BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/10 Verkündet am: 18. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Begleicht der Sc huldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfec h- tungsgegners, kann seine Leistung entgeltlich sein, wenn sich der Zahlungsempfä n- ger gegenüber seinem Schuldner durch Aufrechnung hätte Befri e digung verschaffen können. BGH, Urteil vom 18. Apri l 2013 - IX ZR 90/10 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die R ichterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsv erfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 29. September 2005 am 1. Dezember 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaufhaus F . R . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schul d- nerin). Die Schuldnerin überwies am 2 9 . September 2005 aus einem Kontogu t- haben 45.000 . zur Tilgung von Steuerschulden der M. R . GmbH (fortan auch: GmbH) , mit der sie gesel l- schaftsrechtlich verflochten war . Am selben Tag stellte die GmbH ihren G e- schäftsbetrieb ein. Zwi sche n den Parteien ist streitig, ob die GmbH zahlungsu n- fähig war . Das Finanzamt erstattete ihr am 20. Oktober 2005 aus korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen 1.545,56 Februar 2006 aus Körpe r- 1 - 3 - schaft - und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2004 42.871,82 und am 15. August 2006 aus Körperschaft - und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2005 20.655,59 Der Kläger nimmt das b eklagte Land unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt der Schenkungsanfechtung auf Rückgewähr der Zahlung von 45.000 nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die R evision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähra n- spruchs nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht. E s hat angenommen, b ei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin habe es sich um eine unentgeltliche Lei s- tung gehandelt, weil die getilgte Steuerforderung des Beklagten gegen die GmbH wertlos gewesen sei. Die GmbH sei am 29. September 2005 und auch danach nicht mehr in der Lage gewesen, die Steuerforderung zu erfüllen. Ihre einzigen Vermögenswerte seien der Wert der bei der Schuldner in befindlichen 2 3 4 - 4 - Kommissionsware in Höhe von 31.283 ,84 Schuldnerin in Höhe von 16.770,88 , di e aber wegen der Zahlung s- unfähigkeit der Schuldnerin nicht mehr realisierbar gewesen sei. Die Steuere r- stattungen an die GmbH i m Jahr 2006 seien bei der Beurteilung der Zahlung s- fähigkeit dieser Gesellschaft am 29. September 2005 nicht zu berücksichtigen, we il es sich nicht um kurzfristig liquidierbare Forderungen gehandelt habe. A n- sprüche auf Erstattung von Steuervorauszahlungen entstünden zwar bereits mit Ablauf des Voranmeldungs - beziehungsweise Veranlagungszeitraums. Vor i h- rer Festsetzung durch einen Steu erbescheid seien sie aber nicht durchsetzbar. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht s tand. 1. N ach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ti l- gung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwe n- dungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaf t- lich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angese hen we r- den kann (BGH , Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGH Z 174, 228 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 2 29 Rn. 14; v om 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 22 83 Rn. 8; v om 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7 ). Hiervon ist , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelmäßig auszugehen , falls über das Vermögen des Forderungsschul d- ners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet ode r er z u- 5 6 - 5 - mindest insolvenzreif war (BGH, Urt eil vom 22. Oktober 2009 , aaO Rn. 8 f ; vom 17. Juni 2010, aaO ). a) M it Recht hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zahlung s- fähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung vom 29. September 2005 die im Jahr 2006 erfolgten Steuererstattungen unberücksichtigt gelassen. Denn in die Prüfung, ob ein Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu e r- fü l len (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubezi e- hen, die sich der Schuld ner kurzfristig innerhalb von drei Wochen beschaffen kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; B e- schluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30). Dies traf auf die Steuererstattungsansprüche der GmbH nicht zu. b) D ie Steuererstattungen können gleichwohl für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sein . Die Insolvenzreife des Forderungsschuldners wird regelmäßig dazu führen, dass die Forderung des Zahlungsempfängers als wertlos und die Tilgung dieser For derung durch einen Dritten deshalb als u n- entgeltliche Leistung zu bewerten ist. Es können aber auch ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Za h- lungsunfähigkeit des Forderungss chuldners als werthaltig zu beurt eilen. Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn der Zahlungsempfänger die Möglic h- keit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Ford e- rungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 11 ; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 7 ). In entsprechender Weise kann die getil gte Forderung werthaltig sein , wenn sich der Zah lungs em p- fänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines S chuldners Befried i- 7 8 - 6 - gung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife se i- nes Schuldners durchsetzen k ann . So kann es sich im Streitfall verhalten. aa) B ei der Beurteilung der Werthaltigkeit der getilgten Forderung ist a l- lerdings a uf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also der ang e- fochtenen Zahlung, abzustellen (§ 140 Abs. 1 InsO). V orangegangene Leistu n- gen des Zuwendungsempfängers bleiben deshalb ebenso außer Betracht wie etwa Vorteile, die erst in einem möglicherweise später eröffneten Insolvenzve r- fahren eintreten (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 43). Die den Wert der Fo r- deru ng bestimmende Durchsetzbarkeit muss gleichwohl nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Begleichung in jeder Hinsicht gegeben sein. Es kann vielmehr genügen, dass die gegebenen Umstände die künftige Möglic h- keit einer Befriedigung durch Aufrechnung s icher erwarten lassen. Solche U m- stände verleihen - anders als ungewisse Hoffnungen - der Forderung schon vorab einen entsprechenden Wert. bb) I m Streitfall ist bisher nicht festgestellt, aufgrund welche r Umstände die Körperschaft - und Umsatzsteuererkl ärungen der GmbH für die Jahre 2004 und 2005 im Jahr 2006 zu beträchtlichen Steuere rstattungen geführt haben. Nahe liegt, dass betreffend die Körperschaftsteuer geringere Gewinne erzielt wurden als in den Vorauszahlungsbescheiden angenommen (§ 31 Abs. 1 Sa tz 1 KStG, § 37 EStG) und betreffend die Umsatzsteuer geringere Umsätze oder höhere Vorsteuerabzüge anfielen als vorangemeldet (§ 18 UStG), und dass deshalb die Steuervorauszahlungen die festgesetzten Steuern übersti e- gen. In diesem Fall war das Entstehen d er Aufrechnungslage im Kern schon angeleg t, als die angefochtene Zahlung der Insolvenzschuldnerin erfolgte. Dies 9 10 - 7 - gilt ohne weiteres für das Veranlagungsjahr 2004 und für das Jahr 2005 jede n- falls dann, wenn die GmbH - wofür die Einstellung ihres Geschäftsbe triebs am 29. September 2005 spricht - nach der Zahlung keine Geschäfte mehr tätigte, die für die in Rede stehenden Steuern von Bedeutung sein konnten, und auch keine Vorauszahlungen mehr leistete. Dann waren die für die entsprechenden Steuern maßgeblichen Sachverhalte bereits verwirklicht und die Grundlage für einen Erstattungsanspruch gelegt. Auf die steuerrechtlich e Entstehung (§ 38 AO) oder gar Festsetzung des Erstattungsanspruchs kommt es in diesem Z u- sammenhang nicht an . Ansprüche auf Erstattung von St euervorauszahlungen entstehen allerdings bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszei t- raums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BFHE 233, 114 Rn. 12 f mwN ). Unter diesen Umständen wäre eine Aufrechnung selbst dann in Betracht gekommen, wenn über das Vermögen der GmbH das Inso l- venzverfahren eröffnet worden wäre, bevor die Erstattungsansprüche der GmbH erfüllbar waren (§ 95 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 2 4. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046; vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 934; vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 4; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, WM 2007, 1708 Rn. 23). Tatsächlich ist es zu e i- nem solchen Insolvenzver fahren bis heute nicht gekommen. cc) S ofern die getilgte Steuerforderung des Beklagten gegen die GmbH die vorangemeldete Umsatzsteuer des Monats September 2005 betraf, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bis zur Höhe der späteren Körperschaft - und Umsatzsteuererstattung für 2005 in Höhe die Werthaltigkeit dieser Ford e- rung haben können . Ohne die angefochtene Zahlung wären bei der Ermittlung der S teuerschuld der GmbH für das Jahr 2005 entsprechend geringere Vorau s- 11 - 8 - zahlungen berücksichtigt worden. Es hätte sich dann nicht, wie tatsächlich g e- schehen, aufgrund der Körperschaft - und Umsatzsteuererklärung der GmbH für das Jahr 2005 ein Guthaben der GmbH in Höhe von 20. 655,59 Zahllast ergeben. Infolgedessen wäre der Betrag von 20.655,59 GmbH ausgezahlt worden. Fragen der Zulässigkeit einer Aufrechnung bei sp ä- terer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätt en sich insoweit nicht gestellt , weil es in diesem Umfang gerade nicht zu einer Aufrechnung oder auch nur Saldierung gekom men wäre. 2. D ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Voraussetzungen anderer Anfec h- tungstatbestände als der vom Berufungsgericht angenommenen Schenkung s- anfechtung sind nicht festge stellt. Eine Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO scheitert daran, dass der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin war und diese auch nicht auf eine vermeintliche eigene Schuld g e- genüber dem Beklagten zahlte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19 . Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 11 f). Für den Tatbestand der Vorsatzanfec h- tung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlt es zumindest an Feststellungen zu einer Kenntnis des Beklagten von einem Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläub i ger zu benachteiligen. IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Festst ellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 12 13 - 9 - Abs. 3 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auf der Grundlage des gegebenenfalls ergänzten Vortrags der Parteien die notwendigen Feststellungen zur Werthaltigkeit der getilgten Steuerforderung des Beklagten zu treffen. Da die auf eine Aufrechnungsmöglichkeit gestützte Werthaltigkeit einer Forderung gegen einen insolvenzreifen Schuldner eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass Forderungen gegen zahlungsu n- fähige Schuldner w ertlos sind, trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs - und Beweislast für diese Ausnahme. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08 .0 6 .2009 - 20 O 319/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.04.2010 - 13 U 11 6/09 -
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