BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 9/04 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.419,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts. 1 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei unrichti-ger 344u337erer Bezeichnung grunds344tzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Dabei kommt es darauf an, welchen Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift ge- 2 - 3 - w344hlten Parteibezeichnung bei objektiver W374rdigung des Erkl344rungsinhalts bei-zulegen ist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1977 - VII ZR167/76, NJW 1977, 1686; v. 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02, NJW-RR 2004, 501). Dies gilt auch bei An-fechtungsklagen (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 146 Rn. 16). Weitere kl344rungs-bed374rftige Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zu-sammenhang nicht. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die geltenden Grunds344tze zutreffend gesehen. Eine Grundsatzfrage zur Abgrenzung von rechtsgesch344ftlicher Vertre-tung und Prozessvertretung stellt sich nicht. Es geht hier um die Auslegung des 247 41 KO, der 247247 171, 173 ZPO a.F. und der Anordnung 374ber die Vertretung des Landes Hessen im Gesch344ftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 9. Februar 1994, die alle l344ngst au337er Kraft getreten sind. Insoweit legt die Be-schwerde zur Kl344rungsbed374rftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dar, dass eine h366chstrichterliche Entscheidung erforderlich ist, weil entweder noch 374ber eine erhebliche Anzahl vergleichbarer F344lle nach altem Recht zu entschei-den sei oder die Frage f374r das neue Recht weiterhin von Bedeutung w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Ma337geblich ist zudem die Auslegung der Anordnung vom 9. Februar 1994 durch das Berufungsge-richt, die keinen revisiblen Fehler aufweist. 3 Die Anfechtungsfrist des 247 41 KO konnte nur durch wirksame Klageerhe-bung gewahrt werden. Ma337gebend war deshalb nicht der Zugang einer mate-riell-rechtlichen, rechtsgesch344ftlichen Erkl344rung, sondern eine wirksame Klagezustellung. 4 - 4 - Eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. M344rz 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983, 1002, zu der Frage, ob eine unwirk-same Zustellung gem344337 247 187 ZPO a.F. geheilt werden kann, liegt nicht vor. Dass durch die Zustellung der Klage eine Notfrist in Lauf gesetzt wurde, st374nde zwar einer Heilung im 334brigen nicht entgegen (BGH, Urt. v. 17. M344rz 1983, aaO; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. 247 187 Rn. 9). Im Falle der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die die Beschwerde die Divergenz gr374nden m366chte, war aber die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet, lediglich die Vertretungsbeh366rde unrichtig angegeben. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Ersterem. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 26.02.2003 - 6 O 286/98 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.12.2003 - 25 U 63/03 -
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