BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 89/99 vom 29. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebe l am 29. November 2001 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Februar 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fes t - gesetzt. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO). Die von der Bekla gten erhobenen Verfahrensrügen hat der S e - nat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 1. Eine krasse Überforderung der Beklagten ist nicht dargetan. Die B e - klagte hat ausschließlich auf ihre Witwenrente und das Grundeigentum abg e - stellt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich hingegen nicht, daß sie im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung über keine weiteren Vermögenswerte, be i - - 3 - spielsweise in Form von Bankguthaben, verfgte. Im brigen fehlt es an einer krassen Überforderung, wenn der Brge - wie hier - die Brgschaftsschuld vo r - aussichtlich durch die Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheimes zu ti l - gen vermag (Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332). 2. Unabhngig von einer krassen Überforderung ist nach der Rechtspr e - chung des Senats eine Brgschaft auch dann sittenwidrig, wenn das Krediti n - stitut in verwerflicher Weise auf die Willensbildung des Brgen eingewirkt und ihn damit unzumutbar belastet hat (vgl. die Nachweise bei Fischer, WM 1998, 1749, 1751 f.). Eine sol che Einwirkung hat die Beklagte jedoch nicht in erhebl i - cher Weise dargetan. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daû die Verwerflichkeit des Handelns der Klgerin nicht ohne die Darlegung der nheren Umstnde der behaupteten Einfluûnahme beurteilt werden kann; der bloûe Hinweis, der Hauptschuldner sei von Mitarbeitern der Klgerin au f - gefordert worden, "psychischen Druck auf die Beklagte auszuben", ist hierfr nicht ausreichend. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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