BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/08 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 Satz 1; BGB 247 398 Abs. 1 Die Anordnung von Verf374gungsbeschr344nkungen im Er366ffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140). BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Kl344gers und der Beklagten zu 2 gegen das Ur-teil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. April 2008 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen: Der Kl344ger die H344lfte der Gerichtskosten und die au337ergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 die H344lfte der Gerichtskosten und die H344lfte der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers. Im 334brigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH & Co. KG in O. (im Folgenden: Schuld-nerin). Die Schuldnerin f374hrte ein Autohaus, das Kraftfahrzeuge der Beklagten zu 1, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Zur Einkaufsfinanzie-rung bediente sich die Schuldnerin der Beklagten zu 2, an welche sie ihre der-zeitigen und k374nftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem im Jahr 1995 geschlossenen Rahmenvertrag zur Sicherung abtrat. Diese Forde- 1 - 3 - rungen der Schuldnerin, die insbesondere aus Gutschriften f374r Garantie- und Kulanzleistungen, Nachl344ssen und Boni entstanden, erfasste die Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten zu 1 vereinbarungsgem344337 auf einem Verrechnungskon-to, in das auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen und anderen Gr374nden eingestellt wurden. Am 10. Juni 2004 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag wurde der Kl344ger zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verf374gungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorl344u-figen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unmittelbar danach setzte der Kl344ger die Beklagten von seiner Bestellung in Kenntnis. Am 15. Juli 2004 erstellte die Beklagte zu 1 einen Kontoabschluss, der ein Guthaben der Schuldnerin von 140.504,94 200 auswies. Der Kl344ger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf, diesen Betrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 374ber-wies das Guthaben jedoch am 27. Juli 2004 an die Beklagte zu 2. Mit Be-schluss vom 1. August 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Der Kl344ger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 140.504,94 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 in der Haupt-sache antragsgem344337 verurteilt. Die Berufungen des Kl344gers und der Beklagten zu 2 blieben ohne Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-onen erstrebt der Kl344ger die Verurteilung - auch - der Beklagten zu 1, die Be-klagte zu 2 die vollst344ndige Abweisung der Klage. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg. 4 I. Revision des Kl344gers 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in WM 2008, 1598 ver366ffent-licht ist, hat gemeint, die Beklagte zu 1 sei dem Kl344ger gegen374ber nicht mehr zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil sie durch die Zahlung an die Beklagte zu 2 von ihrer Schuld befreit worden sei. Es hat dabei angenommen, durch den Kontokorrentabschluss vom 15. Juli 2004, der von der Schuldnerin und dem Kl344ger mit Schreiben vom 23. Juli 2004 anerkannt worden sei, sei eine abstrakte Saldoforderung der Schuldnerin in H366he ihres Guthabens entstanden. Diese Forderung habe die Beklagte zu 2 aufgrund der Vorausabtretung wirk-sam von der Schuldnerin erworben. Zwar sei die Forderung erst nach Anord-nung des Zustimmungsvorbehalts entstanden. Es gen374ge aber, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorausabtretung in ihrer Ver-f374gungsmacht nicht beschr344nkt gewesen sei. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision des Kl344gers stand. Die Revision nimmt hin, dass die Globalzession urspr374nglich wirksam war, das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1 in laufender Rechnung nach 247 355 HGB gef374hrt wurde und die Forderung auf Auszahlung des Gutha-bens auf diesem Konto am 23. Juli 2004 als abstrakte Saldoforderung entstand. Sie hat allerdings in der Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten, die Saldo-forderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden und deshalb nicht abtret-bar gewesen. Dies findet aber in den Feststellungen des Berufungsgerichts kei- 6 - 5 - ne St374tze. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Beklagte zu 2 habe die Saldoforderung wegen der zuvor angeordneten Verf374gungsbeschr344n-kung nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr erwerben k366nnen. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. M344rz 1997 (BGHZ 135, 140) die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines Ver344u337erungsverbots nach 247 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den wirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen Forderung durch den Zessionar nicht hindere. Zur Begr374ndung hat er ausge-f374hrt, die Verf374gungsbefugnis des Zedenten m374sse zum Zeitpunkt des Entste-hens der Forderung nicht mehr vorliegen. Es gen374ge, wenn sie beim letzten Teilakt der Verf374gung vorgelegen habe. Die Abtretung einer zuk374nftigen Forde-rung enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der 334bertragungstatbe-stand bestehe; das Entstehen der Forderung geh366re sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund f374r sie gelegt sei (BGH aaO S. 144). Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Ver344u337erungsverbots nach 247 106 KO rechtfertige es nicht, eine Vorausverf374gung aus der Zeit davor, die sich erst nach Anordnung jener Ma337nahmen auswirke, entgegen diesen Grunds344tzen als hinf344llig anzusehen (BGH aaO S. 144 ff unter c). 7 b) Dieses Urteil hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden (St374r-ner/Bormann LM KO 247 106 Nr. 16; Henckel EWiR 1997, 943; Marotzke JR 1998, 31; Bode WuB VI B 247 37 KO 1.97; Herchen EWiR 2008, 565; nunmehr auch Bork FS Kirchhof S. 60), aber auch Kritik erfahren (Eckardt ZIP 1997, 957 ff; H344semeyer ZZP 111, 83 ff; M374nchKomm-InsO/Ott-Vuia, 2. Aufl. 247 81 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO 247 24 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 24 Rn. 6 f; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 24 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 24 Rn. 2 und 19; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 147). 8 - 6 - Manche Autoren meinen, dem Urteil sei zumindest im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung nicht zu folgen (FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. 247 24 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Schr366der, 3. Aufl. 247 24 Rn. 7; einschr344nkend auch OLG Dres-den ZInsO 2006, 1057, 1058 und OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022, 1023). c) Der Senat h344lt an seiner Rechtsprechung, wonach die Verf374gungsbe-fugnis beim Abschluss des Verf374gungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis zum Eintritt des Verf374gungserfolgs vorliegen muss, auch unter der Geltung der Insolvenzordnung fest (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, z.V.b.). 9 aa) Regelm344337ig f344llt der Rechtserwerb als Verf374gungserfolg mit dem letzten Akt des Verf374gungstatbestandes zusammen. So tritt die Rechts344nde-rung bei Einigkeit 374ber den Rechts374bergang bei unbeweglichen Gegenst344nden mit der Eintragung im Grundbuch (247 873 Abs. 1 BGB), bei der 334bertragung be-weglicher Sachen mit der Erlangung des unmittelbaren (247 929 BGB) oder mit-telbaren Besitzes (247 930 BGB) oder der Abtretung des Herausgabeanspruchs (247 931 BGB), bei der Abtretung einer bestehenden Forderung bereits mit der Einigung (247 398 BGB) ein. Der Rechtssatz, wonach die Verf374gungsmacht des Verf374genden noch zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorliegen muss (etwa M374nchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. 247 185 Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 247 185 Rn. 5), trifft in diesen F344llen zu und wird von der Ausnahmerege-lung des 247 878 BGB best344tigt. Anders verh344lt es sich bei der Verf374gung 374ber k374nftige Forderungen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeiner Mei-nung gen374gt als Tatbestand der Verf374gung wie bei der Abtretung bestehender Forderungen die Einigung der Beteiligten. Der 334bergang des Rechts vollzieht sich jedoch erst, wenn die Forderung entsteht (BGH, Urt. v. 16. M344rz 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1671 m.w.N.). Verf374gungstatbestand und Ver- 10 - 7 - f374gungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander (vgl. Staudinger/ Busche, BGB Neubearbeitung 2005 247 398 Rn. 63 a.E.). Der Bezug der Verf374-gungsbefugnis auf den Verf374gungstatbestand f374hrt hier zu dem Ergebnis, dass Beschr344nkungen dieser Befugnis nach bereits erfolgter Einigung 374ber die Abtre-tung unsch344dlich sind. bb) Der Einwand, bei der Vorauszession k366nne nicht auf die Verf374-gungsbefugnis zum Zeitpunkt der Abtretung abgestellt werden, weil Verf374-gungsmacht sich immer auf das von der Verf374gung betroffene Recht beziehe und deshalb "sinnlos" sei, solange dieses Recht nicht existiere (Eckardt aaO S. 960), ber374cksichtigt nicht die Besonderheiten der Vorauszession. H344lt man eine solche f374r zul344ssig (das Gesetz geht hiervon aus, wie beispielsweise 247 566b BGB zeigt), muss man in Kauf nehmen, dass sich sowohl die Einigung als auch die Verf374gungsmacht auf ein k374nftiges, gegenw344rtig noch nicht beste-hendes Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit 374ber den Rechts374bergang nicht bis zum Entstehen der Forderung fortbestehen muss (Palandt/Gr374neberg, aaO 247 398 Rn. 11; Staudinger/Busche, aaO Rn. 71). Ent-sprechendes hat f374r die Verf374gungsmacht zu gelten. 11 cc) Die genannten Besonderheiten der Vorauszession erlauben es auch nicht, sie der Verf374gung eines Nichtberechtigten 374ber ein bereits bestehendes Recht gleichzustellen. 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der Verf374gende den Gegenstand der Verf374gung erwirbt und damit die Verf374gungs-macht erlangt (Konvaleszenz). Dem gegen374ber hat der Verf374gende bei der Vorauszession bereits alles von seiner Seite Erforderliche f374r den Rechts374ber-gang getan. Aus der Regelung der Konvaleszenz kann deshalb nicht geschlos-sen werden, bei der Abtretung k374nftiger Forderungen m374sse die Verf374gungsbe- 12 - 8 - fugnis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung vorliegen (a.A. Eckardt aaO S. 961). dd) Schlie337lich lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der 247247 571, 573 BGB (jetzt 247247 566, 566b BGB) keine entscheidenden Argumente ableiten (so aber noch Bork, FS Seiler S. 289, 302 f). Die Regelung in 247 566b BGB, nach der eine Vorausverf374gung des bisherigen Eigent374mers 374ber die Mie-te f374r eine bestimmte Zeit nach 334bereignung des Grundst374cks wirksam bleibt, mag auf der Vorstellung beruhen, dass ohne eine solche Regelung die Voraus-verf374gung mit der Eigentums374bertragung f374r die Folgezeit ihre Wirkung verloren h344tte (Protokolle der Kommission f374r die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, S. 1889 = Mugdan, Materialien Bd. II S. 822 f). Mietforderungen stehen nach einem Eigent374merwechsel aber von vorneherein dem neuen Eigent374mer zu (247 566 Abs. 1 BGB). Sie werden von Vorausabtretungen des bisherigen Eigen-t374mers nicht erfasst, weil diese nach richtigem Verst344ndnis nur Forderungen betrifft, die ohne die Abtretung dem Zedenten zustehen w374rden. Um einen Fall der nachtr344glichen Verf374gungsbeschr344nkung geht es deshalb hier nicht. 13 d) Der Regelungszusammenhang der Insolvenzordnung rechtfertigt kei-ne andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung (vgl. schon BGHZ 174, 297, 305 f Rn. 27). 14 aa) Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Er366ffnungsverfahren ein allgemeines Verf374gungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verf374gun-gen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). F374r den Fall, dass der Schuldner gegen eine solche Verf374gungsbeschr344nkung verst366337t, verweist 247 24 Abs. 1 InsO auf 247 81 InsO. Verf374gungen nach Anordnung der Verf374gungsbeschr344n- 15 - 9 - kung sind danach unwirksam. Dies spricht daf374r, im Fall einer Vorauszession auf den Zeitpunkt der Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. H344tte das Entstehen der Forderung und damit der Zeit-punkt des Rechtserwerbs ma337geblich sein sollen, h344tte es n344her gelegen, in 247 24 Abs. 1 InsO auf 247 91 InsO zu verweisen. Denn diese Norm erkl344rt den Er-werb von Rechten an den Gegenst344nden der Insolvenzmasse nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r unwirksam. Als Beispiel f374r einen solchen Rechts-erwerb hat der Gesetzgeber den Fall einer Vorausverf374gung genannt (BT-Drucks. 12/2443 S. 138 zu 247 102). 247 91 InsO ist im Er366ffnungsverfahren jedoch weder kraft gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar (BGHZ 170, 196, 199 Rn. 8). bb) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entgegen dem Hin-weis Kirchhofs (HK-InsO, aaO) f374r die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei Vor-ausabtretungen nicht "allgemein" auf den Zeitpunkt des Entstehens der abge-tretenen Forderungen abgestellt, sondern nur f374r das Anfechtungsrecht (BGHZ 30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514 unter II. 1.a) und f374r die Auslegung der 247247 15 KO, 91 InsO (BGHZ 27, 360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955, 338, 339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von 247 81 InsO steht dies nicht entgegen. 16 cc) Es ist schlie337lich auch kein unabweisbares Bed374rfnis zu erkennen, den Rechtserwerb des Zessionars in F344llen dieser Art der Vorschrift des 247 81 InsO zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener Schutz der 374brigen Insolvenzgl344ubiger wird durch die M366glichkeit erreicht, die Abtretung nach 247247 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anzufechten (HK- 17 - 10 - InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 91 Rn. 19). Im 334brigen k366nnte die Fortdauer der Einzie-hungsbefugnis des Zedenten im Falle einer stillen Sicherungszession (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, NZI 2006, 403) und der Weiterver344u337erungserm344chtigung bei einem verl344ngerten Eigentumsvorbe-halt nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Zessionar oder dem Vorbehaltsver-k344ufer nicht als Ausgleich ein insolvenzfestes Recht an der eingezogenen For-derung oder dem Ver344u337erungserl366s zuwachsen w374rde (M374nchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. vor 247247 49-52 Rn. 31). 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begr374ndet. 18 Zwar hat der Senat entschieden, dass in der Insolvenz des Zedenten sowohl der Zessionar als auch der Schuldner der abgetretenen Forderung als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden k366nnen, wenn der Zedent eine ihm obliegende Leistung an den Drittschuldner erbringt und dadurch die abgetretene Forderung nachtr344glich werthaltig macht (BGH, Urt. v. 29. Novem-ber 2007 - IX ZR 165/05, WM 2008, 363 f Rn. 14-17). Dies gilt jedoch nur, so-fern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH aaO Rn. 17). Daran fehlt es im Verh344ltnis zwischen dem Kl344ger und der Beklagten zu 1. Die Deckungsanfechtung nach 247247 130, 131 InsO setzt eine Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgl344ubiger eine Sicherung oder Befriedigung gew344hrt oder erm366glicht hat. Um eine solche handelte es sich bei dem Anerkenntnis des Sal-dos auf dem Verrechnungskonto nicht, denn dieses Konto wies ein Guthaben zugunsten der Insolvenzschuldnerin auf. Das Anerkenntnis des Guthabens be-traf die Beklagte zu 1 nicht als Insolvenzgl344ubigerin, sondern als Schuldnerin, und gew344hrte ihr keine Sicherung oder Befriedigung. Anders k366nnte die Beur-teilung allenfalls ausfallen, soweit durch die anerkannte Saldierung auch Forde- 19 - 11 - rungen der Beklagten zu 1 erf374llt wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Klage. Denn der Kl344ger macht nicht das durch Verrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 1 getilgte Guthaben der Schuldnerin, sondern das nach Ver-rechnung verbleibende Guthaben geltend. II. Revision der Beklagten zu 2 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 f374r verpflichtet gehalten, den von der Beklagten zu 1 erlangten Betrag nach 247 143 Abs. 1 InsO an den Kl344ger auszukehren, weil sie diesen in nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO an-fechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtung unterliege das Werthaltigma-chen der im Voraus an die Beklagte zu 2 abgetretenen Forderung durch den Kontoabschluss und das nachfolgende Anerkenntnis der Schuldnerin. 20 2. Auch dies h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 21 a) Die nach dem Er366ffnungsantrag erfolgte Auszahlung des Guthabens der Insolvenzschuldnerin auf dem Verrechnungskonto an die Beklagte zu 2 be-nachteiligte die Insolvenzgl344ubiger, weil die Beklagte zu 2 durch die Vorauszes-sion kein insolvenzfestes Recht an diesem Guthaben erlangt hatte. 22 b) Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht l344sst sich nicht aus der Vor-ausabtretung herleiten. Die Abtretung ist bez374glich der Saldoforderung aus dem Verrechnungskonto nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, ohne dass es auf den Gesichtspunkt des Werthaltigmachens ankommt, weil die Abtretung erst nach dem Er366ffnungsantrag wirksam wurde. Ma337geblich ist insoweit wegen 247 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die Saldoforderung aufgrund des An- 23 - 12 - erkenntnisses des Saldos entstand, und - anders als die Revision der Beklagten zu 2 meint - nicht der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen in das Kontokorrent ein-gestellten (Kausal-)Forderungen entstanden. Jene waren wegen der Kontokor-rentbindung nicht selbst344ndig abtretbar (BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263; 170, 206, 213). Sie verschafften der Beklagten zu 2 noch keine gesi-cherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.). Schuldnerin, vorl344ufiger Insolvenzverwalter und die Beklagte zu 1 konnten n344mlich durch weitere Verf374gungen innerhalb des laufenden Kontokorrents ein Guthaben der Schuldnerin beseitigen. An das Ent-stehen der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit deshalb selbst dann nicht angekn374pft werden, wenn eine kausale Saldoforderung in Rede steht (vgl. f374r die Pr374fung der Un-wirksamkeit nach 247 91 InsO in einem solchen Fall BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Umso mehr gilt dies f374r den abs-trakten Schuldsaldo. Dieser hat seinen Rechtsgrund nicht in den Einzelforde-rungen des Kontokorrents, sondern im Anerkenntnis des Kontoabschlusses. Der Erwerb der abstrakten Saldoforderung durch die Beklagte zu 2 ver-k374rzte die Aktivmasse und benachteiligte dadurch die 374brigen Insolvenzgl344ubi-ger. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei nicht um einen anfechtungsrechtlich neutralen Austausch einer Sicherheit. Denn die Beklagte 24 - 13 - zu 2 hatte vor Entstehen der abstrakten Saldoforderung wegen der bestehen-den Kontokorrentbindung keine gesicherte Rechtsposition. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.01.2007 - 30 O 205/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 19/07 -
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