BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 89/99 Verkündet am: 26. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EuGVÜ Art. 5 Nr. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentsche i - dung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der Unterhalt s - sachen des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie überg e - gangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflic h - tigen geltend macht. BGH, Beschluß vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber- Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: I. Die Entscheidung ber die Revision des Klgers wird ausg e - setzt. II. Dem Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften wird g e - mß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des bereinkommens vom 27. September 1968 ber die gerichtliche Zustndigkeit und die Vollstreckung g e - richtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen durch den Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vo r - gelegt: Kann ein Klger, dessen Behörden einem Auszubildenden nach öffentlichem Recht fr eine bestimmte Zeit Ausbildung s - förderung bezahlt haben, sich auf die besondere Zustndi g - keitsregel des Art. 5 Nr. 2 des bereinkommens vom 27. September 1968 ber die gerichtliche Zustndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Ha n - delssachen in der Fassung des bereinkommens vom 26. Mai 1989 ber den Beitritt des Königreichs Spanien und der Port u - giesischen Republik berufen, wenn er aus gesetzlich berg e - gangenem Recht den brgerlich -rechtlichen Unterhaltsa n - spruch des Auszubildenden gegen dessen Eltern fr die Zeit - 3 - der Zahlung der Ausbildungsfrderung als Regreß geltend macht? Grnde: I. Sachverhalt Der Klger macht gegen den Beklagten aus bergegangenem Recht Unterhaltsansprche fr die am 6. Juni 1975 geborene Julia B. im Wege des Regresses geltend. Der Beklagte ist Niederlnder und wohnt in E. /Niederlande. Er war mit einer sterreichischen Staatsangehrigen verheiratet und hat durch Vertrag vom 8. Juli 1976 zusammen mit seiner Ehefrau das Kind Julia ado p - tiert. Das Bezirksgericht L. /Österreich bewilligte die Kindesannahme durch gerichtlichen Spruch vom 30. Juli 1976. Julia B. begann im Schuljahr 1993/1994 eine Ausbildung als pharmazeutisch -technische Assistentin an einer privaten Lehranstalt in M. - . Der Klger gewhrte ihr ber das Landratsamt M. ab September 1993 Vorausleistungen zur Ausbildungsfrderung. Wegen dieser Zahlungen machte der Klger fr die Zeit vom 1. Septe m - ber 1993 bis 28. Februar 1994 gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. - einen Regreßanspruch in Hhe von insgesamt 1.980 DM zuzglich Zinsen geltend. Dieser Rechtsstreit endete mit der rechtskrftigen Verurteilung des Beklagten. - 4 - Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Juli 1995 und vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1996. In diesem Zei t - raum hat Julia B. vom Landratsamt M. monatliche Frderle i - stungen in einer Gesamthhe von 6.795 DM erhalten. Der Klger macht ge l - tend, der Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten sei nach § 37 Abs. 1 Bundesausbildungsfrderungsgesetz (BAfG) auf ihn be r - gegangen, weshalb der Beklagte ihm die verauslagten Betrge zu ersetzen habe. Der Beklagte rgt vorweg die internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte. Darber hinaus macht er geltend, Julia B. nicht zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Denn die 1976 erfolgte Adoption sei nach niederlnd i - schem Recht ungltig. Auûerdem knne er schon deswegen keinen Unterhalt leisten, weil er nur das Existenzminimum verdiene. Auch sei er nie gemahnt worden, den geltend gemachten Unterhalt zu bezahlen. Das Amtsgericht ve r - urteilte den Beklagten antragsgemû zur Zahlung von 6.765 DM zuzglich der geltend gemachten Zinsen in Hhe von 6 %. Auf die Berufung des Beklagten nderte das Oberlandesgericht [M. - ] das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage als unzulssig ab. Denn der Beklagte knne nach Art. 2 Abs. 1 Eu GV nur an seinem Wohnsit z - gericht verklagt werden. Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 EuGV sei nicht a n - wendbar, da sie auf die Begnstigung des typischerweise sozial schwcheren Unterhaltsberechtigten zugeschnitten sei. Diese Voraussetzungen lgen aber beim Klger nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klgers, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Unterhaltsb e - rechtigte bedrfe auch dann des Schutzes des Art. 5 Nr. 2 EuGV, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits sei, sondern der Unterhaltsanspruch von einem - 5 - ffentlichen Leistungstrger im Wege des Regresses geltend gemacht werde. Auûerdem sei das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten auch in diesen Fllen am besten in der Lage, den Unterhaltsbedarf festzustellen. U n - terhaltsregreûansprche unterfielen unabhngig von ihrer Rechtsnatur - selbstndig oder abgeleitet - dem EuGV. Folgerichtig mûte dann auch Art. 5 Nr. 2 EuGV angewendet werden. Auch das zum EuGV geschlossene Rechtshilfeabkommen vom 6. November 1990 setze die Anwendung dieser Vorschrift voraus. II. Zum geltend gemachten Anspruch Nach § 1602 BGB, sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Dieser umfaût nach § 1610 Abs. 2 BGB den ganzen Lebensbedarf einschlie û - lich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Nach dem Bundesausbildungsfrderungsgesetz hat ein Auszubildender gegen den z u - stndigen ffentlichen Leistungstrger Anspruch auf Ausbildungsfrderung, wenn die ihm fr seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfgung stehen. Bei der Berechnung der Hhe der Ausbildungsfrderung werden die Unterhaltspflichten der Eltern eines Au s - zubildenden bercksichtigt. Macht ein Auszubildender glaubhaft, daû die Eltern ihren Unterhaltsbeitrag nicht leisten und ist die Ausbildung gefhrdet, so wird ihm auf Antrag nach § 36 Abs. I Satz 1 BAfG nach Anhrung der Eltern Au s - bildungsfrderung ohne Anrechnung des an sich von den Eltern zu leistenden Unterhaltsbeitrags gewhrt. Zu dem dann in Betracht kommenden bergang - 6 - seines Unterhaltsanspruches bestimmt § 37 Abs. 1 BAfG in der fr den ma û - gebenden Zeitraum gltigen Fassung: (1) Hat der Auszubildende fr die Zeit, fr die ihm Ausbildungsfrderung gezahlt wird, nach brgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser ... mit der Zahlung bis zur Hhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land ber, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermgen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist ... . III. Zur Vorlage an den Europischen Gerichtshof Die Frage, ob sich der Klger auf Art. 5 Nr. 2 EuGV berufen kann, ist entscheidungserheblich. Nur wenn diese Vorschrift eingreifen sollte, wren die deutschen Gerichte international zustndig und die Revision begrndet. A n - sonsten wre sie als unbegrndet zurckzuweisen. Das EuGV in der Fassung des Beitrittsbereinkommens von 1989 ist nach seinem Art. 1 Abs. 1, Satz 1 anwendbar. Zwar haben die Behrden des Klgers Julia B. A usbildungsf r - derung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewhrt. Macht jedoch ein Le i - stungstrger, wie hier, im Wege des Regresses den auf ihn bergegangenen brgerlich -rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend, so liegt zweifellos und, soweit ersichtlich, nach allgemeiner Meinung eine Zivil - und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGV vor, so daû - 7 - der sachliche Anwendungsbereich des bereinkommens erffnet ist (vgl. Schlosser -Bericht, Amtsblatt der Europischen Gemeinsc haften 1979, Nr. C/71, Rdn. 97; Blow/Bckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil - und Handelssachen, Art. 1 EuGV, Rdn. 21; Zller -Geimer, ZPO, 22. Aufl., Art. 1 EuGV, Rdn. 15). Nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGV, auf der die Zustndi g - keitsregelung des Abkommens beruht, wre daher der Beklagte in den Ni e - derlanden zu verklagen, da er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorschrift des Titels II des EuGV anwendbar ist, die die Z u - stndigkeit ausdrcklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C- 412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Rdn. 34 ff.). Eine von Art. 2 Abs. 1 EuGV abweichende Zustndigkeit der deu t - schen Gerichte ergibt sich vorliegend jedenfalls nicht aus Art. 18 EuGV. Denn der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen. Er hat jedoch vorweg deren internationale Zustndigkeit gergt. Damit aber ist die in Art. 18 Satz 1 EuGV enthaltene Zustndigkeitsregel nicht anwendbar, ohne daû es auf die hilfsweise Einlassung des Beklagten zur S a - che ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.1981, Rs. 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Rdn. 14). Zweifelhaft ist jedoch, ob Art. 5 Nr. 2 EuGV zur Anwendung kommt, der ebenfalls eine von Art. 2 Abs. 1 EuGV abweichende Zustndigkeitsregel en t - hlt. Die genannte Sondervorschrift wre dann anwendbar, wenn Julia B. - ein ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten selbst geltend mac h - te. Fr die Zustndigkeit wrde es dann auch keine Rolle spielen, daû der B e - - 8 - klagte die Wirksamkeit der Adoption bestreitet und die Unterhaltsberechtigung Julias fr den streitgegenstndlichen Zeitraum dem Grunde nach nicht festg e - stellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.3.1997, Rs. C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I- 1683, Rdn. 22 ff.). Ungeklrt und streitig ist jedoch, ob eine ffentlich -rechtliche Einrichtung sich gleichfalls auf Art. 5 Nr. 2 EuGV berufen kann, wenn sie aus bergega n - genem Recht die Unterhaltsansprche des Berechtigten gegen den Verpflic h - teten geltend macht. Dies wird einerseits mit dem Argument verneint, daû in diesen Fllen der Schutzzweck des Art. 5 Nr. 2 EuGV, dem Unterhaltsberechtigten als der g e - nerell schwcheren Partei die Verfolgung seiner Ansprche zu erleichtern, nicht erfllt sei (Schlosser -Bericht, aaO; MnchKomm -ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 5 EuGV, Rdn. 32; Geimer/Schtze, Europisches Zivilverfahrensrecht, Art. 5 EuGV, Rdn. 111). Darber hinaus wird auf das Urteil des Europischen Gerichtshofs vom 19.1.1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, verwiesen, wonach ein Klger, der aus abgetretenem Recht die Forderung eines Verbrauchers einklagt, sich nicht auf die besondere Zustndigkeitsregeln der Art. 13, 14 EuGV fr Verbraucher berufen kann. Art. 5 Nr. 2 EuGV sei entsprechend auszulegen (Schlosser, EuGV, Art. 5, Rdn. 13; Kropholler, EuGV, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 48). Andererseits wird die Anwendung der Vorschrift unter Hinweis auf ihren Wortlaut und darauf bejaht, daû sich durch den Rechtsbergang die Rechtsnatur des Anspruchs nicht n - dere (vgl. Thomas/Putzo/Hûtege, ZPO, Art. 5 EuGV, Rdn. 7; Kaye, Civil J u - risdiction and Enforcement of Foreign Judgments, 542; Hartley, Civil Jurisdi c - tion and Judgments, 50 N.32). Weiter wird auf das bereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europischen Gemeinschaften ber die Vereinf a - - 9 - chung der Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprchen vom 6. November 1990 (im folgenden "bereinkommen 1990") hingewiesen, das in seinem Art. 5 Abs. 1 die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGV fr Regreûa n - sprche ffentlicher Einrichtungen voraussetze (vgl. Brckner, Unterhaltsr e - greû im internationalen Privat - und Verfahrensrecht, 154 ff., 180 ff.). Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu. Allerdings drfte sich eine solche Auslegung des Art. 5 Nr. 2 des EuGV schwerlich aus dem nicht in Kraft getretenen bereinkommen 1990 ergeben, auch wenn dessen Art. 5 Abs. 1 fr ffentliche Einrichtungen nur dann prakt i - sche Bedeutung htte, wenn sie sich bei Klageerhebung auf Art. 5 Nr. 2 Eu G - V berufen knnten. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, daû die Verfasser des EuGV Art. 5 Abs. 2 auch auf Regreûansprche der ffentlichen Hand angewandt wissen wollten. Deren Wille ergibt sich vielmehr aus dem Schlosser -Bericht, der die Anwendung des Art. 5 Nr. 2 EuGV fr ffentliche Einrichtungen verneint (vgl. Schlosser -Bericht, aaO). Ebensowenig ist dem Beklagten nach bergang des Unterhaltsa n - spruchs auf die ffentliche Hand der in der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 Eu G - V verankerte Schutz, grundstzlich nur vor den Gerichten seines Wohnsit z - staates verklagt werden zu knnen, allein mit der praktischen Erwgung zu versagen, die Gerichte am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten seien am b e - sten in der Lage, dessen Unterhaltsbedarf festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs ist bei der Auslegung des EuGV vielmehr in erster Linie seine Systematik und Zielse t - zung zu bercksichtigen (vgl. EuGH, Urteil Shearson Lehman Hutton, aaO, Rdn. 13). - 10 - Deshalb kann Art. 5 Nr. 2 EuGV als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGV zwar nicht erweiternd ausgelegt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich auch ffentliche Einrichtungen zur Geltendmachung ihrer Regreûforderungen auf Art. 5 Nr. 2 EuGV berufen knnen. Denn diese Vorschrift spricht allgemein von Klagen in Unterhaltss a - chen und fordert ihrem Wortlaut nach nicht, daû der Unterhaltsberechtigte selbst Klger sein muû. Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Dritten, auf den der Anspruch bergegangen ist, ist ohne weiteres aut o - nom als Unterhaltssache zu qualifizieren. Weiter ist zu bercksichtigen, daû die Sonderregel des Art. 5 Nr. 2 EuGV den Schutzzweck verfolgt, dem Unterhaltsberechtigten als der generell schwcheren Partei die Prozeûfhrung zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteile Fa r - rell, aaO, Rdn. 19 und Group Josi, aaO, Rdn. 38 f.). Der gesetzliche bergang der Unterhaltsforderungen des Berechtigten auf ffentliche Einrichtungen oder Verwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichteten Schul d - ners Zahlungen leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu frdern, den Unterhalt vorzuschieûen. Wenn diese aber infolge des Forderungsbe r - gangs die Mglichkeit verlren, ihre Regreûansprche am Wohnsitz des U n - terhaltsberechtigten geltend zu machen, minderte dies, zum Nachteil des U n - terhaltsberechtigten, ihre Bereitschaft, solche Vorschsse zu erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt dient es auch dem Schutz des Unterhaltsberechtigten, wenn Regreûansprche ffentlicher Einrichtungen unter Art. 5 Nr. 2 EuGV fallen, auch wenn diese Einrichtungen selbst des Schutzes des Art. 5 Nr. 2 EuGV offensichtlich nicht bedrfen. Auûerdem verfolgt der Mechanismus, wonach die ffentliche Hand fr den sumigen Unterhaltsschuldner den Unte r - halt zahlt und der Anspruch des Berechtigten insoweit auf sie bergeht, allg e - mein das Ziel, den Unterhaltsberechtigten, beziehungsweise seinen gesetzl i - - 11 - chen Vertreter von der Prozeûfhrung zu entlasten und die Durchsetzung des Unterhalts im Interesse des Berechtigten sicherzustellen. Wenn die ffentliche Hand ihre Regreûklage dann gegebenenfalls aber im Ausland erheben mûte, knnte dies dazu fhren, daû sie ihren Anspruch deswegen auf den Berec h - tigten zurckbertrgt und diesen zur Klageerhebung drngt. Damit aber en t - fiele der mit dem genannten Mechanismus verbundene Schutzzweck, was dem Grundgedanken des Art. 5 Nr. 2 EuGV widersprche, dem Unterhaltsberec h - tigten die Durchsetzung seiner Ansprche zu erleichtern. Nach Ansicht des Senats folgt aus dem Urteil des Europischen G e - richtshofs in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton, nicht zwingend, daû Art. 5 Nr. 2 EuGV im Regreûprozeû der ffentlichen Hand nicht angewandt werden kann. Vielmehr schtzen Art. 13 und 14 EuGV, wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des Art. 14 ("Die Klage des Verbrauchers ... die Klage gegen den Verbraucher") ergibt, den Verbraucher nur, soweit er persnlich Klger oder Beklagter in einem Rechtsstreit ist (vgl. EuGH, aaO, Rdn. 23). Gerade aus der anders lautenden Formulierung in Art. 5 Nr. 2 EuGV, die allgemein auf Unterhaltssachen Bezug nimmt, kann geschlossen werden, daû das EuGV den Unterhaltsberechtigten hingegen auch dann schtzen und die Durchse t - zung von Unterhaltsansprchen auch dann erleichtern will, wenn der Unte r - haltsberechtigte den Anspruch nicht selbst einklagt. Insgesamt gesehen lût sich die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGV nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europischen Gericht s - hofs klar ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernnft i - ge Zweifel. Der Senat legt daher dem Europischen Gerichtshof die im Tenor formulierte Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vor. Blumenrhr Sprick Weber-Monecke - 12 - Fuchs Ahlt
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