BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 89/13 vom 27. August 2013 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gründe: Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Recht smittel der Beklagten ist un statthaft. Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidung en des Patentgerichts nur statt , soweit das Patentgesetz sie zulässt. Dies ist bei Beschlüssen nach § 91a ZPO über die Kosten des Patentnichtigkeitsverfa hrens nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts an - deres daraus, dass nach § 110 Abs. 7 PatG Beschlüsse de r Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteil en anfechtbar sind. Abgesehen davon, dass auch die von der Rechtsbeschwerde erstrebte entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) , eröffnet d iese Regelung , worauf bereits das Patentgericht zutr effend hingewiesen hat, nicht ein ansonsten unstatthaftes Rechtsmittel , sondern bestimmt nur , dass 1 2 3 - 3 - dem Urteil vorangehende Entscheidungen des Nichtigkeitssenats nicht isoliert angefochten werden können ( BGH, B eschluss vom 3. Dezember 2002 X ZB 20/02 , jur is ). Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24 .0 4 .2013 - 3 Ni 10/06 -
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