BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 90/05 Verk374ndet am: 26. September 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, 29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 a) In der Ber374cksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamt-schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelm344337ig keine an-derweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsanspr374che zwischen den Ehegatten nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337t. b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen ausl344ndischen Staatsangeh366rigen, die im Inland gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 ge-schieden ist, h344lftige Erstattung erbrachter R374ckzahlungen auf Darlehensver-bindlichkeiten. 1 Die Parteien haben w344hrend der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen 374ber 50.000 DM aufgenommen, das der Kl344ger seit Mai 1999 allein mit monatli-chen Raten von 747,93 DM (382,41 200) zur374ckgezahlt hat. Bis M344rz 2001 hat er hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 200) bezahlt. Am 13. M344rz 2001 hat er den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufge-nommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 200). F374r 2 - 3 - die Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt 17.044,16 DM (8.714,54 200) gezahlt. 3 F374r die aus der Ehe hervorgegangenen S366hne Cenk, geboren am 2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kl344ger von 1997 bis Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2000 erhoben. In dem betreffenden Verfahren wurde der Kl344ger durch das Oberlandesgericht verurteilt, f374r Cenk monatlich 525 DM (286,43 200) und f374r Cem monatlich 444 DM (227,01 200) zu zahlen. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenver-h344ltnis zur h344lftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begr374ndung begehrt, bei der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen einkommensmindernd ber374cksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch im Innenverh344ltnis nicht bestehe. 4 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 1.912,06 200 (h344lftige Kreditra-ten f374r die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuz374glich Zinsen stattgegeben; im 334brigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 1. Das Berufungsgericht hat einen 374ber den vom Landgericht zuerkann-ten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverh344ltnis komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des f374r die Un-terhaltspflicht ma337gebenden Nettoeinkommens des Kl344gers zu dessen Gunsten ber374cksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen verm366genswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Ge-samtschuldnerausgleichs k366nne er nicht verlangen. Es k366nne zwar sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhalts-rechtlichen Entlastung f374hrten. Dem Kl344ger sei es aber unbenommen gewesen, die Kreditraten nur zur H344lfte von seinem Einkommen abzuziehen und die an-dere H344lfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei eine anderweitige Bestimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches Recht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist - noch t374rkische Staatsangeh366rige sein sollten. 9 Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt der R374ckgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dem Schuldstatut des Leistenden im Au337enverh344ltnis zu dem Gl344ubiger (Pa- 10 - 5 - landt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abwei-chender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-punkt des Vertragsschlusses ihren gew366hnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Aus-374bung einer beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die ma337gebliche Niederlassung der Partei befindet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB). Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der D. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank ma337gebend (Pa-landt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen Verbraucherkredit handelt, gem344337 Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staa-tes, in dem der Verbraucher seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat. Beide An-kn374pfungen f374hren hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts. 11 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Parteien f374r das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamt-schuldner hafteten. Nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verh344ltnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern kommt zun344chst ein Ausgleichsanspruch des Kl344gers hinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in 12 - 6 - Betracht, auf das er bis M344rz 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren h344lftige Erstattung er verlangt. Dar374ber hinaus kann sich ein Ausgleichsan-spruch aber auch bez374glich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens er-geben, das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist und f374r das die Beklagte im Verh344ltnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haf-tet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der urspr374nglichen Darlehensverpflichtung grunds344tzlich begr374ndete h344lftige Haftung der Beklag-ten im Innenverh344ltnis nicht ber374hrt worden sein, etwa wenn die Ma337nahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann mangels entgegenstehender Feststellungen f374r das Revisionsverfahren jeden-falls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich we-sentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des Kl344gers gesunken ist. 4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Le-bensgemeinschaft der Parteien die in 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r den Regel-fall angeordnete h344lftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der eheli-chen Lebensgemeinschaft - andere Umst344nde vorliegen, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Vertei-lungsma337stab ergibt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht eine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechts-verh344ltnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonde-ren Gestaltung des tats344chlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). 13 - 7 - Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umst344nde l344gen hier vor und schl366ssen die geltend gemachten Anspr374che f374r die Zeit ab M344rz 2000 aus, h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision indessen nicht stand. 14 15 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-stimmung, die die grunds344tzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverh344ltnis verdr344ngt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits ber374cksichtigt wurde. Denn dies f374hrt zu einer dem h344lftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Ber374cksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverst344ndlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsanspr374che nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337t (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG K366ln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG M374n-chen FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibr374cken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374terrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, 247 426 Rdn. 224; Pa-landt/Gr374neberg aaO 247 426 Rdn. 9 b). b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-schuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter- 16 - 8 - halts ber374cksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-ge Anspr374che der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-weise im Ergebnis keine nahezu h344lftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigef374hrt. 17 Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhalts-schuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen f374hrt nur in einge-schr344nktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regel-m344337ig nicht zu einem angemessenen 304quivalent f374r die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im 334brigen entf344llt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine K374rzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den re-duzierten Kindesunterhalt grunds344tzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erf374llt seine Ver-pflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Ber374cksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelm344337ig keine anderweitige Be-stimmung gesehen werden, die Ausgleichsanspr374che nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337t (ebenso Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegat-ten au337erhalb des G374terrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karls-ruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Ber374cksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungs-verg374tung entgegensteht, verneint). - 9 - 5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe vorgetragen, die Parteien h344tten sich im September 1996 dar374ber geei-nigt, dass der Kl344ger f374r die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begr374nden. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die behauptete Vereinbarung vom Kl344ger in Abrede gestellt worden. Seinem Vor-bringen zufolge hat er die alleinige Kredit374bernahme davon abh344ngig gemacht, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf ihn 374bertr344gt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon w344re die Gesch344ftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Kl344-ger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war An-lass f374r die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung mehr entfalten. F374r die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klage-anspruch aber bereits stattgegeben. 18 6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. 19 Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu ent-scheiden, da es weiterer Feststellungen zur H366he des Ausgleichsanspruchs bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000 20 - 10 - erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen des Kl344gers 374ber 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -
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