlegitimiert. Das Land war bei Erhebung der Klage zuständige Behörde im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB . Es w ar nicht gehalten , von der Verordnungsermächtigung nach § 1600 Abs. 6 Satz 1 BG B Gebrauch zu machen und eine Behörde zu bestimmen, um die ihm übertragene Ausführung des Gesetzes zu gewährleisten ( aA - mit dem Berufungsgericht - S taudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 107) . Vielmehr konnte es die Aufgabe durch die nach dem allgemein e n Organisationsrecht z u- ständige Behörde selbst wahrnehmen . Die Revision macht zutreffend geltend, d ass die Bundesgesetze nach Art. 83 GG von den Ländern grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus zu fü h- ren sind . Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber darf dabei nicht in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. In diesem Sinn e ist auch die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BGB auszulegen. D enn diese en thält lediglich eine Verordnungsermächtigung. Durch sie wird weder ein Zwang zur Einrichtung bestimmter Landesbehörden ausgeübt noch vor g e- schrieben , in welcher Organisationsform die Aufgabe wahrzunehmen ist. Die Revision weist zutreffend darauf hin, da ss der Begriff der Behörde vom Gesetz geber i n vielfältigem Sinne verwendet wird und allein mit der Ve r- wendung des Begriff s der Behörde daher kein - nach Art. 84 GG unzulässige r - 25 26 27 28 - 12 - Zwang zu einer bestimmte n Organisationsform verbunden ist . Der Begriff bleibt dem entsprechend im vorliegenden Regelungsz usammenhang nicht auf unsel b- ständige Stellen öffentlicher Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit b e- schränkt, sondern ermöglicht auch die Tätigkeit eines selbständigen Ver - waltungsträgers . Dementsprechend habe n einzelne Bundesländer die behördl i- che Vaterschaftsanfechtung auf die Landkreise und kreisfreien Städte und somit auf rechtlich selbständige Verwaltungsträger übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AV - ZustV Brandenburg GVBl. II 2009, S. 62; § 1 Abs. 1 VatAnfZustV Niedersachsen Nds. GVBl. 2008, 273). Mangels anderweitiger Delegation des Anfechtungsrechts auf eine B e- hörde oblag die Wahrnehmung der in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorgesehenen Behördenanfechtung nach Art. 83 GG dem Land. Nach §§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG Berlin) wird die Zuständigkeit für die der Berliner Verwaltung durch Bundesgesetz zugewiesenen neue n Aufgaben in der Form wahrgenommen , dass das Land als Rechtsträg er von den zuständigen Bezirk s- ämtern vertreten wird . Diese waren bis zum Erlass der Ausführungsverordnung mangels einer gesetzlichen Zuweisung der Anfechtungsbefugnis an eine Behörde noch nicht partei fähig (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 29 . Aufl. § 50 Rn. 25) . Demnach war bis zum Erlass der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde im Vaterschaftsa nfechtungsverfahren vom 14. Dezember 2010 das Land die zu ständige Behörde im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und konnte , vertr e- ten durch das Bezir ksamt, fristwahrend die vorliegende Klage erheben. 29 30 - 13 - d d ) Schließlich fehlt es bislang auch an Feststellungen zur b iologische n Vaterschaft (§ 1599 BGB ) , so dass es entscheidend auf die Verfassungsmäßi g- keit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ankommt. ee) Da ss die Frage der Verfassungsmäßigkeit nach einer weiteren Sachauf klärung, die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen noch nicht a b- schließend durchgeführt worden ist, möglicherweise nicht beantwortet werden müsste, hindert die Vorlage durch den Senat nic ht. Anders als in der die Vorl a- ge durch die Tatsachengerichte betreffenden Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgericht s ist der Bundesgerichtshof als Revision sgericht nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen ( vgl. BVerfGE 24, 119, 133 f. ). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist vielmehr dem Tatrichter vorbehalten. Eine die Revisionsinstanz abschließende Entscheidung unterscheidet sich auch dann, wenn sie das Gesamtverfahren nicht beendet, sondern die Sache zurückverwei st, wesentlich von einer Zwischenentscheidung nach Art eines Beweisbeschlus ses innerhalb derselben Instanz. Sie enthält i n- haltlich eine Entscheidung über Rechtsfragen, sie hebt die bis dahin gültige Sachentscheidung auf und bindet das untere Gericht im Rah men der für die Aufhebung maßgebenden Begründung. Vor allem aber stellt sich die Frage der Prozessökonomie bei einer Zurückverweisung anders als bei einer Zw i- schenentscheidung in derselben Instanz. Der Gesichtspunkt, das Bundesve r- fassungsgericht vor einer Überlastung mit Verfahren der konkreten Normenko n- trolle zu bewahren, tritt in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgericht s hinter dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteili g- ten und der Gerichte, ein erneutes Durchlaufen des Insta nzenzuges nach Mö g- lichkeit zu vermeiden, zurück (BVerfGE 24, 119, 133 f. ). 2. Somit kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB an. Wäre die Norm anz u- 31 32 33 - 14 - wenden, so müsste das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen werden. Da der Senat die Regelung für verfassungswidrig hält, hat er die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. I I I . Der Senat is t der Überzeugung, dass die behördliche Vaterschaft s- anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist (ebenso OLG Bremen FamRZ 2011, 1073 , AG Hamburg - Altona S tAZ 2010, 306 ; vgl. auch Frank StAZ 2006, 281, 284; Helms StAZ 2007, 69, 71 f. ; Genenger FPR 2007, 155, 160 ) . 1. Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgericht s einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichb e- handlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung zu scha f- fen wie ehelichen Kinder n ( BVerfG E 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 40 mwN) . Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäh e- rung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes z u- frieden geben. Ein Kind darf wegen seiner nichtehelichen Geburt nicht benac h- teiligt werden. Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu e helichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten. Eine diff e- renzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur g e- rechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssitu a- tion zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen 34 35 - 15 - Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründe n für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsre cht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist ( BVerfG E 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 40 mwN) . An Art. 6 Abs. 5 GG ist auch die Zu - ode r Aberkennung eines bestehe n- den Verwandtschaftsstatus zu messen (vgl. BVerfGE 25, 167 ) . Denn dieser ist Grundbedingung für zahlreiche elementare Rechte und Rechtspositionen wie etwa Elternverantwortung, Unterhalt, Erbrecht und Staatsangehörigkeit . Zwar ste ht es dem Gesetzgeber frei, die - auch rückwirkende - Beseitigung eines Verwandtschaftsstatus, der nicht durch die leibliche Abstammung oder eine s o- zial - familiäre Beziehung gedeckt ist, zu ermöglichen , was dann auch zum Ve r- lust der Staatsangehörigkeit des Kindes führen kann ( vgl. BVerfG FamRZ 2007, 21, 22) . Im Ausgangspunkt stehen dabei aber nichteheliche und eheliche Ki n- der gleich, weil der rechtliche Status der Verwandtschaft mit dem Vater in be i- den Fällen zunächst wirksam begründet worden ist. Es fällt d emnach nicht nur in den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG, bei jeweils gesicherter Vaterschaft die gleichen Bedingungen zu schaffen ( so etwa bei Zuerkennung von Unte r- haltsansprüchen an den kinderbetreuenden Elternteil ; BVerfG E 118, 45 = Fa mRZ 2007, 965 Rn . 55 ff. mwN), sondern auch die Entziehung eines ei n- mal erlangten rechtlichen Status nicht aus sachlich nicht gerechtfertigten G e- sichtspunkten für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich auszug e- stalten. 2. Der Gesetzgeber behandelt die durch A nerkennung und die durch Geburt während bestehender Ehe begründete Vaterschaft auf unterschiedliche Weise. 36 37 - 16 - a) Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist die zuständige Behörde (anfec h- tungsberechtig te Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BGB (Anerkennung der V aterschaft) berechtigt, die Vaterschaft anzufechten . Die behördliche A n- fechtung setzt nach § 1600 Abs. 3 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial - familiäre Beziehung besteht oder im Zei t- punkt der Anerkennung oder seines Todes b estanden hat und durch die Ane r- kennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlau b- ten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Die Reg e- lung ist durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur An fechtung der Va te r- schaft v om 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) eingefügt worden. Mit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung hat der Gesetzgeber eine Abhilfemöglichkeit für missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen geschaffen, die weder auf biologischer Vaterschaft noch auf einem - angestrebten - sozialen Vater - Kind - Verhältnis b eruhen (BT - Drucks. 16/3291 S. 1 f.). Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die (leibliche) Abstammung wie die sozial - familiäre Verantwortungsgemeinschaft gl eichermaßen den Gehalt von Ar t. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmachen ( BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ; BT - Drucks. 16/3291 S. 1 f.). Der Gesetzgeber hat d as Elternrecht berücksichtigt , indem er die Anfechtungsvoraussetzungen so ausgestaltet hat , dass die Anfechtung nur Erfolg haben kann, wenn kein auf leiblicher Abstammung oder auf einer sozial - familiären Beziehung beruhendes Eltern - Kind - Verhältnis besteht . Die Anfechtung der Vaterschaft durch die Behörde ist allein für eine nach § 1592 Nr. 2 BGB begründete Vaterschaft vorgesehen und beschränkt sich s o- mit auf die V aterschaft kraft Anerkennung. b) Dagegen ergibt sich bei während einer bestehenden Ehe geborenen Kindern die Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes kraft Gesetzes 38 39 40 41 - 17 - aus § 1592 Nr. 1 BGB . Bei durch eine sogenannte Scheineh e erwirkten Aufen t- haltsvorteilen sieht das Gesetz die Möglichkeit eines behördlichen Antrags auf Aufhe bung der Ehe nach §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Die Aufhebung der Ehe wirkt allerdings nicht zurück, sondern nur für die Zukunft ( vgl. Hepting FamRZ 1998, 713, 727 f.) . Die durch das Eheschließungsrefor m- gesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl . I S. 833) eingefügte Regelung beruht auf eine r entsprechenden Beschlusse mpfehlung des Rechtsausschusses (BT - Drucks. 13/9416 S. 2 7 f. ) . Eine Rückwirkung im Hin blick auf die Vaterschaftszuordnung des Ehemannes war bereits aufgrund der vorausge gangenen Rechtslage au s- geschlossen, die selbst im Fall der (rückwirkenden) Nichtigerklärung der Ehe das Vater - Kind - Verhältnis ausdrücklich aufrechterhielt ( § 1591 Abs. 1 Sat z 1 Halb satz 2 BGB in der bis 30 . Juni 1998 geltenden Fassung ). An diesen Folgen für das Kindschaftsverhältnis ist durch das Eheschließungsreformgesetz nichts ge ändert wo rden. Eine Anfechtung der durch eine zu Aufenthaltszwecken geschlossenen Ehe begrün deten Vaterschaft sieht das Gesetz nicht vor , und zwar auch dann nicht , wenn die Ehe als sogenannte Scheinehe gemäß §§ 1313, 1314 Abs. 1 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgehoben w urde . c ) Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich , dass eheliche und nichtehe l i- che Kinder in vergleichbaren Situationen, namentlich in Bezug auf die Begrü n- dung und den Bestand eines Verwandtschaftsverhältnisses bei jeweils mis s- bräuch licher Statusbegründung, unterschiedlich behandelt werden. Da raus, da ss sich d ie Verwandtschaft im F all des § 1592 Nr. 1 BGB nur mittelbar aus der Ehe des Mannes mit der Mutter ergibt, während die Anerkennung der V a- terschaft das Verwandtschaftsverhältnis unmittelb ar begründet, ergeben sich jedenfalls im Hinblick auf die Beseitigung des Status nach aufgeh obener Ehe 42 43 - 18 - keine wesentlichen Besonderheiten , die eine Besserstellung der ehelichen A b- stammung rechtfertigen könnten . 3. Zwingende Gründe für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Anfechtung der Vaterschaft liegen nicht vor. Die bestehenden Beso nderheiten der ehelichen Abstammung können es jedenfalls nach Aufhebung einer Scheinehe nicht rechtfertigen, dass der Status dem nichtehelichen Kind auf A n- trag einer staatlichen Behörde genommen wird, während er dem ehe lichen Kind erhalten bleibt. a) De r m it einer so genannten Scheinehe (Aufenthaltsehe) verbundene Rechtsmissbrauch ist allerdings typischerweise zunächst auf die Person de s Ehegatten bezogen, der durch die Statusbegründung unmittelbar begünstigt wird . D ie Herbeiführung von Aufenthalt svorteil en für ein später geborenes Kind mag demgegenüber in vielen Fällen nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge sein (vgl . Helms StAZ 2007, 69, 71) . Auf den subjektiven Zweck der jeweiligen St a- tusbegründung kann indessen nicht entscheidend abgestellt werden, zumal dieser auch bei der Anerkennung nach der derzeitigen Ausgestaltung des b e- hördlichen Anfechtungsrechts nicht ausschlaggebend ist (vgl. BT - Drucks. 16/3291 S. 14) . D as Gesetz erfasst demnach auch den Fall , dass eine Verbe s- serung des Aufenthalt sstatus von dem die Anerkennung erklärenden Mann nicht beabsichtigt war . Überdies läuft der gesetzliche Zweck der Aufhebung e i- ner Scheinehe weitgehend leer, weil die Mutter unabhängig von der Ehe eine Aufenthalt serlaubnis aus der Personensor ge für das Kind herleiten kann , das seinen Status durch die Eheaufhebung nicht ver liert. Z war dürfte sich die Ei n- gehung einer Scheinehe durch hier vorg esehene präventive Maßnahmen (§ 13 Abs. 2 PStG) effizienter verhindern lassen als die Abgabe einer missbräuchl i- chen Vaterschaftsanerkenn ung (vgl. allerdings für die Anerkennung vor dem Standesbe amten § 44 Abs. 1 Satz 3 PStG) . Auch dadurch wird aber nur ein 44 45 - 19 - mehr oder weniger großer Teil der Fälle erfasst, während es bei durchgeführter Eheschließung und späterer Aufhebbarkeit bei der Ungleic hbehandlung ve r- bleibt. b) Der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt die Ungleichb e- handlung nicht. Da Art. 6 A bs. 5 GG fordert, nichtehelichen Kindern gleiche L e- bensbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen , untersagt die Verfa s- sungsnorm zugleich eine Privilegierung ehelicher Kinder, die mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet wird, weil dies dem Gleichstellungsg e- bot gerade zuwiderliefe ( BVerfG E 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 55) . Vor a l- lem bleibt d em während bestehender Ehe g eborenen Kind der Status auch dann erhalten, wenn die Ehe nach § § 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB auf gehoben worden ist, auch wenn in diesem Fall vom Gesetz im Hinblick auf die Sche i- dungsfolgen keine nachwirkende Solidarität geforder t wird, die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen könnte (vgl. § 1318 BGB) . Die Vergleichbarkeit der jeweiligen Ausgangslage bei der nichtehelichen und der ehelichen Abstammung (vgl. BVerfG Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 - juris Rn. 79) wird übe r- dies bereits dadurch g ewährleistet, dass mangels biologischer Abstammung und einer sozial - familiären Beziehung in beiden Fällen für ein Eltern - Kind - Ver - hältnis keine h inreichende Grundlage besteht. c) Die unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht damit rechtfert i- gen, dass sich das Gesetz in zulässiger Weise auf die Bekämpfung einzelner, besonders verbreiteter oder gravierender Missbrauchsformen beschränken könnte. Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgericht s niemand darauf berufen , dass e in von ihm begangenes Unrecht deshalb nicht zu ahnden sei, weil andere, vergleichbare Begehungsformen vom Gesetz nicht geahndet werden ( vgl. BVerfGE 50, 142 = NJW 1979, 817 juris Rn. 59 aE ; " keine Gleichheit im Unrecht " ). Da rin liegt indessen noch keine hi n- 46 47 - 20 - reichende Begründung dafür, dass die Vaterschaft nach einer aufgehobenen Scheinehe Bestand hat, während die Vaterschaft durch Anerkennung von staa t- licher Seite beseitigt werden kann. Denn das nichtehelich geborene Kind ist am Rechtsmissbrauch nicht beteil igt und hat von Verfassungs wegen einen A n- spruch auf gleichen Schutz wie das ehelich geborene Kind . Dass das Kind bei der Vaterschaftsanerkennung zum Objekt der missbräuchlichen Rechtsgesta l- tung geworden ist, darf seinen Schutz vor Verlust des ihm von der Rechtsor d- nung zu erk annten Status nicht schwächen. Dem entsprechend ist hier au s- schließlich auf die Rechtsstellung des Kindes abzustellen. Zwar verdient der jeweils auf missbräuchlicher Gestaltung beruhende Status im einen wie im anderen Fall keinen Schu tz durch die Rechtsordnung. Der Gesetzgeber wäre daher nicht gehi ndert, nach Aufhebung einer sogenan n- ten Scheinehe auch die behördliche Anfechtung einer durch sie vermittelten Vaterschaft zu ermöglichen. Bei seiner Entscheidung, ob der Status auf Antrag ei ner staatlichen Behörde beseitigt werden kann oder nicht, ist er indessen zur Gleichbehandlung ehe licher und nicht ehelicher Kinder verpflichtet. 4. Auch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigt die Ungleichbehan d- lung nicht. Wie ausgeführt, ist der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG jede n- falls dann nicht mehr berührt, wenn eine Scheinehe vom Gericht aufgehoben worden ist. 5. Bei der unterschiedlichen Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens erhobene Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung der Vaterschaft kraft Anerkennung und kraft Ehe (vgl. etwa Helms Stellungnahme zum Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss des Bundestags vom 17. Mai 20 07 S. 7 f., 13 , abrufbar unter 48 49 50 - 21 - Stand: 30. Mai 2012 ) haben ihm keine Ve r- anlassung dazu gegeben , die behördliche Anfechtung auch auf die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB zu erstrecken . Demnach ist eine Auslegung der Anfec h- tun gsvorschrift, die bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage zu einer Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder führt, nicht möglich (z u- treffend OLG Bremen FamRZ 2011, 1073, 1075 ). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzg ebers ist schließlich nicht zulässig ( vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 27.08.2009 - 16 F 3410/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2010 - 3 UF 120/09 -
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