BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 89/12 Verkündet am: 28 . Mai 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündl iche Verhandlung vom 7. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richte rin Mühlens und die Richter Gröning , Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufun g der Beklagten wird das am 25. Apri l 2012 verkündete Urteil de s 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorit ät einer jap a- nischen Patentanmeldung vom 22. Februar 1994 am 14. Februar 1995 angemeld e- ten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ert eilten europäischen Patents 668 695 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Einrichtung zur Einschränkung der Wiedergabe von Daten zum Gegenstand hat und 17 Ansprüche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 4 lauten nach der erteilten Fassung des Streitpatents in der Verfahrenssprache wie folgt: " 1. A reproduction protection method comprising atta ching medium protection data, which are specific to a data m e- dium, to main data which represent an original signal, and conve y- 1 2 - 3 - ing said medium protection data and main data by said data med i- um; supplying said main data and medium protection data via said da ta medium to a reproduction apparat us; the method being characteris ed by generating apparatus protection data which are specific to said r e- production apparatus, within said reproduction apparatus; determining a protection level by combining the medium prot ection data and the apparatus protection data; and controlling said reproduction apparatus to utilize said main data to reproduce said original signal by restricting said reproduction in a predetermined manner with a degree of said restriction being d e- term ined in accordance with said protection level, such that said original signal is reproduced in its entirety, partially, or not at all. 2. A reproduction apparatus providing reproduction protection, for o p- erating on main data which are conveyed by a data me dium and represent an original signal and on medium protection data which are specific to said data medium and are conveyed by said data medium, characterised in that the apparatus comprises: means for generating apparatus protection data which are specifi c to said reproduction apparatus; means for defining a protection level based on said medium prote c- tion data and apparatus protection data in combination; and means for executing reproduction of said original signal by utilizing said main data, including m eans for restricting said reproduction in accordance with said protection level, such that said original signal is reproduced in its entirety, partially, or not at all. 4. A reproduction apparatus providing reproduction protection, for o p- erating on main da ta which are conveyed by a data medium and represent an original signal and on medium protection data which are specific to said data medium and are conveyed by said data medium, the apparatus comprising: means (10,11) for detecting said medium protection data to obtain a medium protection signal expressing said medium protection level; characterised in that the apparatus further comprises: means (12) for generating an apparatus protection signal expres s- ing an apparatus protection level which has been assig ned to said reproduction apparatus; means (13) responsive to said medium protection signal and app a- ratus protection signal for determining a final protection level in a c- cordance with a combination of said medium protection level and apparatus protection le vel, and generating a final protection level signal expressing said final protection level; - 4 - means (15) for utilizing said main data to execute reproduction of said original signal, including means (14) responsive to said final protection level signal for r estricting said reproduction in accor d- ance with said final protection level, such that said original signal is reproduced in its entirety, partially, or not at all." Die Klägerin hat das Streitpatent insgesamt mit der Nichtigkeitsklage angegri f- fen und ge ltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, außerdem sei er gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Hilfsweise hat sie das Streitp a- tent mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht überreichten Hilfsanträgen I und II verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt . Gegen dieses Urteil richtet sich die Beru fung der Beklagten , mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen I und II aus dem ersten Rechtszug . Die Klägerin tritt dem Recht s- mittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. D as Streitpatent betrifft ein Datenwiedergabeschutzverfahren und eine D a- tenwiedergabeeinrichtung zum Implementieren eines solchen Schutzverfahrens, wo - durch die Wiedergabe eines durch digitale Daten repräsentierten Signals selektiv eingeschränkt werden kann . 1. Im Stand der Technik gab es nach der Darstellung in der Streitpaten t- schrift verschiedene Wiedergabeschutzverfahren. Im Bereich der Übertragung von Fernsehen sei es bekannt, Video - oder Tondaten zu verwürfeln und einen Code ei n- zufügen, mittels dessen die Daten in Abschnitte, die frei wiedergegeben werden kö n- 3 4 5 6 7 8 - 5 - nen, und solche einzuteilen, für deren kenntliche Wiedergabe eine Gebühr gezahlt werden müsse. Im Bereich aufgezeichneter Medien sei ein serielles Kopierverwa l- tungssystem bekannt , das für das DAT - S ystem (digital audio tape) verwendbar sei. Dabei weise das Abspiel - DAT - Signal eine Zahl auf, die einen Kopier - Sperrcode en t- halte, was sicherstelle, dass der Benutzer nur eine Kopie eines vorher aufgezeichn e- ten digitalen Tonbands herstellen könne . Nach der Beschreibung des Streitpatents besteht der Nachteil der im Stand der Technik bekannten Lösungen darin, dass sie nur zwei Steuerungsmöglichkeiten bieten: Die Wiedergabe der Daten sei entweder möglich oder nicht möglich. Dagegen sei es bislang weder mög lich, die Wiedergabe einem variierenden Grad der Ei n- schrän kung zu unterwerfen, noch einen unterschiedlichen Grad der Beschränkung der Wiedergabe entsprechend eine r Einstellung der Wiedergabeeinrichtung vorzus e- hen. 2. D as technische Problem besteht mithi n dar in, ein Verfahren und eine Vo r- richtung zur Verfügung zu stellen, die die genannten Beschränkungen des Standes der Technik überwinden und eine erhöhte Flexibilität gewährleisten . Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 in der erteilten Fassung nac h der deutschen Übersetzung ei n Wiedergabeschutzverfahren vor , das folgende Schri t- te umfasst : 1. Es werden verbunden 1.1 ein ursprüngliches Signal repräsentierende Hauptdaten mit 1.2 für ein Datenmedium spezifischen Medienschutzdaten; 2. Hauptdaten und Med ienschutzdaten werden durch das Datenmed i- um übertragen ; 3. Hauptdaten und Medienschutzdaten werden über das Datenmed i- um an eine Wi edergabeeinrichtung übermittelt; 9 10 11 - 6 - 4. innerhalb der Wiedergabeeinrichtung werden für die Wiedergab e- einrichtung spezifische Einri chtungsschutzda ten erzeugt ; 5. das Schutzniveau wird durch Kombinieren der Medienschutzdaten und der Einrichtungsschutzda ten bestimmt; 6. die Wiedergabeeinrichtung wird so gesteuert, dass die Hauptdaten zur Wiedergabe de s ursp rüngliche n Signal s genutzt wer den ; 7. dabei wird die Wiedergabe in einer vorbestimmten Art und Weise eingeschränkt, wobei der Grad der Einschränkung dem Schutzn i- veau entsprechend bestimmt wird, so dass das ursprüngliche Si g- nal entweder in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird. Nach Anspruch 4 soll eine Vorrichtung geschützt werden, die folgende Mer k- male aufweist: 1. Wiedergabeeinrichtung zum Arbeiten mit 1.1 durch ein Datenmedium übertragenen und ein ursprüngliches Signal repräsentierende n Hauptdaten u nd 1.2 für das Datenmedium spezifische n Medienschutzdaten; 2. Hauptdaten und Medienschutzdaten werden durch das Datenmed i- um übertragen ; 3. die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel (10,11) zum Detektieren der Medienschutzdaten auf, um ein das Medienschutznive au ausdr ü- ckendes Medienschutzsignal zu erhalten; 4. die Wiedergabeeinrichtung weist ein Mittel (12) zum Erzeugen e i- nes Einrichtungsschutzsignals auf, das ein der Wiedergabeeinric h- tung zugewiesenes Einrichtungsschutzniveau ausdrückt; 5. die Wiedergabeeinric htung weist ein auf das Medienschutzsignal und das Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel (13) auf, das 5.1 der Bestimmung eines endgültigen Schutzniveaus gemäß e i- ner Kombination des Medienschutzniveaus und des Einric h- tungsschutzniveaus dient und 12 - 7 - 5. 2 ein das endgültige Schutzniveau ausdrückendes Signal e r- zeugt; 6. die Wiedergabeeinrichtung weist ein Mittel (15) zum Nutzen der Hauptdaten zur Wiedergabe des ursprünglichen Signals au f ; 7. die Wiedergabeeinrichtung weist ein auf das Signal für das end gü l- tige Schutzniveau ansprechendes Mittel (14) auf, wodurch die Wi e- dergabe gemäß dem endgültigen Schutzniveau eingeschränkt wird, so dass das ursprüngliche Signal entweder in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird. Die Erfi ndung ermöglicht es, ein endgültiges Schutzniveau einzurichten, um die Wiedergabe von aufgezeichneten oder übertragenen Signale n , etwa Video - oder Audio signale n , zu steuern. Das endgültige Schutzniveau wird durch die Kombination von Informationen bestimmt, die durch Medienschutzdaten und durch Einrichtung s- schutzdaten bereitgestellt werden. Auf diese Weise kann eine graduelle Einschrä n- kung der Wiedergabe erzielt werden, so dass die Möglichkeit besteht, das ursprün g- liche Signal entweder uneingeschränkt, einge schränkt oder überhaupt nicht wiede r- zugeben. 3. Aus der Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik, der als eine " A l- les - oder - Nichts - Methode " verwendend bezeichnet wird, ergibt sich, dass das Verfa h- ren auch eine qualitativ beschränkte Wiedergabe ermöglicht , also nicht nur die Mö g- lichkeit bietet, für bestimmte Zeitausschnitte die Wiedergabe gänzlich zu unterbinden (quantitative Beschränkung), sondern auch eine Wiedergabe, bei der der Nutzer be i- spielsweise das Bild nur verschwommen sieht . Sofern eine quantita tive Beschrä n- kung bewirkt wird, etwa in dem Sinne, dass einzelne Bilder ( " frames " ) nicht gezeigt werden, soll dies lückenlos überbrückt werden, in dem sich an das letzte nicht ze n- sierte Bild sogleich das nächste nicht zensierte Bild anschließt, also weder ein leerer Bildschirm gezeigt noch auf eine andere Quelle umgeschaltet wird. Die jeweils g e- wünschte Wirkung wird dabei in der Weise erzielt, dass das ursprüngliche Signal entweder in seiner Gesamtheit oder nur teilweise oder aber überhaupt nicht wiede r- gege ben wird. 13 14 - 8 - II. Das Patentgericht , dessen Urteil in der Sammlung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts veröffentlicht ist (BPatGE 53, 40), hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Das Streitpatent sei unzulässig erweitert . a) Eine unzulässige Erweiterung sei allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nich t darin zu sehen, dass Anspruch 1 in der erteilten Fassung die z u- sätzlichen Angaben " by restricting said reproduction in a predetermined manner with a degree of s aid restriction being determined " sowie " such that said ori ginal signal is reproduced in it s entirety, partially, or not at all " enthalte. Denn eine zeitliche oder quantitative Beschränkung des Videosignals sei in den ursprünglichen Unterlagen ausreichend offenbart. b) Das Streitpatent sei aber dadurch unzulässig e rweitert, dass der in Spa l- te 6, Zeile 32 der Anmeldung gebrauchte Begriff " essential " in der Streitpatentschrift (Sp. 7, Z. 7) durch den Begriff " important " ersetzt worden sei. Der Begriff " essential " se i nach seinem Kontext dahin auszulegen, dass er " zwingend " oder " unverzichtbar " bedeute . Werde statt dessen der Begriff " important " verwendet, werde das als unve r- zichtbar offenbarte Merkmal auf eine zweckmäßige Ausgestaltung reduziert. 2. Die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre gelte zudem als nicht mehr neu gegenüber dem Wi edergabeschutzverfahren, das der amerikan i- schen Pate nt schrift 5 195 135 ( K 12 = D5 ) entnommen werden könne. Figur 2 der D5 sei zu entnehmen, dass auf der Sen derseite Audio - Video - Signale 36 und Klassifizierungsdaten 18 in einer Codiereinrichtung zusammengeführt würden . Damit sei ein Verfahren offenbart, bei dem Hauptdaten und Medienschut z- daten zunächst als eigenständige Datensätze vorlä gen und erst für die Über tragung miteinander verknüpft wü rden. Die Klassifizierungsdaten seien so strukturiert, dass sie Klassifizierungsni veaus A bis D aufw i e sen, aber auch einen Videobild - Bereichs - code für jeden Zensurgegenstand. Das so codierte Signal werde an die Wiedergab e- 15 16 17 18 19 20 - 9 - ein richtung übertragen. Dort würden die Signale decodiert und so die Medienschut z- daten (Klassifizierungsdaten) zurückgewonnen. Die Wiedergabeeinrichtung ermögl i- che die Einstellung unterschiedlicher Schwellwerte eines Klassifizierungsmodus für jeden zu beschrä nkenden Gegenstand d urch den Nutzer. Damit würden nach dem Spr achgebrauch des Streitpatents Einrichtungsschutzdaten durch die Wiedergab e- einrichtung bereitgestellt. Die Medienschutzdaten und die Einrichtungsschutzdaten würden einem Zensurentscheidungsmittel zugeleitet, dass sie miteinander vergle i- che. Ergebe dieser Vergleich, dass das Zensurniveau der Medienschutzdaten größer oder gleich dem Schwellwertniveau der Einrichtungsschutzdaten sei, werde ein Sperrsignal generiert, das die durch das Zensurniveau bes timmte Video - Bild - Region umfasse. Entsprechend werde auch bei übertragene n Audiodaten verfahren. Das Sperrsignal bewirke, dass die von der gewünschten Zensur betroffenen Bildbereiche unkenntlich gemacht würden. Da nach der D5 die für die geschilderten Verf ahren s- schritte erforderlichen Mittel vorgehalten würden, seien auch die Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 2 und 4 neuheitsschädlich getroffen. 3. Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge seien g e- mäß § 83 Abs. 4 PatG als vers pätet zurückzuweisen. Zu dem nach dieser Vorschrift potentiell einem Ausschluss unterliegenden Vortrag gehöre auch eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahr e n nicht stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist weder gegenüber den der Anmeldung zugrunde liegenden Unterlagen unzulässig erweitert noch durch den vom Patentg e- richt angeführten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen oder nahegelegt. 1. Die erteilte Fassung des Streitpatents enthält keine unzulässige Erweit e- rung. Das Patentgericht hat eine unzulässige Erweiterung darin gesehen, dass die Wendung " it is an essential feature of the present invention that the medium prote c- tion data can assign the medium protection level in units of frames of the video si g- 21 22 23 24 - 10 - nal " in der Anmeldung (Sp. 6, Z. 32) in der Patentschrift durch die Formulierung " it is " (Sp. 7, Z. 7) ersetzt wurde. Es hat jedoch nicht berücksic h- tigt, dass insoweit keine Änderung des Patentanspruchs, sondern lediglich eine Ä n- derung der Beschreibung erfolgt ist. Eine unzulässige Erweiterung könnte das nur begründen, wenn die Berücksichtigung dieser Passage bei der Auslegung des P a- tentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin ve r- wendeten Begriffe und damit des geschützten Gegenstands führt e , das über dasj e- nige hinausgeht, was der Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ( BGH , Urteil vom 22. Dezember 2009 X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 50 - Hubgliedertor II). Dafür ist weder dem angefochtenen Urteil noch dem Klagevorbringen etwas zu entnehmen, die sich mit dem Gesamtinhalt der Anmeldung gar nicht befassen, und hierfür ist auch nichts ersichtlich. In der ents prechenden Passage der Beschreibung, die der Erläuterung einer bevorzugten Ausführungsform dient, geht es darum, dass nach der Erfindung eine sehr präzise Einflussnahme auf die Wiedergabe des ursprünglichen Signals möglich ist, insbesondere die Beschränkun g der Wiedergabe individueller Rahmen (d.h. ei n- zelner Bilder des Videofilms) oder sogar die Beschränkung der Wiedergabe innerhalb eines individuellen Rahmens (d.h. nur eines Bereichs des einzelnen Bildes des Vi - deofilms). Patentanspruch 1 ist jedoch erhebl ich allgemeiner gefasst und sagt nur, dass die Wiedergabeeinrichtung so gesteuert werden kann, dass die Wiedergabe des ursprünglichen Signals in einer vorbestimmten Art und Weise eingeschränkt wird. Auch wenn in der Beschreibung des Streitpatents weiterhin von einem " esse n- tial feature " die Rede wäre, könnte dies nicht zu einer Auslegung des Patenta n- spruchs 1 (oder der nebengeordneten Ansprüche 2 und 4) dahin führen, dass die Möglichkeit der Beschränkung auf einzelne Videobilder oder Bereiche einzelner V i- deo bilder bestehen muss. Dem stünde sowohl der Wortlaut des Patentanspruchs als auch, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, der Umstand entgegen, dass P a- tentanspruch 1 nicht nur die Verarbeitung von Video - , sondern auch von Audiosign a- len umfasst. 25 - 11 - 2. Ebe nso wenig kann die Annahme des Patentgerichts Bestand haben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde durch die Entgegenhaltung D5 vorwe g- genommen. Diese Druckschrift offenbart zwar die Merkmale 1 bis 6, doch kann ihr kein Verfahren entnommen werden, das auch Merkmal 7 aufweist. Die Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur aut o- matischen Beschränkung der Wiedergabe von Video - und/oder Audiosignalen. In den Erläuterungen zur Figur 2 wird dargestellt, dass es ein Audio - Video - Pro gramm - signal ( " audio - video programming signal " , Bezugsz eichen 36) gibt, dem unter Einsatz von Codierungsmitteln ( " encoder means " 38) Klassifizierungsdaten für die Steuerung der Beschränkung der Wiedergabe ( " censorship classification data " 18) im Hinblick a uf vier Bereiche A bis D hinzugefügt werden. Das Programmsignal (36) entspricht den Hauptdaten, die ein ursprüngliches Signal im Sinne von Merkmal 1.2 repräse n- tieren, während die Klassifizierungsdaten (18) den Medienschutzdaten im Sinne von Merkmal 1.1 ent sprechen . Durch das Codierungsmittel (38) werden Hauptdaten und Medienschutzdaten miteinander verbunden. Das so codierte Signal ( " encoded si g- nal " 20) wird, wie aus Figur 1 der D5 ersichtlich, an eine Wiedergabevorrichtung übermittelt, die in der Lage ist, die Medienschutzdaten zu decodieren, so dass die Klassifizierungsdaten verarbeitet werden können. Damit sind Merkmale 2 und 3 o f- fenbart. Die Wiedergabeeinrichtung umfasst Auswahlmittel ( " selector means " 12), mit denen der Nutzer jeweils einen Schwellwert zwischen 0 und 3 für die vier Bereiche A bis D bestimmen kann. Nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents handelt es sich dabei um Einrichtungsschutzdaten, die innerhalb der Wiedergabeeinrichtung erzeugt werden und für diese spezifisch sind. Damit ist Merkm al 4 beschrieben . Die Wiedergabeeinrichtung umfasst ferner ein Zensurentscheidungsmittel ( " censor decision means " 16), das die Medienschutzdaten und die Einrichtung s- schutzdaten abgleicht. Ergibt der Vergleich, dass das Klassifizierungsniveau der M e- diens chutzdaten größer oder gleich dem Schwellwertniveau der Einrichtungsschut z- 26 27 28 29 - 12 - daten ist, generiert das Zensurentscheidungsmittel ein Sperrsignal, das den entspr e- chenden Bereich des Video - und/oder Audio - Signals beeinflusst. Danach wird das Schutzniveau durch e ine Kombination von Medienschutzdaten und Einrichtung s- schutzdaten bestimmt, so dass auch Merkmal 5 offenbart ist. Die Wiedergabe des ursprünglichen Signals wird entsprechend dem Schutzniveau durch Sperrsignale ( " gate signals " 24 und 26) gesteuert, wobei di ese Sperrsignale ein Verschleiern des Audio - und/oder Video - S ignals bewirken, das durch entsprechende Vorrichtungen der Wiedergabeeinrichtung ( " audio obscuring means " , " video obscuring means " , B e- zugszeichen 32 und 34) erzeugt wird (Merkmal 6). Auf diese We ise wird die Wiede r- gabe des ursprünglichen Signals in einer durch das Schutzniveau bestimmten Art und Weise beeinflusst . D5 offenbart allerdings nur, dass die Wiedergabe des ursprünglichen Signals uneingeschränkt erfolgt. Ihr lässt sich dagegen nicht e ntnehmen, dass die Wiederg a- be in einer Weise gesteuert wird, dass das ursprüngliche Signal nur teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird. In der Entgegenhaltung wird wiederholt betont, dass die Wiedergabe auf zurückhaltende, unaufdringliche Weise b eeinflusst werden soll, indem etwa das ursprüngliche Audio - und/oder Video - Signal nur verwischt oder verschleiert, nicht aber entfernt oder ersetzt wird (siehe etwa Sp. 4, Z. 2 bis 8). Diese Form der Beschränkung wird einer aus dem Stand der Technik bekann ten weiterg e- henden Einschränkung gegenübergestellt, bei der dem Nutzer unter Umständen ein leerer Bildschirm oder völlige Stille präsentiert werde, was als unangenehm empfu n- den werden könne. Demgegenüber wird die vorgeschlagene Verfahrensweise als vorzugsw ürdig, weil unaufdringlich ( " unobtrusive to the viewer " , Sp. 2, Z. 24) empfo h- len. Auch die Ausführungsbeispiele beziehen sich durchweg auf eine Beein flussung der Wiedergabe durch Veränderung des Signals, etwa durch ein Verschachteln oder Vertauschen von Vi deoraster - Abtastzeilen ( " In my preferred embodiment, the obsc u- ration is performed by interleaving or cutting and pasting of the video raster scan line " , Sp. 4, Z. 13ff.) , nicht aber dadurch, dass das Signal nur teilweise wiedergeg e- ben wird. Danach ist Merk mal 7 von Patentanspruch 1, wonach das ursprüngliche 30 - 13 - Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird, nicht offenbart. Da sich dieses Merkmal entsprechend in den Patentansprüchen 2 und 4 findet, sind auch deren Gegenstände du rch die D5 nicht vorweggenommen. 3. Auch der übrige in das Verfahren eingeführte Stand der Technik nimmt dem Gegenstand des Streitpatents nicht die Neuheit. Keine der Entgegenhaltungen offenbart die Möglichkeit einer Beschränkung der Wiedergabe dadur ch, dass das ursprüngliche Signal nur teilweise wiedergegeben wird. Die dort geschilderten M e- thoden und Vorrichtungen sehen jeweils vor, dass bei einem Eingreifen der Zensur die Wiedergabe des ursprünglichen Signals gänzlich unterbleibt, so dass der Nutzer entweder nichts sieht oder hört oder aber Signale aus einer anderen Quelle wiede r- gegeben werden. 4. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den Stand der Te chnik nicht nahegelegt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts ist als Fac h- mann ein Diplom - Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit fachlicher Au s- richtung auf die Rundfunk - und Fernsehtechnik anzusehen, der über besonder e Kenntnisse auf dem Gebiet der Verschlüsselung von Video - und Fernsehsignalen verfügt. Einem solchen Fachmann waren Wiedergabeschutzverfahren und vorrich - tungen bekannt, bei denen das ursprüngliche Signal entweder uneingeschränkt oder aber bei Eing reifen des Schutzes überhaupt nich t wiedergegeben wird . So zeigt etwa die in der Beschreibung des Streitpatents erwähnte am erikanische Patentschrift 4 930 158 (D2) ein Wiedergabegerät für Videobänder, bei welchem durch einen mit dem Videosignal übermitte lten Klassifizierungscode unter bestimmten Voraussetzu n- gen die Wiedergabe des Videosignals gestoppt werden kann. Ferner war dem Fachmann aus der in der D5 erwähnten ame rikanischen Patentschrift 4 930 160 eine Vorrichtung zur Wiedergabe von Fernseh - oder Vi deosignalen bekannt, bei der ein 31 32 33 34 - 14 - Klassifizierungscode unter bestimmten Voraussetzungen bewirkt, dass das Gerät die Wiedergabe des bisherigen Programms beendet und statt dessen ein Signal aus e i- ner alternativen Quelle wiedergibt. Dem Fachmann war fer ner aus der D5 das oben geschilderte Verfahren b e- kannt, bei dem über eine Kombination von Klassifizierungsdaten, die einerseits mit dem Programmsignal übermittelt und andererseits von der Wiedergabevorrichtung erzeugt werden, die Wiedergabe des ursprünglic hen Video - oder Audiosignals in e i- ner Weise beeinflusst werden kann, die von einer unveränderten Wiedergabe bis zu einer weitgehenden Verschleierung sowohl des Bildes und/oder des Tons reicht. Aus der Sicht des Fachmann s , der sich am Prioritätstag des Str eitpatents vor die Aufgabe gestellt sah, ein Wiedergabeschutzverfahren zu verbessern, mag es n a- he gelegen haben , das in D5 vorgeschlagene Verfahren dahin zu modifizieren, dass nicht nur eine weitgehende Verschleierung des ursprünglichen Signals erfolgen kan n, sondern auch die Möglichkeit besteht, dieses Signal überhaupt nicht wiederz u- geben und damit die Variabilität des Verfahrens zu erhöhen. Der Stand der Technik gab d em Fachmann aber keine Anregung, ein Verfa h- ren oder ein e Vorrichtung vorzusehen, wonach die Wiedergabe von Bild und/oder Ton auch in der Weise gesteuert werden kann , dass das ursprüngliche Signal tei l- weise wiedergegeben wird . Die internationale Patentanmeldung WO 90/13118 (D1), das amerikanische Patent 4 930 158 (D2) und das europäische Patent 112 575 (D3) sehen jeweils nur die Möglichkeit vor, das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit oder - bei Eingre i- fen des Wiedergabeschutzes - überhaupt nicht wiederzugeben. Nach der in der i n- ternationalen Patentanmeldung WO 95/12275 (D6) vorgesch lagenen Lösung gibt es mindestens zwei Versionen des gleichen Programmmaterials, von denen jeweils eine in ihrer Gesamtheit wiedergegeben wird. 35 36 37 38 - 15 - Die in D5 vorgeschlagene Vorrichtung ermöglicht es, die Wiedergabe des u r- sprünglichen Signals durch Sperrsi gnale, die entsprechend dem jeweiligen Schutzn i- veau generiert werden, so zu beeinflussen, dass der Zuschauer das Bild ganz oder teilweise nur verschwommen sieht oder den Ton nur gedämpft hört. Dies wird jedoch, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlun g vor dem Senat dargelegt hat, nicht dadurch bewirkt, dass das ursprüngliche Signal nur teilweise wiedergegeben wird. Das ursprüngliche Signal wird statt dessen in seiner Gesamtheit wiedergegeben und d er Effekt einer Verschleierung ( " obscuration " ) dadurch erzielt, dass etwa Videora s- ter - Abtastzeilen verschachtelt oder ausgeschnitten und an anderer Stelle eingefügt werden (Sp. 4, Z. 13 - 15) oder andere reversible Algorithmusmittel eingesetzt werden (Sp. 5 , Z. 56ff.). D5 gab daher keine Anregung, die angest rebte Wirkung dadurch zu erzielen, dass das ursprüngliche Signal nur teilweise wiedergegeben wird, vielmehr wird die dort beschriebene Vorgehensweise der Verschleierung als vorzugswürdige Alternat i- ve zu einer " deletion or substitution " dargestellt. Aus fachlicher Sicht gab mithin der Stand der Technik am Prioritätstag keine Veranlassung, die Wiedergabe von Bild oder Ton dadurch zu beeinflussen, dass das Signal für das endgültige Schutzniveau steuert, ob das ursprüngliche Signal entw e- der in seiner Gesamt heit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird. Für die Patentansprüche 2 und 4, die Vorrichtungen zur Umsetzung des in P a- tentanspruch 1 vorgeschlagenen Verfahrens betreffen, gilt nichts anderes. 5. Ist der Gegenstand des Streitpatents mith in patentfähig, hat das Recht s- mittel der Beklagten Erfolg , ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Patentgericht die Hilfsanträge der Beklagten zu Recht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückgewi e- sen hat . 39 40 41 42 43 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 Ni 28/10 (EP) - 44
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