ECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 89/16 Verkündet am: 3. Juli 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 3. Juli 2018 durch die Richter Dr. Bacher , Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7 . Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Juli 2016 wird auf Kost en der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 073 813 (Streitpatents), das am 15. April 1999 angemeldet worden ist und eine Tr ägerplatte für einen plattenb e- kleideten Boden - oder Wandaufbau betrifft. Patentanspruch 1, auf den drei we i- tere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: " Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Bod en - oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Unte r- grund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Ausprägungen (N 1 , N 3 , N 5 ) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M 1 - M 3 ) zur Aufnahme eines zur Ausbi l- dung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbeklei dung vorg e- sehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mi n- destens einer weite ren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen (N 1 , N 3 , N 5 ) kreuzenden weiteren Ausprägungen (N 2 , N 4 , N 6 ) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M 1 - M 3 ) umfänglich durch die zur and e- ren Seite der Trägerplatte hin offenen erhabene n Stege (S 1 - S 6 ) bildenden Au s- prägungen (N 1 - N 6 ) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M 1 - M 3 ) hineinrage n- der Hinterschnitt (H 1 - H 3 ) Teil eines Steges (S 1 - S 6 ) bzw. einer Ausprägung (N 1 - N 6 ) ist." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpate nts g e- he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt. 1 2 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpaten t für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Schutzrecht mit einem Hauptantrag und neun Hilfsanträgen jeweils in geänderter Fassung verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulä ssige Berufung ist unbegründet . I. Das Streitpatent betrifft eine Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden - oder Wandaufbau. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift können bei Ker a- mikplatten , die auf Böd en oder Wänden verlegt sind, durch u nterschiedliche Wärmeausdehnung und dadurch verursachte Spannungen Risse entstehen, die zum Ablösen der Platten führen können. Im Stand der Technik seien Träge r- pla t ten aus folienartigem Kunststoff bekannt gewesen , um auf tretende Spa n- nungsunterschiede ab zu bauen und den Aufbau vom Untergrund zu entkoppeln. Eine aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 414 bekannt e Träge r- platte weise abwechselnd nach beiden S eiten hin schwalbenschwanzförmige Nuten auf. Dadurch lasse si ch die Trägerplatte bei Druck - und Zugbeanspr u- chung quer zum Verlauf dieser Nuten bewe gen . Um einen Spannungsausgleich zu ermöglichen, müsse sichergestellt werden, dass sich die Nuten nicht vol l- ständig mit dem zum Anbringen de r Verkleidung verwendeten Kont aktmittel, beispielsweise Mörtel, füllten. Hierzu sei vorgeschlagen worden, die Trägerpla t- te an einer Seite mit einem Vlies oder ein em netzartige n Textilgewebe zu ve r- sehen . Solche Träge rplatten seien aber nur in eine Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückba r. 3 4 5 6 7 - 5 - Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Trägerplatte zur Verfügung zu stellen, die einen verbesserten Abbau von Spannungsunterschieden ermöglicht. 2. Zur Lösung d ies es Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Trägerplatte vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen [Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Streichung gekennzeichnet] : 1. Die Trägerplatte besteht aus folienartigem Kunststoff . 1.1 S ie ist geeignet für einen plattenbekleideten Boden - oder einen Wandaufbau und 1.2 dient dem Erzielen einer Entkopplung zwischen dem U n- tergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringe n- den Flächenbekleidung. 2. Die Trägerplatte weist eine Strukturier ung zum Ausbilden von Vertiefungen auf, und zwar 2.1 auf einer Seite durch Ausprägungen (N 1 , N 3 , N 5 ) , die im Wesentlichen in einer Richtung verlaufen und 2.2 auf der anderen Seite durch niveaugleiche, erhabene B e- reiche, 2.3 zwischen denen Kammern (M 1 - M 3 ) gebildet sind zur Au f- nahme eines aushärtenden Kontaktmittels wie Mörtel oder Kleber, das zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehen ist. 2.3.1 Die Kammern (M 1 - M 3 ) sind umfänglich durch Au s- prägungen (N 1 - N 6 ) begr enzt, die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offen sind und erhabene Stege (S 1 - S 6 ) bilden . 8 9 - 6 - 2.3.2 E in in eine Kammer (M 1 - M 3 ) hineinragender Hinte r- schnitt (H 1 - H 3 ) ist Teil eines Steges (S 1 - S 6 ) bzw. einer Ausprägung (N 1 - N 6 ). 2.4 D ie Strukturierung besteh t aus mindestens einer weiteren Schar von weiteren Ausprägungen (N 2 , N 4 , N 6 ) , die in e i- ner weiteren Richtung verlaufen und die Ausprägungen (N 1 , N 3 , N 5 ) kreuzen. 3. An der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen . 3 . Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung . a) Nach Merkmal 2.1 weist die Trägerplatte auf einer Seite Ausprägu n- gen (N 1 - N 6 ) auf , die gemäß den Merkmal en 2.2 und 2.3.1 auf der gegenüberli e- genden Seite als erhabene Stege (S 1 - S 6 ) herausragen und dadurc h tieferli e- gende Kammern (M 1 - M 3 ) begrenzen. Ein Ausführungsbeispiel ist in Figur 1b dargestellt: 10 11 12 - 7 - Die Kammern (M 1 - M 3 ) dienen gemäß Merkmal 2.3 zur Aufnahme von Mörtel, Kleber oder eines sonstigen Kontaktmittels zur Befestigung der Verkle i- dung. Sie weisen gemäß Merkmal 2.3.2 einen Hinterschnitt (H 1 - H 3 ) auf. Dieser dient nach der Beschreibung dazu, dass sich das Kontaktmittel an der Träge r- platte verankern kann (Abs. 11 Z. 55 - 58). b) Nach Merkmal 2.4 gibt es mindestens zwei Scharen von Ausprägu n- gen und damit von Stegen, die in unterschiedlichen Richtungen verlaufen. Dies führt dazu, dass sich eine Kammer weder in Längs - noch in Querrichtung über die gesamte Länge bzw. Breite einer Trägerplatte erstreckt. Da den Auspr ä- gungen und Stegen entscheidende Bedeutung für die Aufnahme von Spa n- nungsdifferenzen zukommt (Abs. 7 Sp. 26 - 32), ermöglicht dies einen Spa n- nungsabbau in mindestens zwei unterschiedlichen Richtungen. Bei dem in der Patentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel weisen die beiden unters chiedlichen Scharen einen im Wesentlichen gleichen Abstand zwischen den einzelnen Stegen auf. Dieses Merkmal hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Zugunsten der Beklagten kann aber unterstellt werden, dass die Abstände im Hinblick auf die g enannte Funktion des Mer k- mals jedenfalls in der gleichen Größenordnung liegen müssen, damit ein Spa n- nungsabbau in beide Richtungen im Wesentlichen in gleicher Weise erreicht werden kann. Zwar sind zumindest theoretisch Anwendungsfälle nicht ausg e- schlossen, in denen das Ausmaß der zu erwartenden Spannungen von der Richtung abhängt. Wenn die zweite Schar von Ausprägungen nach der B e- schreibung des Streitpatents aber gerade dazu dienen soll, einen Spannung s- abbau in mindestens zwei Richtungen zu ermöglichen, spr icht dies dafür, dass die Stege und Nuten so angeordnet sein müssen , dass ein im Wesentlichen gleichmäßiger Spannungsabbau auch dann gewährleistet ist, wenn die auftr e- tenden Spannungen nicht richtungsabhängig sind. 13 14 15 - 8 - c) Das in Merkmal 3 vorgesehene Vlies (2) dient nach der Beschre i- bung dazu, das Verfüllen der rückseitig offenen Nuten (N 1 und N 2 ) zu verhi n- dern (Abs. 11 Z. 6 - 9) . Diese Funktion hat im Wortlaut von Patentanspruch 1 ebenfalls keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Zugunsten der Bekla g- ten kann aber auch insoweit angenommen werden, dass das Vlies aufgrund der genannten Funktion so beschaffen sein muss , dass es den zur Befestigung der Platte auf dem Untergrund eingesetzten Mörtel oder Kleber jedenfalls in dem Umfang zurückhalten kann, dass d ie Nuten an der Rückseite der Platte nicht vollständig gefüllt werden. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereicht en Unterlagen hinaus, weil die Beschreibung auf d as deutsche Gebrauchsmuster 298 07 258 hinweise. Diesem Hinweis komme für die Auslegung des Merkmals 2.2, das bereits in den ursprünglichen U nterlagen offenbart sei, keine Bedeutung zu . Der Gegenstand de r erteilten Fassung von Patentanspruch 1 beruhe j e- doch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin weise die i n der deutschen Offe n- legungsschrift 37 01 414 (E1) offenbarte Trägerplatte allerdings nicht das Merkmal 2.4 auf . Die in den Figuren 2 und 4 dieser Entgegenhaltung offenba r- ten Trägerplattenenden stellten keine weitere Schar von Ausprägungen dar. Zudem beanspruche das Streitpatent nicht einen Verbund, sondern eine einze l- ne Trägerplatte. 16 17 18 19 20 - 9 - Der Gegenstand von Patentansp ruch 1 sei dem Fachmann, einem Fac h- hochschul - Ingenieur oder besonders qualifizierten Bautechniker mit mehrjähr i- ger Erfahrung im Bereich der Fußbodentechnik, ausgehend von E1 aber nah e- gelegt. Die in E1 offenbarte Trägerplatte weise mit Ausnahme des Merkmals 2.4 alle Merkmale des Streitpatents auf . Bei einer Ausgestaltung entsprechend den in E1 enthaltenen Figuren 1 bis 4 sei sie zwar nur in Querrichtung dehnf ä- hig. Jedoch gebe E1 bereits den Hinweis , dass auch andere Profilierungen möglich seien. Der Fachmann erkenne auch die Nachteile der Dehnbarkeit in nur einer Vorzugsrichtung. Deshalb habe es für ihn nahegelegen, für die aus E1 bekannte Trägerplatte einen gitterartigen Aufbau nach dem Vorbild de s deu t- sche n Gebrauchsmusters 298 07 258 (E2) vorzusehen . De r abweichenden Auffassung der Technischen Beschwerdekammer (Beschluss vom 19. Juni 2012 - T 0591/11 - 3.2.03) könne nur insoweit zug e- stimmt werden, als bei der in E2 offenbarten Trägerplatte die Mörtelschicht in Vertiefungen der Wabenstruktur eindringe und oberhalb der Erhebungen relativ dünn sei, was zur Ausbildung von Soll - Rissbereichen führe. E2 offenbare da r- über hinaus jedoch auch, dass über die Unterseite der folienartigen Platte ebe n- falls ein Spannungsausgleich stattfinden kön ne , wenn die Platte im Wa ndb e- reich eingesetzt werde und zur Verbesserung der Verklammerung mit dem U n- tergrund ein Vlies oder netzartiges Textilgebilde aufweise. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentans pruch 1 war dem Fachmann durch E1 und E2 nahegelegt. a) E1 offenbart eine Platte oder Folie aus Kunststoff zum Aufbringen von Verkleidungen auf einen Boden - oder Wandaufbau. Diese weist mit Au s- nahme von Merkmal 2.4 alle in Patenanspruch 1 vorgesehenen M erkmale auf. 21 22 23 24 25 - 10 - aa) Die Platte dient dem Zweck, Spannungen, die vom Untergrund oder der Verkleidung herrühren, weitgehend auszugleichen (Sp. 2 Z. 1121). Hierzu weist die Platte eine Profilierung aus zueinander parallelen, sich abwechsel n- den Stegen und Nut en auf. (1) Die Nuten (42) bilden langgezogene, parallel liegende Kammern. Diese werden durch die Stege (41) begrenzt. Die Nuten und Stege weisen ein schwalbenschwanzartiges Profil auf (Sp. 2 Z. 47 - 51; Sp. 4 Z. 1 - 3). Dadurch en t- steht ein Hinterschnitt (Sp. 3 Z. 18 - 21). An ihren freien Enden werden die Nute n (42) jeweils durch einen Über lappungsabschnitt (43) begrenzt. (2) Zur Anbringung von Keramikplatten wird auf die der Verkleidung z u- gewandte Vorderseite der Platte zunächst eine geglättete Spach telschicht (5) aufgebracht, die sich in den hinterschnittenen Nuten verklammert (Sp. 3 Z. 15 21). Eine solche Anordnung ist beispielhaft in Figur 1 dargestellt, in der die Keramikplatten (7) unten und der zu verkleidende Wanduntergrund oben angeordnet sind : 26 27 28 - 11 - Bei diesem Ausführungsbeispiel ist auf der dem Untergrund zugewan d- ten Rückseite der Platte ein Netzvlies (3) angebracht, das sich mit einer auf den Untergrund aufgebrachten Kleberschicht (2) verklammert und damit für eine feste Verbindung sorgt (Sp. 4 Z. 28 - 31). Auf die Kleberschicht (2) werden die Platten in der gewünschten Größe und Überdeckung aufgeklebt. Die Überlap - pungsabschnitte können zusätzlich durch Verkleben oder Verschweißen abg e- dichtet werden (Sp. 4 Z. 24 - 28). Die als Verkleidung dienend en Keramikplatten werden mittels eines Klebers (6) im Dünnbettschichtverfahren auf die zuvor ausgebildete Spachtelfläche (5) aufgebracht (Sp. 4 Z. 34 - 41). Bei diesem dargestellten Aufbau bilden die zur Unterseite gerichteten Nuten (42) Druckausgleichsr äume, die zugleich der Abführung von auftretender Feuchtigkeit dienen (Sp. 3 Z. 6 - 9). Aufgrund der gewählten Profilierung ist die Platte in Querrichtung zu den Stegen (41) dehnfähig (Sp. 4 Z. 13 - 15). Die Vo r- derseite der Platte ist besonders glatt, da in be stimmten Anwendungsfällen die Anhaftung der aufzubringenden Spachtelschicht vermieden werden soll (Sp. 4 Z. 16 - 20). 29 30 - 12 - (3) Für den Fall, dass ein Putzmörtel aufzubringen ist, wird ergänzend vorgeschlagen, an der Vorderseite der Platte zusätzliche Verklamm erungsel e- mente in Form eines grobmaschigen Netzvlieses vorzusehen (Sp. 4 Z. 42 - 48). bb) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Mer k- malsgruppe 1, die Merkmale 2 bis 2.3.2 und das Merkmal 3 offenbart. cc) Nicht ausdrücklich offe nbart ist Merkmal 2.4. Wenn entsprechend der Beschreibung des Ausführungsbeispiels mehr e- re Platten nebeneinander verlegt und miteinander verklebt oder verschweißt werden, entsteht allerdings eine Fläche mit mehreren Quernuten. Diese mögen, wie die Kläg erin unwidersprochen geltend macht und wie dies in dem - eine Vorbenutzung auf der Grundlage von E1 betreffenden - Prospekt E1 - Pro g e- zeigt ist, entgegen der Darstellung in Figur 4 zur Rückseite hin offen sein, so dass sie eine seitliche Begrenzung für die auf der Vorderseite ausgebildeten Kammern zur Aufnahme der Spachtelschicht bilden. Darüber hinaus mag es für die Offenbarung von Merkmal 2.4 unerheblich sein, dass diese Quernuten erst durch Verlegen und Verbinden mehrerer parallel verlegter Platten entste hen und dass sie keinen Hinterschnitt aufweisen, denn Patentanspruch 1 enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben. Diese Quernuten bilden aber jedenfalls deshalb keine Schar von weit e- ren Ausprägungen, weil ihr Abstand voneinander um ein Mehrfaches größ er ist als der Abstand der längs verlaufenden Nuten und damit nicht den Anforderu n- gen von Merkmal 2.4 in der oben dargestellten, zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellten Auslegung genüg t . b) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegange n, dass der Fachmann aufgrund des deutschen Gebrauchsmusters 298 07 258 (E2) Vera n- lassung hatte, die in E1 offenbarte Platte mit einer zweiten Schar von Auspr ä- 31 32 33 34 35 36 - 13 - gungen zu versehen, die in einer anderen, die ersten Ausprägungen kreuze n- den Richtung verlaufen . aa) Veranlassung, die in E1 offenbarte Platte so zu verbessern, dass sie einen Spannungsabbau in mehr als einer Richtung ermöglicht, ergab sich b e- reits aus E1 selbst. (1) In der Beschreibung von E 1 wird ausgeführt, die Platte sei aufgrund der gewählt en Profilierung in Querrichtung zu den Stegen (41) dehnfähig (Sp. 4 Z. 13 - 15). Daraus ergibt sich, dass der angestrebte Spannungsabbau bei dem in E1 offenbarten Ausführungsbeispiel im Wesentlichen nur in einer Richtung erfolgen kann. An anderer Stelle der Beschreibung wird aber ausgeführt, die Platte sei zumindest in einer Vorzugsrichtung dehnfähig (Sp. 2 Z. 43 - 45). Di e- ses Merkmal ist auch in dem in E1 formulierten Patentanspruch 1 vorgesehen. Der Begriff "zumindest" bringt einerseits, wie die Berufung zutr effend darlegt, zum Ausdruck, dass damit ein wesentlicher Vorteil gegenüber im Stand der Technik bekannten Platten erzielt wird. Zugleich lässt er aber erkennen, dass Potential für weitere Verbesserungen besteht, weil Spannungen auch in unte r- schiedliche Ri chtungen auftreten können. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Richtung , in der der Spannungsabbau erfolgt, in E1 verschiedentlich als Vorzugsrichtung bezeich net wird , nicht die Schlussfolgerung, dass E 1 eine solc he Ausgestaltung als besonders vorzugswürdig darstellt. Vor dem aufg e- zeigten Hintergrund ist der Begriff "Vorzugsrichtung" vielmehr als diejenige Richtung zu verstehen, in der die Platte besonders vorteilhaft wirkt . Dies schließt nicht aus, dass eine verbe sserte Platte mehrere Vorzugsrichtungen in diesem Sinne aufweist. 37 38 39 - 14 - (2) Wie auch das Pat entgericht bedacht hat, ergaben sich aus E1 selbst für den Fachmann allerdings keine konkreten Anregungen, wie dieses Ziel zu erreichen ist. Der allgemein gehalten e Hinweis, andere Profilierungen se ien möglich (Sp. 4 Z. 13 f.) , hat dem Fachmann zwar Veranlassung gegeben, eine abwe i- chende Ausgestaltung der Nuten und Stege in Betracht zu ziehen. Daraus konnte er aber nicht entnehmen, wie die Profilierung zu ändern ist , um eine Dehnfähigkeit in zwei Richtungen zu erzielen. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich e ine hinreichende Anregung zum Hinzufügen einer zweiten Schar von Auspr ä- gungen aus E2 ergab . (1) E2 offenbart eine folienart ige D rainageplatte aus Kunststoff , die vo r- zugsweise zur Trennung einer oberhalb einer Abdichtung vorgesehenen Fu ß- bodenbelagskonstruktion vo m Untergrund dient. Die Drainageplatte weist Strukturelemente (11, 12, 13) auf , die nach oben hin vorstehend ausg ebildet und nach Art eines Wabengitters angeordnet sind. Nach unten hin bilden diese Strukturelemente ein zusammenhängendes System von zum Untergrund hin offenen Kanälen (11b, 12b, 13b). Die Unterse i- ten der dazwischen liegenden Bereiche (16) bilden die Auf lagefläche der Dra i- nageplatte (S. 3 Z. 32 bis S. 4 Z. 1). Um die Verwendbarkeit im Wandbereich zu begünstigen, wird ergänzend vorgeschlagen, auf einer oder auf beiden Seiten der Platte ein wasserdurchlässiges Vlies oder netzartiges Textilgewebe vorz u- sehen, um die Verklammerungsfähigkeit mit Belag oder Untergrund zu verbe s- sern (S. 3 Z. 13 - 17). Beim Fußboden - oder Wandaufbau wird in den Bereichen (16) M örtel eingebracht, der in diesen Bereich en Stelzen bildet. Ausgehend von den Stru k- 40 41 42 43 44 45 - 15 - tur elementen (11, 12, 13), insbesondere von an den Oberseiten ausgebildeten abgekan teten Bereichen (11a, 12a, 13a) , bilden sich beim Aushärten und bei einer späteren Spannungsbelastung zahlreiche Haarrisse aus (S. 4 Z. 13 19). Diese verhindern das Entstehen von Rissen in der V erkleidung (S. 2 Z. 20 22) . (2) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, hatte der Fac h- mann Veranlassung, die in E1 offenbarte Platte mit der in E2 offenbarten W a- benstruktur zu versehen. In E2 steht zwar die Verlegung der Platten auf einer D ichtungsschicht im Mittelpunkt. Sowohl für den Einsatz am Boden als auch für den Einsatz im Wandbereich wird aber die Möglichkeit aufgezeigt, die Platten fest mit dem j e- weiligen Untergrund zu verbinden und zur besseren Haftung ein Vlies oder Netz vorzusehe n . Jedenfalls bei dieser Einsatzform kann auch die in E2 offenbarte Platte nicht nur Spannungen aus der Verkleidung, sondern auch Spannungen aus dem Untergrund ausgesetzt sein. Aus E2 ergeben sich zwar keine Hinweise darauf, dass die dort offenba r- te Pla tte geeignet ist, solche Spannungen abzubauen. Der mit einer Verbess e- rung der in E1 offenbarten Platte befasste Fachmann wusste aber aus diesem Dokument , dass die Ausbildung von parallelen Nuten, die aufgrund der B e- schaffenheit des folienartigen Materials , aus dem die Platte besteht, in gewi s- sem Umfang dehnfähig sind und deshalb Verschiebungen zulassen, einen so l- chen Spannungsabbau ermöglicht. Solche parallelen Nuten sind auch bei der in E2 offenbarten Platte ausgebildet, und zwar in mehr als einer Richtung . Aus dem Umstand, dass die in E2 offenbarte Platte ebenfalls als folienartig bezeic h- net wird, ergab sich für den Fachmann, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, darüber hinaus, dass diese Nuten in gewissem Umfang dehnfähig sind und deshalb Verschi ebungen erlauben. 46 47 48 - 16 - Ausgehend von E1 ergab sich für den Fachmann mithin, dass die in E2 offenbarte Lösung im Falle einer Befestigung von Platten an Wand oder Boden vom Untergrund herrührende Spannungen ebenfalls abbauen kann, und zwar in mehr als einer Richtung. Dies gab ihm ungeachtet des teilweise anderen Ei n- satzzwecks der in E2 offenbarten Platte hinreichende Veranlassung, die in E1 offenbarte Platte mit dem Wabenmuster aus E2 zu versehen. (3) Zu Recht ist das Patentgericht der abweichenden Beurte ilung durch die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nicht beig e- treten. Die Technische Beschwerdekammer hat die Aufrechterhaltung des Streitpatents auf die Erwägung gestützt, der Fachmann habe keine Veranla s- sung gehabt, von dem in E2 (dort als E1 bezeichnet) zentralen Element e r- wünschter Haarrisse in der Mörtelschicht zur Entkopplung von Spannungen und den hierfür jedenfalls vorteilhaft gelehrten Abkantungen an den Rändern der wabenförmigen Stege abzugehen (Beschluss vom 19. Juni 2012 - T 0591/11 - 3.2.03 Abs. 5.3). Darüber hinaus sei eine Dehnbarkeit der Wabenstruktur in E2 nirgends erwähnt (Abs. 5.4). Diese Erwägungen sind für sich gesehen zutreffend. Sie tragen aber nicht dem Umstand Rechnung, dass dem Fachmann die Dehnbarkeit ei ner aus parallelen Nuten bestehenden Struktur aus E1 bekannt war und dass aufgrund des in beiden Entgegenhaltungen eingesetzten Materials zu erwarten war, dass die in E2 offenbarte Wabenstruktur eine vergleichbare Dehnfähigkeit aufweist. Vor diesem Hinterg rund bedurfte es eines zusätzlichen Hinweises dieses I n- halts in E2 nicht. Der Gegenstand des Streitpatents war dem Fachmann vie l- mehr schon dadurch nahegelegt, dass E2 eine alternative Anordnung von p a- ra l lel verlaufenden Nuten offenbarte, die ausgehend von dem aus E1 gewonn e- nen Kenntnisstand einen Abbau von aus dem Untergrund resultierenden Spa n- nungen in mehr als einer Richtung ermöglichte. 49 50 51 52 - 17 - 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch in der Fassung der Hilf s- anträge nicht patentfähig. a) Der mit Hilfs antrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch die Kombinat i- on von E1 mit E2 ebenfalls nahegelegt. aa) N ach diesem Hilfsantrag sollen in Patentanspruch 1 zusätzlich fo l- gende Merkmale aufgenommen werden: 1. Verwendung einer Trägerplatte aus folienartigem Kun ststoff 1.1 für einen plattenbekleideten Boden - oder einen Wandaufbau 1.2 zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekle i- dung. bb) Die damit beanspruchte Verwendung entspricht dem in E1 offenba r- ten Einsatzzweck. Mit der Kombination von E1 und E2 war mithin auch der Ei n- satz einer solchen Platte für diesen Zweck nahegelegt . b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht p a- tentfähig . aa) Nach diesem Hilfsant rag soll in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags zusätzlich folgendes Merkmal angefügt werden: 4. wobei das Vlies (2) derart ausgebildet ist, dass es ein Verfüllen der rückseitig offenen Ausprägungen (N 1 N 6 ) verhindert. bb) Dies entspricht d er Auslegung von Merkmal 3, von der der Senat b e- reits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zugunsten der Beklagten ausg e- gangen ist. Eine Kombination mit diesem Merkmal ist aus den oben aufgezei g- ten Gründen ebenfalls durch E1 und E2 nahegelegt. 53 54 55 56 57 58 59 - 18 - c) Der mi t Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls durch E1 und E2 nahegelegt. aa) Nach diesem Hilfsantrag soll in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 zusätzlich folgende s Merkmal angefügt werden: 2.5 so dass die folienar tige Platte selbst aufgrund der vorgenannten Strukturierung und ihres Materials in beiden Richtungen ihrer Erstr e- ckungsebene zumindest in geringem ausreichende m Maß dehnfähig bzw. zusammenschiebbar ist, dass Spannungsdifferenzen aus dem Untergrund und der Bekleidung aufgenommen werden können. bb) Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die materialbedingte Dehnf ä- higkeit in E1 offenbart. Sie führt dazu, dass die Platte in gewissem Umfang auch zusammenschiebbar ist . Dass E2 keine vergleichbaren Ausführungen enthält, ist, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, unerheblich, weil für den Fachmann erkennbar war, dass diese Eigenschaft aufgrund der Struktur und des eingesetzten Materials auch dort vorhanden ist . d) Für Hilfsantrag 4 gilt nichts Abweichen des. Nach diesem Hilfsantrag sollen die zusätzlichen Merkmale aus den Hilf s- anträgen 2 und 3 miteinander kombiniert werden. Diese Kombination ist aus den genannten Gründen ebenfalls durch E1 und E2 nahegelegt. e) Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Geg enstand ist ebenfalls nicht p a- tentfähig . aa) Nach diesem Hilfsantrag sollen in Merkmal 1.2 von Patentanspruch 1 zusätzlich folgende Merkmale aufgenommen werden: 60 61 62 63 64 65 66 - 19 - 1.2 zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund, auf dem die Trägerplatte mittels Klebers oder Mörtels befestigt ist, und der unmittelbar auf die folienartige Platte mit einem Mörtel (7) geringerer Schichtdicke aufzubringende Flächenbekleidung. bb) Dieses Merkmal ist - als Folge der Dehnfähigkeit - ebenfalls in E1 o f- fenbart . Durch d ie Kombination von E1 und E2 gelangte der Fachmann folglich zu einer Platte, die auch dieses Merkmal aufweist. f) Für d ie Hilfsanträge 6 bis 9 gilt nichts anderes. Nach diesen Hilfsanträgen soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils um das zusätzliche Merkmal aus Hilfsantrag 5 e r- gänzt werden. Dies führt aus den zu Hilfsantrag 5 angeführten Gründen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 67 68 69 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 9 7 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.07.2016 - 7 Ni 11/15 (EP) - 70
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