BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 9/05 vom 24. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 24. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen (247 552a ZPO). Der Streitwert wird auf 109.540,67 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Er-folg (247 552a ZPO). Zur Begr374ndung wird auf den Inhalt des ausf374hrlichen Anschreibens vom 13. Juni 2006 Bezug genommen. Die erg344nzenden Ausf374hrungen der Revision im Schriftsatz vom 18. September 2006 ge-ben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten gew344hrte Darle-hen zu Recht als Realkredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an-gesehen und 247 9 VerbrKrG deshalb nicht angewandt. Dass ein Teil der Valuta auf Wunsch des Kl344gers bereits vor Abschluss des Darlehensver-trages und Bewilligung der Grundschuld ausgezahlt worden ist, ist ange-sichts der vertraglichen Vereinbarung eines Grundpfandrechts rechtlich ohne Belang. 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats nicht voraus, dass der Kredit vollst344ndig durch ein werthaltiges Grundpfandrecht abgesichert wird. 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Se-natsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w. Nachw.). Davon kann, wenn - wie hier - etwa die H344lfte des Darlehens von 70.000 DM durch eine Grundschuld 374ber 30.000 DM zuz374glich 15% Zinsen, d.h. 4.500 DM j344hrlich und 5% einmaliger Nebenleistung abge-deckt ist, keine Rede sein. Angesichts der angesprochenen Senatsurteile ist die Frage entgegen der Ansicht der Revision, die einen Meinungs-streit nicht aufzeigt, nicht kl344rungsbed374rftig. 2 Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Beklagte das Darlehen zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt hat. Der Kl344ger hat dies in den Vorin-stanzen nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Kl344gers im Schriftsatz vom 18. September 2006, der vereinbarte effektive Jahreszins von 8,98% habe deutlich oberhalb der von der Deutschen Bundesbank ermit-telten oberen Streubreitengrenze f374r Hypothekarkredite auf Wohn- 3 - 4 - grundst374cken gelegen, ist neu und deshalb nicht zu ber374cksichtigen (247 559 Abs. 1 ZPO). 4 Entgegen der Ansicht des Kl344gers bietet die Revision auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Aufkl344rungsverschuldens der Beklag-ten keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt auch unter Ber374cksichtigung der durch Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 50 ff.) modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Da-nach wird die Kenntnis einer Bank von einer arglistigen T344uschung des Vermittlers oder Fondsinitiators widerleglich vermutet, wenn sie mit dem Initiator oder dem Vermittler in institutionalisierter Art und Weise zusam-mengewirkt hat und die Unrichtigkeit der falschen Angaben nach den Umst344nden des Falles so evident ist, dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. Das ist hier nicht der Fall. In der Berufungsinstanz hat der Kl344ger zur arglistigen T344u-schung, die unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Pflicht der Bank zur Aufkl344rung des Kreditnehmers begr374ndete, nichts vorgetragen, ge-schweige denn diese unter Beweis gestellt, und auch nicht ger374gt, das Landgericht habe Vorbringen dazu 374bergangen. Auch die Revisionsbe-gr374ndung enth344lt eine solche Verfahrensr374ge nicht. Abgesehen davon dr344ngt sich nach dem Vorbringen des Kl344gers in erster Instanz, die Ver-mittler h344tten ihm f374r 1994 und 1995 garantierte Aussch374ttungen ver-sprochen und erkl344rt, der Kredit tilge sich damit unter Ber374cksichtigung - 5 - der Steuerersparnis faktisch von selbst, nicht auf, die Beklagte habe sich einer arglistigen T344uschung des Kl344gers durch die Vermittler geradezu verschlossen. Nobbe Mayen Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.05.2003 - 7 O 201/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 56/03 -
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