BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/09 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp sowie die Richte rin Möhring am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. April 2009 wir d auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 32.00 0 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist nicht im Blick auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Verjährungsrechts g e- geben. Wurde die primäre Verjährungsfrist gemäß § 51b Fall 2 BRAO aF durch eine Mandatsbeendigung vor dem 15. Dezember 2004 in Lauf gesetzt, ist g e- mäß Art. 229, § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Reg e- lung des § 51b BRAO aF weiter maßgeblich (Fahrendor f in: Fahre n- 1 2 3 - 3 - dorft/Mennemeyer/Terbille , Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1091). Dem entspricht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. 2. Zu Unrecht leitet die Beschwerde aus der - streitigen - Übersendung eines Arztberichts durch di e Klägerin an den Beklagten diesen treffende ve r- tra g liche Pflichten her. Hier fehlt es am Austausch rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Parte i- en. Auch aus den weiteren Umständen ergaben sich für den Beklagten keine An halts punkte dafür , dass die Kläge rin von einem Fortbestand des beendeten Mandats ausging oder ihm ein neues Mandat erteilen wollte. Da der nach dem Vortrag der Klägerin mitgeteilte Befund der K . in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsge richts unauffällig war, auf eine komplikationslose Heilung und nicht auf etwaige Spätfolgen hindeutete, war der Beklag te auch im Blick auf § 44 BRAO zu einer weiteren Abklärung g e- genüber der Klägerin nicht verpflichtet. 3. Der in Rede stehende Befund enthielt folgerichtig keine neuen tatsäc h- lichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die den Beklagten veranlassen mus s- ten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen und die Klägerin auf etwaige S e- kundäransprüche hinzuweisen. 4. Ein Grundrechtsverstoß (Art. 3 A bs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Blick auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei von einem fortbestehenden Mandat s- verhältnis ausgegangen, nicht gegeben. Nach der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts liegt ein Ma n- datsende bereits dann vor, wenn d er Rechtsanwalt subjektiv von einem auch 4 5 6 7 8 - 4 - nur vorläufigen Mandatsende ausgeht und dies dem Mandanten mitteilt . Mit Rücksicht auf diese naheliegende Rechtsauffassung war das Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 2 O 1348/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.04.2009 - 8 U 767/08 -
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