ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZR90.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z R 90/17 vom 31. Oktober 2018 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 Macht ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zuges prochenen Betrag unterschritten wurde (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 24. März 2016 III ZR 52/15 NZV 2016, 517 und vom 30. September 2003 VI ZR 78/03 NJW - RR 2004, 102 ). BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 90/17 - LG Leipzig AG Torgau - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R evision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer d es Landgerichts Leipzig vom 25. Juli 2017 wird a uf Kosten der Kläger verworfen. Wert: 1 4.212 Gründe : I . D ie Kläger begehren nach Beendigung eines Pachtverhältnisses über ein Erholungs grundstück von dem Beklagten Entschädigung nach dem Schul d- rechtsanpassungsgesetz wegen verschiedener Bauwerke und Anpflanzungen , die von ihnen nach den Rechtsvorschriften der früheren DDR auf dem Pach t- grundstück errichtet worden waren. Die Kläger haben ihren Zahlungsanspruch in erster Instanz nicht beziffert und im weiteren Verlauf vorgetragen, dass sie mindesten s eine Entschädigung von 28.000 Das Amtsgericht hat den Klägern nach Einholung eines Sachverständigengut a chtens über die Verkehrswerterhöhung des Pachtgrundstücks eine E ntschädigung in Höhe von 13.788 die Kl äger mit der Berufung gewendet und vor dem Landgericht beantragt, den 1 - 3 - Beklagten über die bereits zuerkannte Entschädigung in Höhe von 13. 7 88 nebst Zinsen hinaus dazu zu verurteilen, an die Kläger " einen von einem noch zu bestellenden Sachverständigen in einem Obergutachten zu ermittelnden we i teren Geldbetrag in Höhe von mindestens 14.212 " zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vom Amtsgericht a uf 28.000 hren vom Landgericht auf 14.212 II . Die Beschwerde i st unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mind estwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machend en Beschwer von mehr als 20.000 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der B e- schwer, soweit die Berufung der Kläger wegen eines weitergehenden Entsch ä- digungsanspruchs abgewiesen wurde, lediglich 14.212 Ein Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der Vori nstanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsproch en worden ist . Verfolgt ein Kläger wie hier einen A n- spruch im Wege des unbezifferten Zahlungsantrags, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelführer die von ih m in der Vorinstanz geäußerte Vorstellung von der Größenordnung des Anspruchs maßgebend. Gi bt ein Kläger dabei einen Mindestbetrag an, was im vorliegenden Fall sogar im Berufungsantrag selbst geschehen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2 3 4 - 4 - für den Wert der Beschwer von diesem Mindestbetrag auszugehen; eine B e- schwer bes teht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag unterschritten wur de (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2016 III ZR 52/15 NZV 2016, 517 Rn. 6 und vom 30. September 2003 VI ZR 78/03 NJW - RR 2004, 102 f.; BGH , Urteil vom 2. Oktober 2001 VI ZR 356/00 NJW 2002, 212, 213 ). Weil es für den Wert der Beschwer nur auf die Unterschreitung des in der Vorinstanz angeg e- benen Mindestbetrages, nicht aber auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs ankommt, sind die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen o hne Be lang (vgl. BGHZ 140, 335, 341 = NJW 1999, 1339, 1340). 2. Die vorstehenden Ausführungen gelten im vorliegenden Fall auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vo rinstanzen: AG Torgau, Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 C 204/12 - LG Leipzig, Entscheidung vom 25.07.2017 - 1 S 132/17 - 5
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