ECLI:DE:BGH:2016:291116BXZR89.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 89/14 vom 29. November 2016 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Das Streitpatent ist in erster Instanz im Umfang des Patenta n- spruchs 1 nebst d en nachgeordneten Ansprüchen für nichtig erklärt worden. In Bezug auf den weiteren angegriffenen n eben geordneten Patent anspruch 15 haben die Parteien nach dem Verzicht der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Patentgericht hat die Kosten des Recht s- streits gegeneinander aufgehoben, weil die Beklagte zu der Nichtigkeitsklage in Bezug auf Patentanspruch 15 keinen Anlass gegeben und daher insoweit die Klägerin in analoger Anwendung von § 93 ZPO die Prozessk osten zu tragen habe . D en Streitwert hat es auf 1.000.000 Interesse an der Nichtigerklärung mit 500.000 r- klärt hat te , keine Umsatzzahlen angeben zu wollen. Der Senat hat, nachdem die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juni 2014 zurückgenommen hat, den Strei t- wert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren mit Beschluss vom 23. August 2016 auf 500.000 1 - 3 - zeichneten Eingabe macht die Beklagte ge l tend, der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert sei zu hoch. Angemessen sei ein Wert von 140.000 der ersten Instanz ein zu hoher Wert angesetzt worden sei, da da s Patentg e- richt außer Acht gelassen habe, dass es im Streitfall auf ihre Umsatzzahlen der Beklagten nicht ankomme, weil das von ihr vertriebene Dichtungsband als u n- mittelbares Erzeugnis eines von den nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriff e- nen Verfahrens ansprüchen des Streitpatents erfassten Herstellungsverfahrens weiterhin durch das Streitpatent geschützt sei und es neben der erfindungsg e- mäßen Lösung eine Vielzahl alternativer Dichtungssysteme gebe. Außerdem sei im Hinblick darauf, dass kein Verletzungsv erfahren anhängig sei, allein der in die Zukunft gerichtete Wert des Streitpatents ab Einlegung der Berufung z u- grunde zu legen. II. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 X ZR 125/06, juris), weil als Beschwerde u nstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senat s ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich ( BGH , Beschluss vom 11. Oktober 1956 I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschlus s vom 28. Juli 2009 X ZR 153/04 , GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen - Temperierungssystem III). 2. Im Streitfall ist kein Verletzungsverfahren anhängig, so dass die B e- rücksichtigung bezifferter Schadensersatzforderungen ebenso ausscheidet wie eine Orientie rung am Gegenstands w ert des Verletzungsstreits. 2 3 4 5 - 4 - 3. Nachdem die Beklagte auch im Berufungsverfahren ihre Ausführu n- gen zum gemeinen Wert des Streitpatents nicht näher konkretisiert, sondern sich auf allgemeine Betrachtungen zur Relation zwischen angegriffe nen und nicht angegriffenen Patentansprüchen und zur Bedeutung des Streitpatent b e- schränkt hat, ist der Senat bei der Bestimmung des Streitwerts für das Ber u- fungsverfahren mangels besserer Erkenntnisquellen von dem Wert ausgega n- gen, den das Patentgericht a ls zu berücksichtigenden Gesamtwert zugrunde gelegt hat und der von der Beklagten auch nicht angegriffen worden ist . Nach der vom Patentgericht ausgesprochenen Kostenaufhebung war danach, da l e- diglich die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang von Patentanspruch 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens war, der Streitwert für das Berufungsve r- fahren auf die Hälfte des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens zu b e- stimmen. Dass sich die Restlaufzeit des Streitpatents zwischen dem Zeitpunkt der Kla geeinreichung und dem Zeitpunkt der Einlegung der Berufung stets ve r- mindert hat, rechtfertigt nach ständiger Praxis des Senats regelmäßig nicht die 6 - 5 - Annahme eines geringeren Werts, da der Streitwert ohnehin nicht und insb e- sondere nicht nach Jahren oder Monaten exakt bestimmt, sondern nur g e- schätzt werden kann. Es verbleibt daher bei dem festgesetzten Betrag von 500.000 Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.06.2014 - 3 Ni 8/13 -
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