BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/04 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. M344rz 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.263,59 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, wann im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunf344higkeit drohe, ist nicht ent-scheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des 2 - 3 - Beklagten zum ma337geblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertra-ges am 2. April 2002, Zahlungsunf344higkeit unabh344ngig von der Forderung der Kl344gerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt f344lligen Honoraran-spr374che des Beklagten in betr344chtlicher H366he binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134). Die Zahlungsunf344higkeit ergab sich zus344tzlich daraus, dass der Schuld-ner auch auf das vorl344ufig vollstreckbare und von der Kl344gerin vollstreckte Urteil des Arbeitsgerichts nicht binnen drei bis vier Wochen die erforderlichen Zahlun-gen leisten konnte. 3 Beides war dem Beklagten nach seinem Vortrag auch bekannt. 4 Die Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hat das Beru-fungsgericht aus einer wertenden Betrachtung aller Umst344nde entnommen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Recht-sprechung des Senats davon ausgegangen, dass auch bei kongruenter De-ckung ohne weiteres vom Vorsatz der Gl344ubigerbenachteiligung ausgegangen werden k366nne. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend - zus344tzlich zu der W374rdigung aller Umst344nde - von einer inkongruenten Deckung ausgegangen, weil die Abtretung auch zur Sicherung der bereits verdienten Geb374hren des Beklagten erfolgte, worauf dieser keinen Anspruch hatte. Dass die Abtretung auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Geb374hren erfolgt ist, h344tte sie nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen h344tten gesichert werden sollen und der Sicherungsbetrag nur f374r sie ausgereicht h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 278). Dies war nicht der Fall. 5 - 4 - Soweit die Beschwerde meint, der Schuldner habe irrig die Vorausset-zungen einer kongruenten Deckung angenommen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Dies war au337erdem nicht der Fall, weil f374r ihn offensichtlich war, dass ein Anspruch auf Besicherung der bereits verdienten Anwaltsgeb374hren nicht bestand. Eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427 liegt entgegen der Beschwerde nicht vor. 6 Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2003 - 21 O 120/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2004 - 25 U 139/03 -
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