BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/07 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-senat, vom 30. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 275.238,64 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des ma337geblichen Verj344hrungsrechts (247 51b BRAO) jedenfalls verj344hrt, erfordert keine Nachpr374- 2 - 3 - fung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Ver-j344hrungsfrist f374r den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne bera-tene Kl344ger die R374ckabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember 1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Bei der sich an die Prim344rverj344h-rung anschlie337enden Sekund344rverj344hrung handelt es sich um ein Rechtsinstitut zu 247 51b BRAO. Der Kl344ger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung ankn374pfende Rechtsfragen wei-terhin grunds344tzlichen Charakter haben k366nnen. Eine Divergenz wird insoweit nicht geltend gemacht. 2. Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begr374ndung der angefoch-tenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 317 O 145/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 U 105/06 -
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