BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/06 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 857.537,95 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger eine Schadensur-s344chlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen nicht schl374ssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche 334berpr374-fung. 2 - 3 - 1. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten Nichtzu-lassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof nicht erfolgreich auf Verst366337e des Finanzgerichts D374sseldorf gegen 247247 318 ZPO, 155 FGO h344tten st374tzen k366nnen, werfen keine rechtsgrunds344tzliche Frage auf. Der Bundesfinanzhof geht in st344ndiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gem344337 247 104 Abs. 2 FGO zuzustellende Entscheidung fr374hestens zu demjenigen Zeitpunkt Wirk-samkeit im Sinne des 247 318 ZPO entfaltet, in dem sie zumindest einem der je-weiligen Verfahrensbeteiligten in irgend einer Weise bekannt gemacht worden ist (BFHE 145, 120, 122; 179, 8, 11; 203, 523, 528; BFH/NV 1995, 692, 694; BFH/NV 2001, 1143, 1144). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht aus-schlie337lich an dieser Rechtsprechung des im Inzidenzprozess zust344ndigen h366chsten Fachgerichts orientiert. Das Regressgericht muss die jeweils geltende Rechtslage unter Einbeziehung der von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grunds344tze bestimmen. Insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen h366chstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr bei der Rechtsfindung eine 374berragend wichtige praktische Bedeutung zu-kommt (BGHZ 145, 256, 261 ff.; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 744; Beschl. v. 4. M344rz 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780). Die teilweise abweichenden Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbar-keit zu der wortlautgleichen Regelung des 247 116 Abs. 2 VwGO sind im Streitfall deshalb nicht entscheidungserheblich. 3 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die sp344ter aufgehobe-nen Urteile des Finanzgerichts D374sseldorf vom 5. November 1998 keinem Ver- 4 - 4 - fahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien, verletzt nicht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat sich mit dessen gegenteiligen Behauptung ausdr374cklich befasst. Die Gerich-te brauchen indes nicht jedes Vorbringen in den Gr374nden ihrer Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f.; 96, 205, 216 f.). Die vom Berufungsgericht nicht ausdr374cklich aufgegriffenen weiteren Aspekte haben einen ausreichend sicheren Schluss auf eine Bekanntgabe von vornherein nicht zugelassen. 3. Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) versto337en, indem es auf der Grundlage des Klagevorbringens hypotheti-schen Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof auch im 334brigen die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Wiederum hat es sich zutreffend an der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, wonach die R374ge verfahrensfehlerhaft verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbe-schwerde nur dann schl374ssig zu begr374nden vermag, wenn der Beschwerdef374h-rer zumindest vorbringt, welche weiteren m366glicherweise entscheidungsrelevan-ten Umst344nde sich aus den Akten noch ergeben h344tten (BFHE 135, 167 f; BFH/NV 1994, 380; BFH/NV 1996, 553, 554; BFH/NV 1999, 627, 628; BFH/NV 2001, 918; BFH Beschl. v. 14. Mai 2003 - X B 182/01, juris; BFH/NV 2004, 497, 499; BFH Beschl. v. 24. Mai 2004 - V B 152/02, juris; BFH/NV 2005, 2216, 2217; BFH/NV 2005, 2222, 2223; BFH Beschl. v. 27. Februar 2007 - X B 20/06, juris, Rn. 8; Beschl. v. 30. Mai 2007 - IX B 215/06, juris, Rn. 2 f.). Der Bundesfi-nanzhof hat bislang keine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung im Hinblick auf den Divergenzentscheid des Gro337en Senates des Bundesfinanzho-fes vom 3. September 2001 (BFHE 196, 39, 46 ff.), der sich grundlegend mit den Anforderungen an eine Geh366rsr374ge befasst hat, wenn das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelf374hrers aufgrund m374ndli- 5 - 5 - cher Verhandlung entschieden hat, in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund stellt die 334berlegung des Berufungsgerichts keine offenkundige und krasse Missdeutung der einschl344gigen Normen dar, die den Schluss nahe legt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erw344gungen beruht. Das Argument, dass die Geh366rsr374ge in F344llen verfahrensfehlerhaft ver-weigerter oder eingeschr344nkter Akteneinsicht dann immer erfolglos bliebe, trifft nicht zu. Der Kl344ger wusste sowohl aufgrund seiner Teilnahme an den m374nd-lichen Verhandlungen vor dem Finanzgericht als auch aus den Entschei-dungsgr374nden der finanzgerichtlichen Urteile, inwiefern dieses Gericht seine Einlassungen f374r unzureichend oder unglaubhaft gehalten und welche Aspek-te es als entscheidungserheblich angesehen hatte. Also h344tte er vor dem Bundesfinanzhof vorbringen lassen k366nnen, welche zus344tzlichen Erkenntnis-se sich zu den betreffenden Fragestellungen aus den Steuerunterlagen h344t-ten ergeben k366nnen, bei denen es sich immerhin um seine eigenen handelte. 6 4. Da sich der Kl344ger jeglichen Vortrags enthalten hat, wie die Beklagten hypothetische Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof im vorge-nannten Sinne h344tten begr374nden k366nnen, kann die Frage, ob das Finanzgericht D374sseldorf das Akteneinsichtsrecht des Kl344gers 374berhaupt in verfahrensfehler-hafter Weise beschnitten hatte, dahin stehen. 7 5. Sp344testens im vorliegenden Regressprozess w344re ausreichender Vortrag zum Schaden unabdingbar gewesen. Trotz der dem Regressgericht gem344337 247 287 Abs. 1 ZPO er366ffneten M366glichkeit zur Sch344tzung des Scha-dens m374ssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, dass der Inzidenzprozess ohne das den Beklagten vorgeworfene Vers344umnis einen dem Kl344ger g374nstigeren Ausgang genom- 8 - 6 - men h344tte. Daran fehlt es. Der Kl344ger hat sich mit den Entscheidungsgr374n-den der finanzgerichtlichen Urteile zur Sache selbst nicht auseinanderge-setzt. Seine Darlegungen beschr344nken sich auf die blo337e Behauptung, dass anstelle der vom Finanzgericht zugrunde gelegten Eink374nfte andere, ihm g374nstigere Werte zutreffend seien. Einen Grund, warum die von ihm in Bezug genommenen Berechnungen einer Steuerberaterkanzlei richtiger seien als die vom Finanzgericht angestellten, nennt er nicht. Ebenso ist nicht ersicht-lich, warum den gleichfalls in Bezug genommenen Steuerbescheiden f374r sp344-tere Steuerjahre ma337gebliche Bedeutung f374r die streitgegenst344ndlichen fi-nanzgerichtlichen Verfahren zukommen k366nnte. All diese Fragen h344tten je-doch in den finanzgerichtlichen Verfahren jedenfalls nach einem etwaigen Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Die den Beklagten zur Last gelegte Unterlassung h344tte im Ergebnis nur dann Scha-den verursacht, wenn die M366glichkeit bestanden h344tte, gegen374ber dem Fi-nanzgericht in einem etwaigen nochmaligen erstinstanzlichen Verfahren Gr374nde darzulegen, die zu einer Minderung der Steuerlast gef374hrt h344tten. Die in den finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsverfol-gungskosten w344ren dem Kl344ger nur zu ersetzen gewesen, wenn er in der Hauptsache obsiegt h344tte. 9 6. Die Differenz zwischen der festgesetzten Steuerh366he in den ersten Urteilen des Finanzgerichts D374sseldorf zu derjenigen in den sp344teren Urteilen dieses Gerichts kommt schon deshalb nicht als Mindestschaden in Betracht, weil das Finanzgericht die sp344teren Urteile hat erlassen d374rfen. 10 - 7 - 7. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.07.2005 - 12 O 369/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.03.2006 - I-23 U 160/05 -
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